Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0186Ausgegeben am 16.03.2017

Eing. Dat. 16.03.2017

 

 

 

 

 

Dachsanierung Turnhalle an der Eichendorffschule, Bleichstraße 8 in Offenbach

hier: Projekt- und Vergabebeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-059 (Dez. I, Amt 60) vom 15.03.2017

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.       Der Dachsanierung am Gebäude der Turnhalle Eichendorffschule, Bleichstraße 8 in Offenbach, nach der von der OPG Offenbacher Projektentwicklungsgesell-schaft mbH, Senefelderstr. 162 in Offenbach, in Verbindung mit Dritten erstellten und vom Revisionsamt geprüften detaillierten Kostenberechnung, abschließend mit 190.000,00 € einschließlich Planungskosten, wird zugestimmt.

 

2.       Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei dem Produktkonto 01010800.6161000260, „Gebäudesanierung, -unterhaltung und -reparatur“, PN V: 6014, wie folgt bereitgestellt:

 

Haushaltsmittel 2016: 190.000,00 € (davon erfolgte Rückstellungen i.H.v. 182.276,81 € gebildet)

 

3.       Mit der Umsetzung der Maßnahme wird die OPG treuhänderisch beauftragt.

 

 

Begründung:

 

Die Eichendorffschule (Grundschule) liegt in der Innenstadt Offenbachs. Die Turnhalle wird sowohl von Schülern der Eichendorffschule selbst, von Schülern der angrenzenden Erich Kästner-Schule sowie von Sportvereinen genutzt.

 

Die Halle wurde um 1980 erbaut. Im Querschnitt ist das Dach der Turnhalle als ein zum Halleninnern geneigtes Flachdach mit Trapezblech auf Stahlbetonbindern ausgebildet. Die Dachabdichtung wurde aus Bitumenbahnen hergestellt und mit Kies abgedeckt.

 

Gegenstand der Maßnahme ist die bauliche und energetische Sanierung des maroden Hallenflachdaches der Turnhalle (höherliegendes Dach). Das am Gebäude tieferliegende Dach der Geräteräume ist von der Maßnahme nicht berührt.

 

Das höherliegende Flachdach über dem Hallenteil ist altersbedingt an so vielen Stellen undicht, dass die Kosten für eine grundhafte Dachsanierung gegenüber fortgesetzt notwendiger Reparaturen wirtschaftlicher sind.

 

Ziel der Maßnahme ist die bauliche Instandsetzung -damit einhergehend die energetische Verbesserung (entspricht Modernisierung)- des Daches über der Halle zur Trockenhaltung und somit zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Gebäudes. Ein Dach ist ein energetisch wirksames Bauteil. Deshalb ist bei der Sanierung die Berücksichtigung der Vorgaben an den Wärmeschutz der EnEV gesetzlich vorgeschrieben. Das Dach wird im Zuge der Sanierung daher gleichzeitig energetisch -gemäß des gesetzlichen Mindeststandards- verbessert.

 

Im Zuge der Sanierung wird die bestehende Dacheindeckung abgebrochen. Zuvor muss die bestehende Blitzschutzanlage komplett demontiert werden. Da diese danach nicht mehr verwendbar ist, wird eine neue Anlage auf dem sanierten Dach installiert.

 

Das Bestandsdach hat derzeit noch folgenden Aufbau aus der Erbauungszeit: 

- Kiesschicht zum Schutz des Aufbaus vor Witterungseinflüssen

- Braas Rhepanol Elastomerdachbahn

- Bitumenabdichtungsbahnen, 2-lagig

- Polystyrol (EPS) Dachdämmung Dicke 80 mm

- Dampfbremse aus PE-Folie

Nach der Sanierung wird das Flachdach folgenden Aufbau haben:

- Kiesschicht zum Schutz des Aufbaus vor Witterungseinflüssen

- Kunststoffdachbahn aus EVA mit unters. Selbstklebeschicht und Vlieskaschierung

- EPS- Gefälledämmung 100 mm bis 200 mm nach Gefälleplan

- Dampfsperre als Polymerbitumenschweißbahn auf dem Bestands-Trapezblech

 

Die Dachdämmung wird gemäß des gesetzlichen Mindeststandards EnEV / DIN EN ISO 6946 konzipiert.

