Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 26.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. September 2016

 

 

 

 

 

TOP 17

Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
hier: 2. Änderung des Grundsatzbeschlusses

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-249 (Dez. I, Amt 60) vom 31.08.2016,
2016-21/DS-I(A)0062

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

1.    Die Stadtverordnetenbeschlüsse vom 25.02.2016, 2011-16/DS-I(A)0843 und vom 16.06.2016, 2016-21/DS-I(A)0024 werden dahin gehend geändert, dass nunmehr die Sanierung der Kita Rödernstraße (3) anstelle der Kita Arnoldstraße (7) zur Förderung eingereicht und zur Ausführung vorbereitet werden soll:

           

Bundesprogramm (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG bzw. KIP-B)

 

            Projektbezeichnung / -beschreibung                   Geschätzte             Geschätzte

                                                                                               Gesamtkosten       Förderung

                                                                                               in Tsd. €                  in Tsd. €

            Sanierung Kita Rödernstraße (3)

            (hier nur förderfähige Kosten) NEU                       1.260                     1.134   

            Sanierung Kita Arnoldstraße (7)

            (hier nur förderfähige Kosten) ENTFÄLLT           1.260                     1.134

 

2.    Nach derzeitigem Stand der Förderregularien müssen die zu fördernden Maßnahmen aus dem Bundesprogramm bis Ende 2018 – nach Aussage des Hessischen Finanzministeriums steht eine Verlängerung bis Ende 2020 unmittelbar bevor - und aus dem Landesprogramm bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Zur Beschleunigung der Projektumsetzung wird daher zugestimmt, dass

 

a.    dieser Beschluss für das Förderprojekt nach Ziffer 1 zugleich als Grundsatzbeschluss gilt und

 

b.    die Ausschreibungen für die jeweils erste Bauleistung des Projektes  bereits so frühzeitig durchgeführt werden, dass unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann.

 

3.    Der Magistrat wird beauftragt, für das oben genannte Projekt die Förderung zu beantragen, die Detailplanung für das Projekt erarbeiten zu lassen, die erforderlichen Planungs- und Kostendaten für das Projekt zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung die entsprechende Projektvorlage zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

4.    Die entsprechenden finanziellen Anpassungen sind im Nachtragshaushaltsplan 2016 bzw. Haushaltsplan 2017ff vorzunehmen.

 

5.    Das Regierungspräsidium Darmstadt ist von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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