Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 05.05.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 17. November 2016

 

 

 

 

 

TOP 22

Wirtschaftsplan 2017 des Eigenbetriebes Kindertagesstätten Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-349 (Dez. IV, Amt 57) vom 02.11.2016,
2016-21/DS-I(A)0101

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit bei Enthaltung von Herrn Stv. Münd (REP) wie folgt:

1.    Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Kindertagesstätten

Offenbach für das Geschäftsjahr 2017, der im

 

1.1      Erfolgsplan

 

bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 33.256 einschließlich des Erhalts von Betriebskostenzuschüssen gemäß Richtlinie der Stadt Offenbach (BKZ) in Höhe von T€ 18.359 und den Erträgen in Höhe von T€ 14.918 mit einem Jahresgewinn von T€ 21 abschließt;

 

beziehungsweise ohne den Erhalt von BKZ

 

bei den Aufwendungen einschließlich in Höhe von T€ 33.256 und den Erträgen in Höhe von T€ 14.918 mit einem negativen Jahresergebnis von     T€ 18.338 abschließt;

 

            und im

 

1.2      Vermögensplan

 

einschließlich des Erhalts von Betriebskostenzuschüssen gemäß Richtlinie der Stadt Offenbach (BKZ)

 

bei Einnahmen (Deckungsmittel) in Höhe von T€ 205 und Investitionen von    T€ 184 sowie einem Jahresgewinn von T€ 21 ausgeglichen abschließt;

 

beziehungsweise ohne den Erhalt von BKZ

 

bei Einnahmen (Deckungsmittel – Verlustausgleich Stadt Offenbach -) in Höhe von T€ 18.111 und Investitionen von T€ 184 sowie einem Jahresverlust von T€ 18.338 ausgeglichen abschließt;

 

1.3      Verpflichtungsermächtigungen werden nicht benötigt.

 

1.4      einschließlich der Stellenübersicht

            und der

 

1.5      Finanzplanung

 

wird gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

 

2.         Kassenkredite werden nicht beansprucht.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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