Schriftliche Fixierung der bereits bestehenden gemeinsamen Betrauung der Gesellschaft durch die Gesellschafter mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, DAWI) das internationale Standortmarketing Rhein-Main-Gebiet zu unterstützen

Präambel

Die Vertragsparteien sind Gesellschafter der FrankfurtRheinMain GmbH. Die finanziellen Risiken der Gesellschaft werden nach § 7 des Gesellschaftsvertrages durch Zuzahlungen der Gesellschafter gedeckt. Um der Gesellschaft diese für den Betrieb erforderlichen Mittel zuführen zu können, die den jeweils aktuellen Anforderungen des europäischen Beihilfenrechts entsprechen, treffen die Gesellschafter die nachstehende Vereinbarung. Die Gesellschaft selbst ist nicht Vertragspartner der Vereinbarung. 

 

§ 1  Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gesellschaft

1.              Gegenstand dieses Vertrags und der damit verbundenen gemeinsamen Betrauung durch die Gesellschafter, die bereits besteht und hiermit erneut bestätigt und bekräftigt wird, ist die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, DAWI) der Gesellschaft zur Unterstützung des internationalen Standortmarketings für den Wirtschaftsraum Frankfurt RheinMain, zur Vernetzung und Bündelung der vorhandenen Stärken des Wirtschaftsraumes, zur Förderung der Wahrnehmung des Wirtschaftraumes und seiner Standortvorteile sowie die Pflege und Entwicklung eines profilierten Erscheinungsbildes und des Wirtschaftsraumes als Marke.    

 

2.             Die Einzelpflichten der FRM ergeben sich aus folgenden Dokumenten:

-       der GmbH-Satzung der FRM (Gesellschaftsvertrag) in der Fassung vom 14.08.2012, sowie

-       dem jeweiligen Wirtschaftsplan der Gesellschaft.

 

3.             Werden Änderungen hinsichtlich der Einzelpflichten der FRM durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgenommen, sind die insoweit geänderten Einzelpflichten Bestandteil dieser Betrauung, soweit sie im Rahmen der in Ziffer 1 genannten Zwecke liegen.

 

4.             Die Gesellschaft weist die Einhaltung der unter Ziffer 1 aufgeführten Pflichten in einem Jahresbericht nach. Dieser wird jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Der erste Jahresbericht wird für das Geschäftsjahr 2017 erstellt.

 

§ 2  Ausgleichsleistung

1.         Die Gesellschaft erhält von den diese Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschaftern eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Höhe des durch die Erfüllung verursachten Aufwands[1]. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Aufwendungen der Gesellschaft nach Ziffer 3 und der Erträge nach Ziffer 4. Ein Zahlungsanspruch erwächst der Gesellschaft aus dieser Vereinbarung nicht. Die Finanzierung der Gesellschaft nach § 7 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt. 

2.         Sofern von der Gesellschaft Aufgaben wahrgenommen werden, die nicht in der Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen, ist die Abgrenzung der auf diese Aufgaben entfallenden Aufwendungen und Erträge durch eine Trennungsrechnung nachzuweisen.

3.         Umfang und Qualität der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden durch die Gesellschafter im Rahmen der Zustimmung zu dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Wirtschaftsplans  spätestens bis zum 31.07. des laufenden Geschäftsjahrs für das Folgejahr bestimmt und sind alleine maßgeblich für die Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Diese bestimmen sich nach den im Wirtschaftsplan der Gesellschaft  geplanten Aufwendungen für die Tätigkeit  der Gesellschaft[2]. In den Aufwendungen kann ein angemessener, europarechtlich zulässiger, Risikoaufschlag berücksichtigt werden.

