Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0143Ausgegeben am 18.01.2017

Eing. Dat. 08.12.2016

 

 

 

 

 

Frankfurt RheinMain GmbH International Marketing of the Region

hier: Neueintritt

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-415 (Dez. I, Amt 20) vom 07.12.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

I.       Eintritt der Region Limburg

 

Der Wunsch der Region Limburg, Gesellschafter der FRM GmbH werden zu wollen, wird begrüßt. Darin wird ein wichtiges Zeichen zur Stärkung der Zusammenarbeit in der Region FrankfurtRheinMain gesehen. Zudem wird eine Umsetzung noch im ersten Halbjahr 2017 ausdrücklich begrüßt. Die Geschäftsführung wird, in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden, eine Beteiligung in angemessener Höhe auszuhandeln, beauftragt.

 

 

Begründung:

 

Im Laufe des Jahres 2016 fanden mehrere Gespräche mit den Vertretern der Region Limburg (Kreis Limburg-Weilburg und Stadt Limburg) statt, in denen von Seiten beider Körperschaften die Absicht bekundet wurde, sich gemeinsam an der FRM GmbH beteiligen zu wollen. Zuletzt haben der Landrat des Kreis Limburg-Weilburg und der Bürgermeister der Stadt Limburg auf der Expo Real gegenüber der Geschäftsführung klar bekundet, dass man in 2017 wieder eintreten werde.

 

Der Landkreis Limburg-Weilburg gehörte 2005 zu den Gründungsgesellschaften der FRM GmbH mit einem Anteil von 1,0 %. Nach mehrjähriger Mitgliedschaft war der Landkreis Limburg-Weilburg zum Jahr 2012 ausgetreten. Das sich die Region Limburg, unter Beteiligung des Landkreises, erneut an der FRM GmbH beteiligen wird, wertet die Geschäftsführung als Anerkennung der guten Arbeit der Gesellschaft und Wahrnehmung der positiven Effekte über den Gesellschafterkreis hinaus. Auf diese Weise wäre eines der Gründungsmitglieder wieder Gesellschafter und der Prozess der Wiedereintritte würde fortgesetzt.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus
§ 51 Nr. 11 HGO.