Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0098Ausgegeben am 03.11.2016

Eing. Dat. 03.11.2016

 

 

 

 

 

Frankfurt RheinMain GmbH International Marketing of the Region

hier:    Betrauung der Gesellschaft durch die Gesellschafter mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, DAWI) das internationale Standortmarketing Rhein-Main-Gebiet zu unterstützen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-340 (Dez. I und II, Amt 20) vom 02.11.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1. Dem Abschluss des in der Anlage beigefügten Konsortialvertrages durch die Stadt Offenbach zur Bestätigung und Bekräftigung der Betrauung der FrankfurtRheinMain GmbH mit der Wirtschaftsförderung für den Wirtschaftsraum Frankfurt/Rhein Main wird zugestimmt.

 

2. Der Magistrat wird beauftragt und ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Betrauung erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die Unterzeichnung des Konsortialvertrages und die Fassung des in § 6 des Konsortialvertrages aufgeführten Beschlusses der Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung Frankfurt RheinMain GmbH anzuweisen, die mit der Betrauung übertragenen Aufgaben umzusetzen und den Konsortialvertrag einzuhalten.

 

3. Sollten sich insbesondere aus beihilferechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen Änderungen des Konsortialvertrages als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich die Stadtverordnetenversammlung mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlagen nicht verändert werden und die jährliche Zuzahlung der Stadt Offenbach auf 80 T€ begrenzt bleibt.

 

 

Begründung:

 

Die Stadt Offenbach ist mit 2% am Stammkapital der FrankfurtRheinMain GmbH beteiligt. Die satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft werden nur im geringen Umfang über eigene Umsätze finanziert. Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über Gesellschafterzuschüsse, deren Gesamthöhe nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bis zu 4 Mio. € p.a. betragen kann, im Verhältnis der Stammkapitalanteile der Gesellschafter untereinander. Für das Wirtschaftsjahr 2015 betrug der Gesellschafterzuschuss der Stadt Offenbach 80 T€.

 

Diese Gesellschafterzuschüsse könnten europarechtlich rechtswidrige Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. Unter Beihilfen werden danach staatliche oder staatlich gewährte Mittel verstanden, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Da der Tatbestand der Beihilfe weit gefasst ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Gesellschafterzuzahlung der Stadt Offenbach als eine solche unzulässige Beihilfe eingestuft werden könnte. Auch die Frankfurt RheinMain GmbH kann als Unternehmen i.S.d. Art. 107 AEUV gewertet werden, weil diese Leistungen ggf. auch am Markt ggf. über Ausschreibungen beschafft werden können. Auch wären die im Haushalt der Stadt Offenbach erfassten Zuschüsse insoweit als staatliche Mittel einzuordnen.

 

Die EU-Kommission hat in ihrem sog. Freistellungsbeschluss (FB) vom 20.12.2011 (K(2011) 9380) Kriterien aufgestellt, nachdem Beihilfen an Unternehmen, die für die Erbringung von  Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) gezahlt werden und nicht mehr als 15 Mio. € pro Jahr betragen, auch ohne Genehmigung durch die EU-Kommission als DAWI eingestuft werden können und damit keine unzulässige Beihilfe begründen.

 

Als eine solche DAWI kann auch im Wesentlichen die wirtschaftsfördernde Tätigkeit der Gesellschaft eingeordnet werden. Somit können die Gesellschafterzuschüsse durch einen Betrauungsakt nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses beihilferechtlich abgesichert werden, was hier durch den beigefügten Konsortialvertrag erfolgen soll.

 

Für den Betrauungsakt selbst bestehen keine Vorgaben über die Rechtsform. Hier wurde der Weg des Abschlusses des Konsortialvertrages gewählt, dessen Umsetzung über eine gesellschaftsrechtliche Weisung erfolgt (§ 6 Konsortialvertrag). Die umsatzsteuerliche Unbedenklichkeit des Konsortialvertrages wurde vom zuständigen Finanzamt verbindlich bestätigt. 

 

In § 1 sind die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Wirtschaftsförderung normiert, die sich nach § 1 Abs. 2 im Einzelnen aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Wirtschaftsplan ergeben. Nach § 1 Abs. 1 werden diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestätigt und bekräftigt, um somit keine neuen Aufgabenfelder der Gesellschaft durch diesen Konsortialvertrag zu begründen.

 

In § 2 wird der Höchstbetrag des Ausgleichs definiert, welcher für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Wirtschaftsförderung geleistet werden kann. Zu betonen ist, dass der Konsortialvertrag keinen Anspruch der Gesellschaft auf Gewährung von Zuschüssen begründet (§ 2 Abs. 1 S. 3), diese erfolgt unverändert über die Gesellschafterzuzahlungen nach § 7 Abs .2 des Gesellschaftsvertrages. Die Höhe des Ausgleichs über diese Gesellschafterzuzahlungen wird vielmehr durch den Konsortialvertrag auf das beihilferechtlich zulässige Höchstmaß begrenzt.

 

Die ausgleichsfähigen Aufwendungen und die Parameter für die Berechnung, Änderung und Überwachung sind vorab festzulegen. Eine solche Vorabfestlegung erfolgt hier über den Wirtschaftsplan (§ 2 Abs. 3, Abs. 5). Ausgleichsfähig sind danach die sog. Nettokosten, d.h. die im Wirtschaftsplan nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Aufwendungen für die betrauten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzüglich der aus den Verpflichtungen erzielten Erträge (§ 2 Abs. 4). Diesem Betrag hinzugerechnet werden kann ein Risikoaufschlag, welcher nach der Freistellungsentscheidung im Höchstbetrag 1 Prozentpunkt über der von der EU—Kommission jeweils laufend ermittelten Swap-Sätzen liegen darf.  

 

Soweit die Gesellschaft auch Tätigkeiten erbringt, die keine betrauungsfähigen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen darstellen, sind die Aufwendungen und Erträge für diese Tätigkeiten mittels einer Trennungsrechnung von den Aufwendungen und Erträgen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abzugrenzen (§ 2 Abs. 2).

 

Ändert sich der Sollaufwand bspw. durch weitere gemeinwirtschaftliche Tätigkeiten, die noch nicht im Wirtschaftsplan erfasst werden konnten, können auch diese noch im Sollaufwand erfasst werden, soweit der Wirtschaftsplan nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages geändert wird (§ 2 Abs. 6).   

 

In § 3 ist der Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensationen geregelt. Das Vorliegen einer Überkompensation wird danach durch Betrachtung eines 3-Jahreszeitraumes ermittelt. Beläuft sich der Betrag auf höchstens 10 % der jährlichen durchschnittlichen Ausgleichsleistung, mindert dieser Betrag im nächsten erreichbaren Wirtschaftsplan der Gesellschaft den Sollausgleich (§ 3 Abs. 2).

 

In § 4 Abs. 1 ist die nach dem Freistellungsbeschluss geregelte Höchstgeltungsdauer von zehn Jahren ohne ordentliche Kündigung während seiner Laufzeit vereinbart worden. Auch nach dem Ablauf der zehn Jahre ist eine Fortsetzung der Betrauung mit DAWI möglich. Gesellschafter können den Konsortialvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn sie aus der Gesellschaft ausscheiden (§ 4 Abs. 2).

 

Die Umsetzung des Konsortialvertrages über eine gesellschaftsrechtliche Weisung an die Geschäftsführung ist in § 6 geregelt.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

Anlage