Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 24. August 2017

 

 

 

 

 

TOP 19

Ernte einbringen! Bürokratieabbau im öffentlichen Raum
Antrag DIE LINKE. vom 31.07.2017, 2016-21/DS-I(A)0251
Änderungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 16.08.2017,

2016-21/DS-I(A)0251/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0251/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Der Magistrat wird beauftragt die Gefahrenabwehrverordnung zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel ist eine Gefahrenabwehrverordnung, die an heutige Gegebenheiten angepasst ist, ein gutes Zusammenleben ermöglicht, die Umwelt schützt und keine unnötigen Vorschriften enthält.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0251/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt die Gefahrenabwehrverordnung zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ziel ist eine Gefahrenabwehrverordnung, die an heutige Gegebenheiten angepasst ist, ein gutes Zusammenleben ermöglicht, die Umwelt schützt und keine unnötigen Vorschriften enthält.

 

2016-21/DS-I(A)0251

 

Durch Annahme der 2016-21/DS-I(A)0251/1 entfällt die Abstimmung über die nachfolgende

2016-21/DS-I(A)0251

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 30.08.2007, zuletzt geändert am 11.12.2014, wird folgendermaßen geändert:

 

a)    In §5, Absatz (3), Satz 2  sowie in §22 (1) Nr. 5 wird die Aufzählung „Holz, Laub oder Früchten“ reduziert auf „Holz und Laub“.

 

b)    Im gleichen Absatz wird angefügt Satz 3: „Das Ernten von Früchten in haushaltsüblich verwertbaren Mengen bleibt hiervon unberührt, sofern die entsprechenden Gewächse und ihr Standort durch diesen Vorgang in ihrem Bestand nicht nachhaltig geschädigt werden.“

 

Der Magistrat möge den von ihm am 18.01.2017 beschlossenen „Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Allgemeinen Gefahrenabwehr und Sauberkeit der Stadt Offenbach am Main“ im fünften Spiegelpunkt des Abschnittes „I. Allgemeine Gefahrenabwehr“ entsprechend anpassen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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