Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-II(A)0010Ausgegeben am 08.03.2017

Eing. Dat. 02.03.2017

 

 

 

 

Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen auf fünf Prozent in fünf Jahren bei der GBO

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.02.2017,

2016-21/DS-I(A)0156/1

dazu: Magistratsvorlage Nr. 2017-048 (Dez. II, Amt 35) vom 01.03.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 02.02.2017 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Magistrat wird beauftragt, bei der Frankfurter ABG Holding abzufragen, ob dort die selbst gesetzte Erhöhungsgrenze (Mietzinserhöhung von höchstens fünf Prozent in fünf Jahren) bei den in Offenbach vorhandenen Wohnungen eingehalten wurde. Der Bericht hierüber ist innerhalb von vier Monaten nach Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

Auf Anfrage teilt die ABG FRANKFURT HOLDING Wohnungsbau- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit, „dass die selbst gesetzte Kappungsgrenze der ABG für den gesamten Wohnungsbestand umgesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Regelung auch für die Liegenschaften in Offenbach gilt.“

 

 

 

 

 

 

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