Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0128/1Ausgegeben am 25.11.2016

Eing. Dat. 25.11.2016

 

 

 

 

 

Änderung zum Stellenplan 2017 des Jugendamtes

Änderungsantrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 25.11.2016

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.  Im Stellenplan des Jugendamtes werden im Produkt 05070100 – UVG-Leistungen
4 zusätzliche Stellen nach BBO A 10/TVÖD 9 eingerichtet.

 

2.  Die Besetzung unverzüglich zum 1.1.2017 vorzunehmen, sofern die Novellierung des UVG zum 1.1.2017 in Kraft tritt und regelt, dass alle 0-18-jährigen durchgehend Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erhalten.

 

3.  Sofern die Novellierung des UVG einen späteren Zeitpunkt für diese Regelung festsetzt oder insgesamt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, sollen die Stellen mit einem Vorlauf von drei Monaten zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft besetzt werden.

 

4.  Die Besetzung ist daran zu binden, dass je zusätzlicher Sachbearbeiterstelle auf Datenbasis des Jugendamtes voraussichtlich mindestens 250 Fälle zu bearbeiten sind. Es können auch entsprechend dieser Vorgabe Stellenanteile besetzt werden.

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs wurde zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen einvernehmlich vereinbart, dass möglichst zum 1.1.2017 eine Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft tritt, welche regeln soll, dass zukünftig alle 0-18jährigen Unterhaltsvorschuss erhalten. Bislang ist dies nur für die Altersgruppe der 0-12jährigen und in diesem Zeitraum lediglich für 72 Monate, also sechs Jahre, vorgesehen. Die Änderungen werden von Bund, Land und Kommunen begrüßt, wobei  alle Exekutivorgane, die kommunalen Spitzenverbände und Fachinstitute ausnahmslos feststellen, dass eine Umsetzung dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel zum 1.1.2017 ausgeschlossen ist, verfolgt der Gesetzgeber dieses Ziel offensiv weiter. So wurde nach Medieninformationen ein Gesetzentwurf zur Änderung des UVG durch die Bundesregierung am 16.11.2016 auf den Weg gebracht, der die entsprechenden Veränderungen mit Wirkung vom 01.01.2017 vorsieht.

 

Sollte die Regelung - was wohl zu erwarten ist - zum 1.1.2017 rechtlich greifen, wird das Jugendamt ab 2.1.2017 in einem Ansturm von Antragstellerinnen und Antragstellern mit Rechtsansprüchen untergehen. Dieser Zustand wird deshalb sehr schnell eintreten, da die Leistungen nach SGB II gegenüber den Leistungen nach UVG nachrangig sind und das Jobcenter rechtlich verpflichtet wäre, die berechtigten unverzüglich an das Jugendamt zu verweisen. Der größte Teil unserer Kundschaft sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II! Es muss daher sofort begonnen werden, zumindest die Voraussetzungen zu schaffen, dass bei Eintritt dieser Rechtssituation begonnen werden kann zu handeln.

 

Derzeit werden mit 4 Vollzeitstellen 825 Fälle bearbeitet. Unterstellt, dass noch ein gewisser Spielraum von Produktivitätssteigerung vorhanden sein könnte und die Fallzahlen sich mindestens auf ca.1.900 ansteigen werden, müssen weitere 4 Stellen für die Sachbearbeitung geschaffen werden.

 

Sofort begonnen werden muss schon deshalb, da es sehr schwierig sein wird qualifizierte Fachkräfte zu finden und außerdem mit Sicherheit ein langer Einarbeitungs- und Qualifizierungsvorlauf notwendig werden wird, da das Geschäft rechtlich einigermaßen komplex ist. Das Richtlinienkompendium zum Gesetz umfasst ca. 100 Seiten! Alle diese Regelungen müssen von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beherrscht werden. Würden die Voraussetzungen geschaffen, dass Amt 51 die Stellen tatsächlich zum 1.1.2017 besetzen könnte, wäre immer noch davon auszugehen, dass eine geordnete Abarbeitung des neuen Massenaufkommens an Kundschaft frühestens gegen Ende 2017 gewährleistet sein könnte.