Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 24.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02. März 2017

 

 

TOP 15

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 528 C - 1. Änderung des 528 A „Berliner Straße / Pirazzistraße“
Billigung des Bebauungsplanentwurfes
Entwurf des Durchführungsvertrages

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-042 (Dez. I, Amt 62 und 60) vom 15.02.2017, 2016-21/DS-I(A)0172
Ergänzungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 02.03.2017,

2016-21/DS-I(A)0172/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0172/1, 2016-21/DS-I(A)0172

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 6 wie folgt:

 

1.            Billigung des Bebauungsplanentwurfs
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 528 C mit seinen Bestandteilen (Anlagen 1 und 2) für das Gebiet der Flurstücke 314/2, 359/2, 359/3 alle Flur 5, Gemarkung Offenbach und der Flurstücke 122/9, 359/4, 609/2 (teilweise), 675/1 (teilweise), alle Flur 6, Gemarkung Offenbach sowie der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) und die Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit im Einzelfall (Anlage 7), werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

1.1       In Anlage 2 – Textliche Festsetzungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 8.4 mit dem folgenden Wortlaut angefügt: „Durch das Gelände ist, angelehnt an die festgesetzten Durchgänge der zeichnerischen Festsetzung, eine öffentliche Durchwegung für Fußgänger zu schaffen.“

 

1.2       In Anlage 2 – Textliche Festlegungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 7.4 ergänzt: „Die Zu-/ Abfahrt in die private Tiefgarage in der Bernardstraße ist so zu gestalten, dass eine Ein- und Ausfahrt hierein von beiden Fahrtrichtungen möglich ist.“

 

1.3       In Anlage 2 – Textliche Festlegungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 7.5 ergänzt: „ Die Lage der Zu-/Abfahrt zur Tiefgarage an der Bernardstraße kann unabhängig von der zeichnerischen Festsetzung alternativ vom Goethering aus hergestellt werden.“

 

2.            Für den Durchführungsvertrag sind folgende Punkte festzulegen und entsprechend in den Entwurf, Anlage 6, einzuarbeiten:

 

2.1       Es ist zu prüfen, ob im Sinne einer möglichst geringen Verkehrsbelastung für das Nordend, auch in Hinblick auf eine mögliche geänderte Verkehrsführung in der Bernardstraße nach dem Kaiserleiumbau, die Tiefgarageneinfahrt für die Wohnungen anstelle von der Bernardstraße aus, vom Goethering aus hergestellt werden kann und sollte.

 

2.2       Um auch Halb- und Trockenrasengesellschaften bei der Dachbegrünung zu ermöglichen, ist auf einigen Dächern die Mindestsubstratdicke von 8,0 auf 10,0 cm zu erhöhen, möglichst auf den Dachflächen der Häuser im Innenbereich, UQ2.d beziehungsweise UQ2.e.

 

2.3       Zugunsten einer hohen Wohnqualität und des Schutzes vor Lärm sollten die Bauschalldämm-Maße auch bei einem geringeren Außenlärmpegel als bei der Festsetzung des Bebauungsplans angenommen, möglichst beibehalten werden.

 

2.4       Es soll geprüft werden, ob auch bei Außenbereichen, die über einen lärmabgewandten Außenbereich im Blockinnenbereich verfügen, eine Schallpegelminderung im zugehörigen Außenbereich von kleiner/gleich 63dB(A) erreicht werden kann, um auch dort die Belastung von Überflug und vom Straßenlärm, welcher von der Berliner Straße, sowie zukünftig auch vom Goethering ausgeht, so weit wie möglich für die Bewohnerinnen und Bewohner einzudämmen.

 

2.5       Es ist ein für die Kita nutzbarer Außenbereich eindeutig auszuweisen. Die anteiligen Kosten des Vorhabenträgers für die KITA Gruppe sind zugunsten der Stadt anzurechnen, z.B. bei Miete oder Kauf. Die Nutzung der für die Kita vorgesehenen Flächen kann für einen Betrieb einer Kita auch durch andere Träger als die Stadt Offenbach erfolgen.

 

2.6       Die Herstellung weiterer geförderter Wohneinheiten gemäß den wohnungspolitischen Leitlinien sowie der Leitlinien für die Vergabe städtischer Darlehen im geförderten Mietwohnungsbau wird angestrebt, da die Zahl der insgesamt zu schaffenden Wohnungen die Größe von 50 übersteigt.

 

2.7       Es ist anzustreben, dass der Vorhabensträger den Anteil an barrierefreien und behindertengerechten Wohnungen erhöht. Diese sollten auch in der hochwertigeren Bebauung, und nicht ausschließlich im geförderten Wohnungsbau (Haus 2-4), entstehen.

 

2.8       Für die herzustellende Öffentliche Grünfläche in der Mitte des Goetherings ist ein Konzept zu erstellen, wie diese nutzbar gestaltet werden kann, um eine relativ hohe Aufenthaltsqualität und möglichst geringe Lärmbelastung durch entsprechende lärmschluckende oder lärmabweisende Maßnahmen zu erreichen. Die Herstellung dieser öffentlichen Fläche ist, nach Fertigstellung des Straßenumbaus (nach dem Interimszustand), durch den Vorhabensträger zu finanzieren.

 

Die Anlagen sowie die nichtöffentliche Anlage 6 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0172/1

 

Herr Stv. Martin Wilhelm (SPD) beantragt im Namen seiner Fraktion getrennte Abstimmung des Antrags 2016-21/DS-I(A)0172/1.