 

Aufgrund der in der Mächtigkeit höheren Dämmstofflage, resultierend aus den Vorgaben der EnEV 2016, wird die Attikakonstruktion entsprechend angepasst.

 

Klimaschutz und Energieeffizienz

Energieeffizienzbetrachtung

Das Dach erhält eine neue Dämmung, die den gesetzlichen Mindestbedingungen der EnEV entspricht. Die Berechnung des erforderlichen Wärmeschutzes erfolgte daher nach den Vorgaben:

EnEV 2016, Anlage 3 für Bestandsgebäude - Tabelle 1

Dachflächen mit Abdichtung mit einer Innentemperatur >= 19°C:

Der berechnete Wärmedurchgangskoeffizient der Dachkonstruktion beträgt:

(mit einer Wärmedämmstärke von 100 mm bis 200 mm (Gefälle) WLG 035 Berechnung nach DIN EN ISO 6946).

Aufgrund der energetischen Verbesserung wird sich der heizbedingte CO2- Ausstoß verringern.

Das neue Dach wird einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von U=0,2 W/m2K aufweisen und liegt damit dicht am Passivhausstandard mit U=0,15 W/m2K.

 

Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)

Da keine Maßnahmen an energieerzeugenden Bauteilen geplant sind, entfällt die Berücksichtigung des EEWärmeG.

 

Fassadenbegrünung

Die Fassade der Turnhalle ist von den Maßnahmen nicht betroffen.

 

Dachbegrünung

Das Dach ist derzeit nicht begrünt. Da es sich lediglich um eine Instandsetzung bzw. energetische Verbesserung der Eindeckung handelt, wird aus wirtschaftlichen Gründen keine Begrünung aufgebracht.

 

Photovoltaikanlagen

Auf dem Dach ist derzeit keine Anlage installiert. Alle Flachdächer der Liegenschaften von Schulen und Kindergärten wurden zum Zweck der Verpachtung an einen Anlagenbetreiber hinsichtlich der Tauglichkeit geprüft (Tragreserven und Besonnung). Das flache Hallendach der Eichendorffschule erwies sich hierbei als ungeeignet, da es wegen der Verschattung durch Bäume keine ausreichende Sonnenspende erwarten lässt (unrentabel für Anlagenbetreiber).

 

Kostenermittlung

Die vom Revisionsamt geprüfte Kostenberechnung wurde auf Basis aktueller Kostendaten, Stand November 2016, nach DIN 276 erstellt. Die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf 190.000 € brutto. Das Kostenniveau ist derzeit enorm hoch und wird sich bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Frühjahr 2017 voraussichtlich nicht gesenkt haben. Für Unvorhergesehenes wurden 6 % auf die Gesamtheit aller Kostengruppen berechnet.

 

Fördermöglichkeiten

Es handelt sich um eine reine Instandsetzung (energetische Verbesserung entspricht

Modernisierung) nach den gesetzlich vorgeschriebenen Standards. Hierfür werden

keine Förderungen angeboten.

 

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Es handelt sich um eine reine Instandsetzung bzw. energetische Verbesserung (entspricht Modernisierung) eines Bestandsbauteils nach den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards, die jedoch hinsichtlich der energetischen und ökologischen Qualität dennoch sehr hoch sind. Aufgrund der Beschränkung auf die Mindeststandards erübrigte sich die Untersuchung von Alternativen auf deren Wirtschaftlichkeit hin.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima durch das Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz (Absätze Grünschutz bis Altlasten):

 

Grünschutz

• Zur Ausführung der Baumaßnahmen ist ein Rückschnitt der über das Hallendach ragenden Äste der Schulhofbäume (Platanen) nötig. Dieser ist auf das absolut notwendige zu reduzieren und schonend auszuführen: Sollten die Arbeiten in den Zeitraum der Brut- uns Setzzeit für Vögel (nach der Satzung zum Schutz der Grünbestände der Stadt Offenbach am Main vom 15.03. bis zum 31.07. eines jeden Jahres) und sich in der Baumkrone (wider Erwarten, da Schulhofgelände) besetzte Niststätten befinden, ist sicher zu stellen, dass die Tiere nicht zu Schaden kommen.

