Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0271Ausgegeben am 05.09.2017

Eing. Dat. 05.09.2017

 

 

 

 

 

Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen

Antrag AfD vom 05.09.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Punkte 4c, 4d und 4g der Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen werden wie folgt geändert:

 

4c)      an Masten von stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlagen sowie an Lichtzeichenanlagen (LZA oder Ampel)

 

4d)      auf dem Wilhelmsplatz

 

4g)      vor und hinter Fußgängerüberwegen/Zebrastreifen (VZ 350 StVO), sowie auf Verkehrsinseln

 

 

Begründung:

 

Die Richtlinien über die Werbung und Wahlsichtwerbung der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen erscheinen nicht mehr zeitgemäß und überarbeitungswürdig.

Bereits in der vergangenen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung hatte die antragstellende Fraktion angeregt, die Zahl der Werbeträger pro werbender Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber auf maximal 120 im gesamten Stadtgebiet zu beschränken. Leider vergebens.

 

Diese Anregung findet im vorliegenden Antrag nunmehr ihre Fortsetzung und kann bei Bedarf gerne noch weiter verlängert werden.

 

 

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