4.         Auf die nach Ziffer 3. ermittelten ausgleichsfähigen Aufwendungen sind sämtliche Erträge anzurechnen, die nach dem Wirtschaftsplan (und ggf. der Trennungsrechnung) den betrauten Verpflichtungen zuzurechnen sind. Zu den anzurechnenden Erträgen zählen auch Zuschüsse Dritter, die die Gesellschaft zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhält. Erzielt die Gesellschaft durch Nicht-DAWI-Tätigkeiten einen Gewinn, ist dieser ebenfalls anzurechnen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

5.         Die Festlegung des nach den Ziffern 3. bis 6. ermittelten maximal ausgleichsfähigen Aufwands (Soll-Aufwand) erfolgt jährlich im Voraus im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Gesellschaft. Aus der Differenz zwischen Soll-Aufwand und nach Ziff. 4 geplanten Erträgen berechnen sich ggf. nach Abzug eines etwaigen Gewinns aus Nicht-DAWI-Tätigkeiten die geplanten Ausgleichsleistungen (Soll-Ausgleich) der Gesellschafter. Ein Schema zur Berechnung des Sollausgleichs wird dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.

6.         Ergeben sich durch Änderungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Veränderungen des Aufwands oder treten außergewöhnliche Ereignisse ein, die nicht im Wirtschaftsplan der Gesellschaft berücksichtigt werden konnten und die von der Geschäftsführung der Gesellschaft den Gesellschaftern unverzüglich angezeigt werden, können die Gesellschafter durch eine nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit der satzungsmäßigen Mehrheit beschlossenen Änderung des Wirtschaftsplanes den Sollaufwand und daraus abgeleitet den Sollausgleich erhöhen. Der Soll-Ausgleich ist auch durch eine Änderung des Wirtschaftsplanes anzupassen, wenn er den Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr entspricht. 

7.         Die Höhe des nach den Ziffern 3. und 4. bestimmten, tatsächlich bei der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Aufwands (d.h. Ist-Aufwand abzgl. Ist-Erträge und abzgl. Gewinn aus Nicht-DAWI-Tätigkeiten) weist die Gesellschaft jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses nach. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt auf dieser Basis (unter Berücksichtigung eines etwaigen Gewinns aus Nicht-DAWI-Tätigkeiten) über die tatsächliche Ausgleichsleistung (Ist-Ausgleich).

§ 3 Vermeidung von Überkompensationen

1.              Die Ausgleichsleistung darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung des Aufwands für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Gesellschaft erforderlich ist. Dazu hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass der Ist-Ausgleich den Soll-Ausgleich nicht überschreitet.

2.             Kommt es zu einer Überschreitung des Soll-Ausgleichs durch den Ist-Ausgleich, werden die Gesellschafter die Gesellschaft auffordern, den überschießenden Betrag zurückzuzahlen. Ist der überschießende Betrag nicht größer als 10 % der durchschnittlichen jährlichen Ausgleichsleistung, ist der Betrag abweichend von Satz 1 im nächsten erreichbaren Wirtschaftsplan der Gesellschaft im Rahmen der Festlegung des Soll-Ausgleichs mindernd zur berücksichtigen. Die durchschnittliche jährliche Ausgleichsleistung ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeitraumes, einschließlich des Jahres, in dem die Überschreitung erfolgt.

3.             In jedem Fall darf der kumulierte Ist-Ausgleich im Dreijahreszeitraum nach Ziffer 2. Satz 3 den kumulierten Soll-Ausgleich in diesem Zeitraum nicht überschreiten. Sollte es zu einer Überschreitung des kumulierten Soll-Ausgleichs im Dreijahreszeitraum kommen, hat  die Gesellschaft  den evtl. Eintritt eines beihilfenrechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Gesellschafter stellen sicher, dass die Gesellschaft alle Maßnahmen ergreifen kann, die geeignet sind, eine solche Überschreitung zu vermeiden. Gesellschafter und Gesellschaft werden gemeinsam festlegen, welche geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. Eine Insolvenz der Gesellschaft ist dabei zu vermeiden.

