Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-II(A)0021Ausgegeben am 06.10.2017

Eing. Dat. 07.09.2017

 

 

 

 

Tierfriedhof in Offenbach

hier: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017,

2016-21/DS-I(A)0177

dazu: Magistratsvorlage Nr. 2017-296 (Dez. II, ESO) vom 06.09.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Magistrat möge auf Grundlage des Magistratsberichtes (Magistratsvorlage Nr. 2015 – 248 (Dez. I, Amt 60) vom 02.09.2015, 2011-16/DS-II(A)0071) der Stadtverordnetenversammlung einen Vorschlag für ein geeignetes Gelände zum Betrieb eines Tierfriedhofes machen.

 

Hierbei ist die damals formulierte Prämisse „Lage nicht auf einem Humanfriedhof“

zu berücksichtigen und die deutliche bauliche und optische Trennung von einem Humanfriedhof zu gewährleisten. Daneben ist ein Betriebskonzept – ggf. auch durch einen Dritten – vorzulegen. Das Projekt sollte kostenneutral umgesetzt werden können.“

 

 

Hierzu berichtet der Magistrat wie folgt:

 

In 2014 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Magistrat den Auftrag erteilt, zu prüfen und zu berichten, ob und wie ein Tierfriedhof in Offenbach zu realisieren ist. Dieser Prüfauftrag war seinerzeit versehen mit den Prämissen:

 

1. den städtischen Haushalt nicht belasten und

 

2. nicht auf oder an einem Humanfriedhof ausgewiesen werden.

 

Es hat sich gezeigt, dass die Prämissen auf keinem der planungsrechtlich in Offenbach grundsätzlich möglichen Standorte vollumfänglich erfüllt werden können. Der Bericht des Amtes für Stadtplanung, Verkehr- und Baumanagement, Bereich 60.3 führte insofern zu keiner ausdrücklichen Empfehlung.

 

Mit Anfrage der Fraktionen 2016-21/DS-I(A)0177 an den Magistrat wurde die Thematik wieder aufgenommen. Hierbei ist die damals formulierte Prämisse „Lage nicht auf einem Humanfriedhof“ zu berücksichtigen und die deutliche bauliche und optische Trennung von einem Humanfriedhof zu gewährleisten. Daneben ist ein Betriebskonzept – ggf. auch durch einen Dritten – vorzulegen. Das Projekt soll kostenneutral umgesetzt werden können.

Bereits in dem Bericht 2011-16/DS-I(A)0523/2 Tierfriedhof in Offenbach hat das Amt 60.3 in Frage kommende Standorte untersucht und vergleichend dargestellt. In einer Matrix sind die Vor- und Nachteile von neun potentiell für einen Tierfriedhof in Frage kommenden Standorten aufgezeigt. Die Grundstücke wurden aufgrund planungsrechtlicher Belange und der Bewertung von Luftbildern ausgewählt. Von den neun aufgezeigten Standorten entsprechen lediglich zwei Standorte den Anforderungen annähernd. Ein weiterer Standort nur mit weitergehenden Einschränkungen.

In der aktuellen Betrachtung sind keine weiteren Standorte dazugekommen, so dass auch nur die seinerzeit betrachteten Standorte im neuerlichen Beschlusstenor zu beurteilen sind.

 

 

Aktualisierte Standortbeurteilung 2016-21/DS-I(A)0177:

In Beurteilung der Flächen nach Beschlusstenor 2016-21/DS-I(A)0177 sind hier nur die drei ehemals geeigneten Flächen aufzuführen, da sich an der negativen planerischen Gesamtbewertung der verbleibenden sechs Flächen nicht geändert hat.

 

1)    Rheinstraße, angrenzend zum Gewerbegebiet Rowentastraße

 

Bei dieser Fläche handelt es sich um den ehemalig geplanten Ersatzstandort der Ausstellungshalle des Tierzuchtvereins, der sich in der Rheinstraße, angrenzend zum Gewerbegebiet Rowentastraße befindet, und steht zur Nutzung als Tiefriedhof nicht zur Verfügung

 

 

2)    Ehemaliges GOAB Gelände

 

Der Standort befindet sich Am Wetterpark, Ecke Buchhügelalle. Mit der Übernahme der GOAB-Sparte Garten- und Landschaftsbau durch die NAVIDUO und die damit verbundene weitere Nutzung des Geländes, entfällt dieser Standort für die Nutzungsmöglichkeit als Tierfriedhof.

 

 

3)     Bürgel – nördlich des Humanfriedhofs


Das Grundstück befindet sich an der nördlichen Seite des Erweiterungsteils des Bürgeler Friedhofs, mit eigenem Eingang von der Lammertstraße, dem Seeweg.

Die Gesamtfläche beträgt ca. 2.000 m² und reduziert sich aufgrund von Abstandspflanzung einer Hecke sowie Gestellen eines Zauns.