• Während der Baumaßnahmen ist die DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden, dass während des Bauablaufs der vorhandene Baumbestand (Schulhofbäume) durch Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Befahren oder z.B. Kranausleger Schäden oder Beeinträchtigungen im Stamm-, Wurzel- und Kronentraufbereich erfährt. Auf einen ausreichenden Abstand zwischen den Baumaschinen und dem Kronentraufbereich ist ein besonderes Augenmerk zu legen.

Begründung:

Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Offenbach kann das Umweltamt für die Erhaltung geschützter Grünbestände, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen anordnen. Da uns Baustellenzufahrt und Baustelleneinrichtungsfläche derzeit nicht bekannt sind, geben wir diese wichtigen Informationen als Hinweise an Planer und Bauherren weiter.

 

Dachbegrünung

Aus dem Erläuterungsbericht geht hervor, dass eine Dachbegrünung „aus wirtschaftlichen Gründen“ nicht erwogen wurde und auch die Voraussetzungen nicht geprüft wurden/werden. Da es zum Thema Dachbegrünung derzeit keinerlei verpflichtende Regelungen gibt, kann diese Abwägungsentscheidung nicht beanstandet werden. Wir möchten dennoch darauf hinweisen, dass wir dies für „zu kurz gedacht“ halten.

Insbesondere der Nutzung als Sporthalle wären die durchschnittlich kühleren Raumtemperaturen im Sommer unter begrünten Dächern zuträglich – selbst, wenn durch die aktuelle Planung der Passivhaus-Standard erreicht wird. Abgesehen davon weisen wir darauf hin, dass die Lebensdauer eines begrünten Flachdachs im Vergleich zu einem mit Bitumen/Kies ausgestatteten Dach aufgrund der Wirkungen von UV-Strahlen, Hitze, Nässe etc. durchschnittlich etwa doppelt so lange ist (weitere Informationen stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung). Im Hinblick auf die rein wirtschaftliche Nachhaltigkeit (ganz abgesehen von den diversen stadtklimatischen und ökologischen Wohlfahrtswirkungen, vgl. Klimaanpassung s. u.) könnte also eine Gründach-Variante wenigstens geprüft werden, um die nachhaltigen und synergetischen Potentiale zu ergründen.

Zumal argumentiert wird, dass „die Kosten für eine grundhafte Dachsanierung gegenüber fortgesetzt notwendiger Reparaturen wirtschaftlicher sind.“ Die Anfälligkeit von Bitumen/Kies-Dächern hinsichtlich der Undichtigkeit ist allgemein bekannt. Wieso wird sich an dieser Stelle dennoch für diesen Dachaufbau entschieden? Der Wartungsaufwand ist höchstwahrscheinlich höher als bei einem extensiv begrünten Dach.

 

Anmerkungen von Amt 60.4 und OPG: Bei dem Turnhallendach handelt es sich um ein Trapezdach auf Stahlbetonbindern. Im Zuge der Sanierung der wasserführenden Abdichtungslage wird auch die energetische Qualität des Daches verbessert. Die neue Dachdämmung ist gemäß des gesetzlichen Mindeststandards EnEV/DIN EN ISO 6946 konzipiert. Durch die Dachsanierung wird kein Passivhausstandard, wie vom Umweltamt vermutet, erreicht. Die Tragelemente erhalten durch die mächtigere Dämmstoffschicht eine höhere Auflast als vorher.

Die Aufbringung eines Gründaches erhöht die Lasten auf dem Dach, mit denen die Grenzen der vorhandenen Lastreserven in einem unvertretbaren Maß erreicht werden.


In der Folge sind zusätzliche statische Maßnahmen zur Ertüchtigung der Tragelemente erforderlich, die zu zusätzlichen Kosten führen.

 

Die OPG schätzt die Mehrkosten für die Aufbringung eines Gründaches auf rd. 40.000,-- € (brutto). In diesen Kosten sind die erforderlichen Maßnahmen zur statischen Ertüchtigung noch nicht enthalten.

 

Gewässerschutz

Wasserrechtliche Belange sind durch die Hallendachsanierung nicht berührt, da die Entwässerung nicht geändert wurde. Es bestehen daher keine Bedenken.

 

Klimaschutz / Energie

Standard der Wärmedämmung

Bei der Sanierung des Daches sollte unbedingt die, entsprechend des bauphysikalischen Gutachtens, maximal mögliche Dämmstärke bis zu einem U-Wert von ≤ 0,15 W/m²K aufgebracht werden. In dem bauphysikalischen Gutachten sollten neben der max. möglichen Dämmstärke auch der sommerliche Wärmeschutz betrachtet werden. Auch sollte überprüft werden, ob ein anderes Material oder eine Kombination aus zwei Materialien die optimale Dämmwirkung und den optimalen sommerlichen Wärmeschutz ergeben.

Klimaanpassung:

Grünflächen sind in der Offenbacher Innenstadt nicht ausreichend vorhanden. Daher sollte die Gelegenheit der Dachsanierung genutzt werden, das Dach, wenn statisch möglich oder mit geringem Aufwand nachrüstbar, zu begrünen. Dadurch kann auf dieser Dachfläche Regenwasser aufgefangen und zumindest temporär gespeichert werden. Gleichzeitig dient die Dachbegrünung dem sommerlichen Wärmeschutz.

 

Immissionsschutz / Abfall

Lärm

Das Vorhaben befindet sich in der Tagschutzzone 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main. Gemäß § 2 und § 3 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (der Flugplatzschallschutzmaßnahmenverordnung) sind für Aufenthaltsräume besondere Schallschutzanforderungen zu erfüllen. Im Zuge der energetischen Sanierung sollte daher geprüft werden, ob der bauliche Schallschutz im Dachbereich (durch Wahl von Außenbauteilen entsprechend den Anforderungen an Schalldämmmaße laut DIN 4109) verbessert werden kann. Ggf. besteht auch für diese Maßnahme Anspruch auf Bezuschussung. Entsprechende Anträge sind an das RP Darmstadt zu richten.

 

Anmerkungen von Amt 60.4 und OPG:

Ein noch wirksamerer Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile kann nur durch Aufbringen von zusätzlicher Masse wirksam erreicht werden. Genauso wie für den Gründachaufbau genügen die vorhandenen Lastreserven nicht. Überdies werden im Rahmen der beantragbaren Förderungen „Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)“ nur -nach Beurteilung durch den RP- Teile der Aufwendungen erstattet. Da es sich zudem ausschließlich um das Dach der Sporthalle handelt, in der durch die Nutzung selbst ein hoher Innenschallpegel herrscht, ergeben Schallschutzmaßnahmen keine spürbare Verbesserung im Innenraum.

 

Abfall

Im Erläuterungsbericht ist dargestellt, dass im Zuge des Abbruches mit HBCD-haltigem Styropor zu rechnen ist. Dieses wurde aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung zunächst als gefährlicher Abfall eingestuft. In der Zwischenzeit hat jedoch der Bundesrat einer Übergangslösung zugestimmt. Die Übergangslösung sieht vor, dass die belasteten Dämmstoffe zunächst wieder in allen Müllverbrennungsanlagen angenommen werden können, da sie nicht mehr als Sondermüll eingestuft sind. Auch das hessische Umweltministerium hat per Erlass vom 18.10.2016 geregelt, dass HBCD-haltige Dämmstoffe der Hausmüllverbrennung zugeführt  werden können und hält außerdem eine Getrennthaltung nach § 9 Abs. 1 KrWG für diesen Stoffstrom nicht für erforderlich, da die Trennung keinen Vorteil für die anschließende thermische Behandlung bietet. Aus unserer Sicht bestehen gegen eine thermische Verwertung (mangels derzeitiger umweltverträglicher Alternativen zur stofflichen Verwertung) keine Bedenken. Abbruch, Einstufung u. Entsorgung (ggf. auch die Zwischenlagerung) sind jedoch noch mit der zuständigen Abfallbehörde (dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) abzustimmen. Ggf. gibt es außerdem besondere technische Regeln, die im Zuge des Arbeitsschutzes zu beachten sind. Auch hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt einzubinden.

 

Altlasten / Bodenschutz

Altlasten u. Bodenschutzbelange sind durch die Hallendachsanierung nicht berührt. Es bestehen daher keine Bedenken

 

Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten soll baldmöglichst nach Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor. Eine Folgekostenberechnung entfällt (übliche Darlehenszinsen und -tilgungen).

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

 

 

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.