 

 

2016-21/DS-I(A)0172/1 ohne Punkte 2.2 und 2.8

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1. Der Ursprungsantrag wird wie folgt ergänzt:

 

1.1        In Anlage 2 – Textliche Festsetzungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 8.4 mit dem folgenden Wortlaut angefügt: „Durch das Gelände ist, angelehnt an die festgesetzten Durchgänge der zeichnerischen Festsetzung, eine öffentliche Durchwegung für Fußgänger zu schaffen.“

 

1.2        In Anlage 2 – Textliche Festlegungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 7.4 ergänzt: „Die Zu-/ Abfahrt in die private Tiefgarage in der Bernardstraße ist so zu gestalten, dass eine Ein- und Ausfahrt hierein von beiden Fahrtrichtungen möglich ist.“

 

1.3        In Anlage 2 – Textliche Festlegungen – wird auf Seite 5 ein Punkt 7.5 ergänzt: „ Die Lage der Zu-/Abfahrt zur Tiefgarage an der Bernardstraße kann unabhängig von der zeichnerischen Festsetzung alternativ vom Goethering aus hergestellt werden.“

 

2.         Für den Durchführungsvertrag sind folgende Punkte festzulegen und entsprechend in den Entwurf, Anlage 6, einzuarbeiten:

 

2.1        Es ist zu prüfen, ob im Sinne einer möglichst geringen Verkehrsbelastung für das Nordend, auch in Hinblick auf eine mögliche geänderte Verkehrsführung in der Bernardstraße nach dem Kaiserleiumbau, die Tiefgarageneinfahrt für die Wohnungen anstelle von der Bernardstraße aus, vom Goethering aus hergestellt werden kann und sollte.

 

2.3        Zugunsten einer hohen Wohnqualität und des Schutzes vor Lärm sollten die Bauschalldämm-Maße auch bei einem geringeren Außenlärmpegel als bei der Festsetzung des Bebauungsplans angenommen, möglichst beibehalten werden.

 

2.4        Es soll geprüft werden, ob auch bei Außenbereichen, die über einen lärmabgewandten Außenbereich im Blockinnenbereich verfügen, eine Schallpegelminderung im zugehörigen Außenbereich von kleiner/gleich 63dB(A) erreicht werden kann, um auch dort die Belastung von Überflug und vom Straßenlärm, welcher von der Berliner Straße, sowie zukünftig auch vom Goethering ausgeht, so weit wie möglich für die Bewohnerinnen und Bewohner einzudämmen.

 

2.5        Es ist ein für die Kita nutzbarer Außenbereich eindeutig auszuweisen. Die anteiligen Kosten des Vorhabenträgers für die KITA Gruppe sind zugunsten der Stadt anzurechnen, z.B. bei Miete oder Kauf. Die Nutzung der für die Kita vorgesehenen Flächen kann für einen Betrieb einer Kita auch durch andere Träger als die Stadt Offenbach erfolgen.

 

2.6        Die Herstellung weiterer geförderter Wohneinheiten gemäß den wohnungspolitischen Leitlinien sowie der Leitlinien für die Vergabe städtischer Darlehen im geförderten Mietwohnungsbau wird angestrebt, da die Zahl der insgesamt zu schaffenden Wohnungen die Größe von 50 übersteigt.

 

2.7        Es ist anzustreben, dass der Vorhabensträger den Anteil an barrierefreien und behindertengerechten Wohnungen erhöht. Diese sollten auch in der hochwertigeren Bebauung, und nicht ausschließlich im geförderten Wohnungsbau (Haus 2-4), entstehen.

 

 

 

2016-21/DS-I(A)0172/1 Punkte 2.2 und 2.8

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

2.2        Um auch Halb- und Trockenrasengesellschaften bei der Dachbegrünung zu ermöglichen, ist auf einigen Dächern die Mindestsubstratdicke von 8,0 auf 10,0 cm zu erhöhen, möglichst auf den Dachflächen der Häuser im Innenbereich, UQ2.d beziehungsweise UQ2.e.

 

2.8        Für die herzustellende Öffentliche Grünfläche in der Mitte des Goetherings ist ein Konzept zu erstellen, wie diese nutzbar gestaltet werden kann, um eine relativ hohe Aufenthaltsqualität und möglichst geringe Lärmbelastung durch entsprechende lärmschluckende oder lärmabweisende Maßnahmen zu erreichen. Die Herstellung dieser öffentlichen Fläche ist, nach Fertigstellung des Straßenumbaus (nach dem Interimszustand), durch den Vorhabensträger zu finanzieren.

 

 

2016-21/DS-I(A)0172

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 6 wie folgt:

 

1.             Billigung des Bebauungsplanentwurfs
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 528 C mit seinen Bestandteilen (Anlagen 1 und 2) für das Gebiet der Flurstücke 314/2, 359/2, 359/3 alle Flur 5, Gemarkung Offenbach und der Flurstücke 122/9, 359/4, 609/2 (teilweise), 675/1 (teilweise), alle Flur 6, Gemarkung Offenbach sowie der zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 3), die Begründung (Anlage 4) und die Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit im Einzelfall (Anlage 7), werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

* nachrichtlich: Der Entwurf des Durchführungsvertrags in der Fassung vom 26.01.2017 (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen und durch 2016-21/DS-I(A)0172/1, Punkte 2.1 – 2.8, geändert.

 

 

Die Anlagen sowie die nichtöffentliche Anlage 6 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 09.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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