 

Die Fläche ist derzeit als Friedhofsfläche gewidmet und müsste für eine anderweitige Nutzung entwidmet werden. Bei der Fläche handelt es sich um eine Überhangfläche der in 2006 eröffneten Friedhofserweiterung des Bürgeler Friedhofs. In diesem Areal haben bislang keine Beisetzungen stattgefunden. Somit sind keine Ruhefristen zu beachten und eine Entwidmung und Nutzung der Fläche für andere Zwecke kann in so weit erfolgen.

Die notwendige Infrastruktur des Geländes am Bürgeler Friedhof ist grundsätzlich gegeben, eine deutliche optische wie räumliche Abgrenzung durch Anpflanzen einer Hecke sowie das Stellen eines Zaunes an der Grenze zum bestehenden Human-Friedhof ist Voraussetzung für eine Nutzung als Tierfriedhof.

Das Gelände ist über die Lammertstraße separat zugänglich  und es stehen ausreichend Parkmöglichkeiten an der Lammertstraße zur Verfügung.

Um dieses Gelände als Tierfriedhof zu nutzen, sind für einen Zaun (ca.20.000 €), eine Hecke (ca. 10.000 €) und eine Gartenhütte (ca. 10.000 €), somit ca. 40.000 €, aufzuwenden. Wird hierfür eine Nutzungsdauer von 10 Jahren unterstellt, betragen die anteiligen Infrastrukturkosten ca. 4.000 €/a.

Die für Bestattungen zur Verfügung stehende Fläche beträgt ca. 1.300 m² und bietet je nach Aufteilung Platz für insgesamt ca. 1.000 Gräber in drei unterschiedlichen Formaten:

Klein: 0,75 m x 0,4 m = 400 Grabstätten
Mittel: 1,0 m x 0,8 m = 400 Grabstätten
Groß: 1,6 m x 0,8 m = 200 Grabstätten

 

Bestattungsarten

Der Tierfriedhof kann für Erd- und Urnenbestattungen oder ausschließlich als Urnenfriedhof angelegt werden. Die Grabeinteilung/-Raster würden bei beiden Versionen unterschiedlich ausfallen.

Tierkörper müssen bei Erdbestattung von mindestens 0,5 Meter Erdreich überdeckt sein. Särge, Urnen und sonstige Behältnisse müssen umweltverträglich sein und im Boden verwesen/sich auflösen können.

Mindestruhezeiten werden nicht durch Gesetze und Verordnungen geregelt; meist sind sie Bestandteil der Verträge mit Tierfriedhöfen.


Preisbeispiel für einen Tierfriedhof

 

Auf einem Tierfriedhof werden i.d.R. Erdgräber und Urnengräber angeboten.

 

 

Erdgräber:

Erdgräber werden von den Nutzungsberechtigten selbst gepflegt und die Mindestruhefrist beträgt i.d.R. 3 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Pacht für Erdgräber richtet sich nach der Größe des Grabes. Als realistisch können hierbei folgende Ansätze für die Mindestruhefrist von drei Jahren angenommen werden:

Kleines Erdgrab, max. 2 Kleintiere

brutto 90 € (netto 75,63 € => netto 25,21 € /a)

Mittleres Erdgrab max. 2 Katzen oder kleine Hunde

brutto 240 € (netto 201,68 € => netto 67,23 € /a)

Großes Erdgrab max. 2 große Hunde
brutto 300 € (netto 252,10 € => netto 84,03 € /a)


Urnengräber:

Urnengräber werden von den Nutzungsberechtigten selbst gepflegt und die Mindestruhefrist beträgt i.d.R. 5 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Pacht für Urnengräber richtet sich nach der Größe des Grabes. Als realistisch können hierbei folgende Ansätze für die Mindestruhefrist von fünf Jahren angenommen werden:

Kleines Urnengrab,
brutto 70 € (netto 58,82 € => netto 11,75 € /a)

Mittleres Urnengrab
brutto 140 € (netto 117,65 € => netto 23,53 € /a)

Großes Urnengrab
brutto 210 € (netto 176,47 € => netto 35,29 € /a)

 

 

Betreiber

 

Der Eigenbetrieb verpachtet die unter 3.3. genannte Fläche im Rahmen eines Betreibermodells an eine Interessentin / einen Interessenten (Tierbestatter), die / der für die Bewirtschaftung und Dienstleistung des Tierfriedhofs vollumfänglich zuständig ist. Diese/r errichtet die erforderliche räumliche und optische Trennung zum Humanfriedhof gemäß Gestaltungsauflage des Verpächters auf eigene Kosten. Der städtische Haushalt wird nicht belastet.

Das Betreibermodell kann indikativ ausgeschrieben werden und der Betrieb würde an den Bestbieter vergeben.