Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0102Ausgegeben am 03.11.2016

Eing. Dat. 03.11.2016

 

 

 

 

 

Novellierung der Satzung des Eigenbetriebes Kindertagesstätten (EKO);

Aufhebung des Stadtverordnetenbeschlusses vom 8.11.2012 (2011-16/DS-I (A) 0267) hinsichtlich der Aussetzung der Anwendung der Richtlinien für Betriebskostenzuschüsse für Kindertagesstätten der Stadt Offenbach a.M. auf den Eigenbetrieb Kindertagesstätten

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-350 (Dez. IV, Amt 57) vom 02.11.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die als Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung des „Eigenbetriebes Kindertagesstätten Offenbach“ (EKO) wird rückwirkend zum 1.1.2016 beschlossen.

 

2.    Rückwirkend zum 1.1.2016 wird der Stadtverordnetenbeschluss vom 8.11.2012 (2011-16/DS-I (A) 0267) aufgehoben.

 

3.    Mit Wirkung zum 1.1.2016 werden die aktuell geltenden Richtlinien für Betriebskosten-zuschüsse für Kindertagesstätten der Stadt Offenbach a. M. wieder auf den EKO angewendet.

 

4.    Aufgrund der Positionen 1 bis 3 dieses Beschlusses ist von der Betriebsleitung kein Nachtragswirtschaftsplan 2016 für den EKO vorzulegen.

 

Begründung:

 

Zu 1

 

Die Novellierung der Satzung des EKO hat in erster Linie zum Ziel, durch die rechtliche Fixierung der Gemeinnützigkeit des EKO mögliche steuerrechtliche Nachteile auszu-schließen und damit zur Finanzierung des EKO im Rahmen der Richtlinien für Betriebs-kostenzuschüsse für Kindertagesstätten der Stadt Offenbach a. M. (BKZ) zurückkehren zu können. Dieses Verfahren ermöglicht - wie ursprünglich von der Stadtverordnetenver-sammlung vorgesehen - wieder einen direkten wirtschaftlichen Vergleich mit den Freien Trägern und die unmittelbare Finanzierung im Rahmen des Jugendhilfebudgets des Haushaltsplans der Stadt Offenbach a.M..

 

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen der Synopse zu den Veränderungen in der Anlage 2 verwiesen.

 

 

Zu 2

 

Die Aufhebung des zitierten Beschlusses ist notwendig, um zur BKZ-Finanzierung des EKO mit Wirkung zum 1.1.2016 zurückkehren zu können.

 

Zu 3

 

Die Finanzierung des EKO soll schon mit dem Geschäfts- u. Haushaltsjahr 2016 wieder auf das BKZ-System umgestellt werden. Da bislang unterjährig - höchstens in Höhe der fiktiv zustehenden Zuschüsse nach der geltenden BKZ-Richtlinie ohne Mietkostenpau-schale (STVV-Beschluss vom 15.05.2014 DS-I (A) 0545 Ziffer 5) - die Liquidität des EKO aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 (Zuschuss für lfd. Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen – BKZ) gesichert wird, stehen die notwendigen Haushaltsmittel in 2016 zur Verfügung.

 

Zu 4

 

Der beschlossene Wirtschaftsplan 2016 des EKO weist einen Verlust unterhalb der ihm zustehenden BKZ aus. Der Wirtschaftsplan geht davon aus, dass der eintretende Verlust die fiktiv zustehenden BKZ nicht übersteigt. Der Erhalt der BKZ in 2016 wird das Ergebnis daher in entsprechender Höhe verbessern. D.h., eine bislang im Haushalt 2016 nicht etatisierte Belastung ist ausgeschlossen. Siehe hierzu die Erläuterung zu Position 3. Ein negatives Betriebsergebnis mit dem Jahresabschluss 2016 unter Hinzurechnung der Erträge aus BKZ, welches den Haushalt 2017 belasten könnte, ist gemäß den von der

Betriebsleitung vorgelegten Quartalsberichten I bis III/2016 nicht zu erwarten.

Anlagen:

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x SOZ

  1 x Minderheitenvertreter (SOZ)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x KSS

  1 x Minderheitenvertreter (KSS)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro