Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 25.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0039Ausgegeben am 23.06.2016

Eing. Dat. 23.06.2016

 

 

 

 

 

Wahl der Mitglieder der Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach a. M. (ESO) – Kommunale Dienstleistungen – gemäß § 6 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-177 (Dez. I, Amt 10) vom 22.06.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung

 

6 Stadtverordnete zu Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

sowie

 

3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen zu Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

 

in die Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadt Offenbach (ESO) – Kommunale Dienstleistungen -  wählt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 6 der Betriebssatzung gehören der Betriebskommission u. a. sechs Stadtverordnete und drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen sowie zwei Mitglieder der Personalvertretung des Eigenbetriebes an. Für Mitglieder der Betriebskommission sind Vertreter zu benennen.

 

Das geltende Eigenbetriebsgesetz schreibt nicht vor, das für jedes Mitglied der Betriebskommission ein „persönlicher“ Stellvertreter zu wählen ist. Der Vertretungskörperschaft steht es damit frei, Mitglieder und Stellvertreter in getrennten Listen zu wählen. Somit wäre bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitglieds ein problemloses Nachrücken möglich.

 

Die Stadtverordneten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; die besonders erfahrenen Personen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 6 Abs. 3 EigBGes).

 

Die Mitglieder des Personalrates sind noch nicht zu wählen, da deren Amtszeit noch andauert.

 

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