Anlage zu DS-I(A)0270

 

Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern
und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main

 

Synopse

 

§ 1 (alt)

§ 1 (neu)

§ 1

Verdienstausfall

 

1.     Ehrenamtlich Tätige (Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglieder, ehrenamtlich tätige Bürger und Einwohner) haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall.

 

2.     Als Durchschnittssatz wird pro teil genommener Sitzung 8,- € festgelegt. Er wird nur denjenigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann; Hausfrauen und Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Als Hausfrau und Hausmann in diesem Sinne gelten nur Personen ohne eigenes Einkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen. Personen mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit (geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB Teil IV vom 24.03.1999 BGBl. I S. 388) gelten als Hausfrauen im Sinne dieses Absatzes 2.

 

3.     Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.

 

§ 1

Verdienstausfall

 

1.       Ehrenamtlich Tätige (Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglieder, ehrenamtlich tätige Bürger und Einwohner) haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall.

2.       Als Durchschnittssatz wird pro teil genommener Sitzung 8,- € festgelegt. Er wird nur denjenigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann; Hausfrauen und Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Als Hausfrau und Hausmann in diesem Sinne gelten nur Personen ohne eigenes Einkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen. Personen mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit (geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB Teil IV vom 24.03.1999 BGBl. I S. 388) erhalten den gleichen Satz wie Hausfrauen und Hausmänner.

3.       Selbständig Tätige erhalten anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde höchstens 35 Euro und ist auf höchstens 200 € pro Monat begrenzt.“

4.       Anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienstausfallpauschale kann aufgrund entsprechender Nachweise im Einzelfall der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls verlangt werden. Der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls ist bis zu einer Höhe von 35,-- EUR pro Stunde möglich und ist auf höchstens 200,-- EUR pro Monat begrenzt.

 

 

 

 

§ 3 a
Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Sollten die Zahlungen der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine Erhöhung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge auslösen, so wird die Differenz zu sonst zu entrichtenden Beiträgen auf Antrag des Empfängers gegen Nachweis bis zum Ablauf der auf die erhöhte Beitragspflicht folgenden zwei Kalenderjahre rückwirkend von der Stelle erstattet, die auch für die Zahlung der Aufwandsentschädigung zuständig ist.