 

§ 4  Geltungsdauer der Vereinbarung

1.         Die Vereinbarung und die damit einhergehende Betrauung der Gesellschaft erfolgt für die Dauer von 10 Jahren.  Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

2.         Die unterzeichnenden Gesellschafter können die Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der aus der Sphäre der Gesellschaft herrührt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn einem unterzeichnenden Gesellschafter durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Europäischen Kommission die Fortführung der Finanzierung der Gesellschaft untersagt wird. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

3.         Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, dessen Finanzierung der Gesellschaft den Tatbestand der Beihilfe nach dem europäischen Beihilferecht begründet, verpflichten sich die unterzeichnenden Gesellschafter darauf hinwirken, dass der betreffende Gesellschafter Vertragspartner dieses Konsortialvertrages wird.      

 

§ 5 Rechtsgrundlagen dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung und der damit verbundene gemeinsame Betrauungsakt an die Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 (K(2011) 9380)[3].

§ 6 Umsetzung

Die unterzeichnenden Gesellschafter werden darauf hinwirken, dass durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung angewiesen wird, die mit der Betrauung übertragenen Aufgaben umzusetzen und die Vorgaben dieses Konsortialvertrages einzuhalten.

§ 7 Salvatorische Klausel

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke haben die Parteien eine dem Sinn und dem Zweck der jeweiligen Bestimmung entsprechende Regelung zu treffen.

 

 

 

Frankfurt am Main, den

 

Stadt Frankfurt a.M.                                                                                    IHK Forum Rhein-Main GbR

 

Stadt Offenbach a.M.                                                                                  Landeshauptstadt Wiesbaden

 

Main-Taunus-Kreis                                                                                                        Main-Kinzig-Kreis

 

IHK Frankfurt a.M.                                                                                                            Kreis Offenbach

 

Hochtaunuskreis                                                                                                             Kreis Groß-Gerau

 

Wissenschaftsstadt Darmstadt                                                   Regionalverband Frankfurt-RheinMain

 

Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain e.V.                                               ZENTEC GmbH

 

Stadt Bad Homburg vor der Höhe                                                                               Stadt Rüsselsheim

 

Stadt Hanau                                                                                                                       Stadt Eschborn

 

Landkreis Darmstadt-Dieburg                                                                                         Kreis Bergstraße

 

Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main                                                                Stadt Neu-Isenburg

 

Rheingau-Taunus-Kreis                                                                                                         Land Hessen

 


Ermittlung zulässige Ausgleichsleistung auf Basis Wirtschaftsplan 2017 (Soll)

Bezeichnung

Betrag EUR

A) Gesamtaufwand zzgl. Gewinnaufschlag

Materialaufwand

 

Personalaufwand

 

Abschreibungen

 

Sonst. betr. Aufwendungen

 

Zinsen u. ähnl. Aufwendungen

 

Steuern

 

Bestandsveränderung (falls negativ)

 

Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls negativ)

 

ggf. Risikoaufschlag

 

= Gesamtaufwand

 

 

 

B) Erträge in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung

./. Umsatzerlöse

 

./. Sonstige betriebliche Erträge

 

./. Steuern (falls Erstattung)

 

./. Beteiligungserträge

 

./. Sonstige Zinsen / Erträge

 

./. Periodenfremdes/Neutrales Ergebnis (falls positiv)

 

= Erträge

 

 

 

C) Zulässiger Ausgleich im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung

Soll-Aufwand (A-B)

 

 

 

ggf. Abzug wegen Überkompensation aus Vorjahren

 

 Abzug des erwirtschafteten Gewinns aus den Tätig-keiten des Nicht-DAWI-Bereichs

 

 

 =Soll-Ausgleich (zulässige Verlustübernahme)

 

 



[1] Nettokosten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Freistellungsbeschlusses.

[2] Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistung i.S.v. Art. 4 lit. d) des Freistellungsbeschlusses.

[3] Abl. L 7 vom 11.01.2012, S. 3.