Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


 

2. NACHTRAG
zum Mietvertrag vom 3. Februar 2016 nebst
1. Nachtrag vom 22.12.2016

 

zwischen

 

MMZ Real Estate GmbH, Bleichstraße 64-66, 60313 Frankfurt am Main

 

im folgenden "Vermieter"

und

 

der Stadt Offenbach am Main, Berliner Straße 100, 63065 Offenbach am Main

 

im folgenden "Mieterin"

 

VORBEMERKUNG

Zwischen Vermieter und Mieterin besteht ein Mietvertrag vom 3. Februar 2016 über Flächen zum Betrieb der städtischen Volkshochschule sowie des START-Projekts und weiterer Nutzungen in der Liegenschaft Berliner Straße 77 (N+M Haus) in 63065 Offenbach am Main (nachfolgend der "Mietvertrag").

Das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich am 01.01.2018.

Der Mietgegenstand wird derzeit noch gemäß Mietvertrag umgebaut. Um dem Mieter den Kursbetrieb während des Umbaus zu erleichtern und die zwischen den Parteien entstandene Uneinigkeit über die mietvertraglich zulässigen Grenzen der Lärm – und Bauschmutzbelastung gütlich beizulegen, haben die Parteien eine Einigung getroffen, die nunmehr durch diesen 2. Nachtrag und zusammen mit weiteren Klarstellungen aus Anlass dieses 2. Nachtrags der guten Ordnung halber festgehalten werden sollen.

Soweit in diesem Nachtrag Begriffe verwendet werden, die im Mietvertrag definiert wurden und in diesem Nachtrag nicht geändert werden, gelten die im Mietvertrag vorgesehenen Definitionen entsprechend.

 

§ 1
Regelungen zum Umbau

(1)          Die Parteien halten fest, dass die zwischen ihnen entstandene Uneinigkeit, ob die Lärm – und Bauschmutzbelastung des Mieters und seines Büro- und Kursbetriebes die nach dem Mietvertrag zulässigen Grenzen wegen des Umbaus vertragswidrig überschreitet oder nicht, ohne Anerkennung von Pflichten der Parteien hierzu durch die nachfolgenden Regelungen gütlich beigelegt ist:

a)             Sowohl die Mieterin als auch der Vermieter haben auf eigene Kosten Ersatzflächen in dem Gewerbeobjekt Haus der Wirtschaft, Berliner Str. 114-116, Platz der Deutschen Einheit 3-4, Stadthof 14, in den Gebäuden Platz der Deutschen Einheit 3 und 4 angemietet, die die Mieterin bis Ende 2017 für ihren Kursbetrieb nutzen kann.

b)             Die Mieterin hat ab dem 01.01.2017  im EG und im 4. OG des Haus der Wirtschaft  Flächen von insgesamt 867 qm² angemietet. Die Umzugskosten sowie die Miet- und Nebenkosten wurden allein von der Mieterin getragen. Der betreffende Mietvertrag wurde auf Grundlage des damals gültigen Terminplanes befristet für 6 Monate mit Verlängerungsoption abgeschlossen. Darüber hinaus hat die Mieterin ab Januar 2017 die Verwaltung sowie das Anmeldebüro der VHS ins Rathaus ausgelagert, trägt dort alle Gebäude- und Nebenkosten und hat die Umzugskosten getragen. Nach dem geänderten Terminplan, auf den Ziff. 3 gesondert hinweist, verlängern sich diese Nutzungen bis voraussichtlich 21.12.2017.

c)              

Der Vermieter hat ab dem 15. Mai 2017 auf seine Kosten Ersatzflächen im Haus der Wirtschaft, Platz der deutschen Einheit 3 und 4, 3. OG, von  ca. 647m² angemietet. Auch hier wurden die Umzugskosten von der Mieterin getragenDie Mieterin nutzt seit dem 1.07.2017 nur noch die Stockwerke 4 und 5 des Objekts Berliner Straße 77 (N+M Haus). Sie zahlt die Miete weiterhin gemäß den bestehenden mietvertraglichen Bestimmungen.  Für die Dauer der unter 1.1 beschriebenen Auslagerung in Ersatzflächen beschränkt sich die Pflicht der Mieterin zur Zahlung von Nebenkosten auf die tatsächlich genutzten Flächen in den Etagen 4 und 5 sowie auf die Verkehrswege und Kellerflächen.

d)              

e)             Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass vier Stunden während der üblichen Betriebszeiten täglich vorgesehen werden, in denen die Lärmbelastung des Mieters durch Stemm- und Bohrarbeiten deutlich reduziert wird. Die Parteien haben hierzu vorgesehen, dass diese Lärmreduzierungen möglichst zwischen 09:00 – 13:00 Uhr erfolgen sollen.

f)              Weiterhin vereinbaren die Parteien, dass an folgenden Montagen (18.09.17, 09.10.17 ,06.11.17, 20.11.17, 04.12.17) zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr lärmfreie Zeiten bauseits einzuhalten sind.

(2)          Klarstellend halten die Parteien fest, dass die Fahrstühle, wie in der Anlage 2 Geschosspläne zum Mietvertrag ersichtlich, vergrößert und erneuert werden.

(3)          Der aktuelle Terminplan einschließlich des voraussichtlichen Termins der Übergabe der fertiggestellten Flächen frühestens im Dezember 2017, wie dieser in den regelmäßigen Baubesprechungen unter Beteiligung des Mieters fortgeschrieben wurde, ist diesem 2. Nachtrag als Anlage N2-2 beigefügt.   

§ 2
Schlussbestimmungen

1.             § 21.1 bis § 21.6 des Mietvertrages finden für diesen Nachtrag entsprechende Anwendung.

2.             Soweit durch diesen Nachtrag nicht geändert, bleiben die Bestimmungen des Mietvertrages unberührt bestehen.

 

 

 

Stadt Offenbach am Main

 

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(Ort)                    (Datum)                                           (Ort)                     (Datum)

 

 

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Name:                                                                 Name:

 

 

 

 

MMZ Real Estate GmbH

 

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(Ort)                    (Datum)

 

 

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Name:                                                                           Name:

 

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