Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Amt 18, Frauenbüro

 

Synopse zur „Satzung zur Umsetzung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) bei der Stadt Offenbach am Main“

 

 

Satzung 01.04.1996

 

Aufgrund der §§ 5, 7 und 51 Ziffer 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992, S. 534) in Verbindung mit den Vorschriften des HGlG vom 21.12.1993 (GVBl. I 1993 S. 729) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main die nachfolgende Satzung zur Umsetzung des HGlG bei der Stadt Offenbach am 21.03.1996 beschlossen. Sie ersetzt die entsprechende Satzung vom 05.05.1994.

 

 

Satzungsentwurf September 2017

Aufgrund der §§ 4b, 5 und 51 Ziff. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBL.I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2.3. ÄndG vom 15.09.2016 (GVBL. S. 167) in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) in der Fassung vom 20.12.2015 (GVBl., S. 637) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main die nachfolgende Satzung zur Umsetzung des HGlG bei der Stadt Offenbach am xxxx neu beschlossen.

 

 

Erläuterung

 

Das novellierte Hessische Gleichberechtigungs-gesetz (HGlG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und beinhaltet u.a. eine Neudefinition von Begriffen, eine Neuregelung für die Bemessung der personellen Kapazitäten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und eine Klarstellung der Aufgaben und der organisatorischen Zuordnung für interne und externe Frauen- und Gleich-stellungsbeauftragte. Daraus resultiert die Notwendigkeit zur Anpassung der städtischen Satzung an die neue Gesetzeslage.

§ 1

Dienststellen

 

Dienststellen im Sinne von § 2 HGlG sind

1.1  die Stadtverwaltung

 

1.2  das Brand- und Katastrophenschutzamt, nur soweit es Aufgaben der Berufsfeuer-wehr wahrnimmt

 

1.3  die Städtischen Kliniken Offenbach am Main

 

1.4 jeder Eigenbetrieb, derzeit also

1.41 der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

1.42 das Alten und Pflegeheim der Stadt Offenbach am Main

1.43 die Kindertagesstätten Offenbach (in Gründung).

§ 1

Dienststellen

 

Dienststellen im Sinne des HGlG sind

1.         die Kernverwaltung 

2.         die Feuerwehr Offenbach, nur soweit sie Aufgaben der Berufsfeuerwehr wahrnimmt

3.         jeder Eigenbetrieb, derzeit also

3.1        der Eigenbetrieb Kindertagesstätten Offenbach (EKO)

3.2       die MainArbeit.Kommunales Jobcenter Offenbach (MainArbeit)

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisierung:

Der frühere Eigenbetrieb Städt. Klinikum existiert nicht mehr.

Der Eigenbetrieb MainArbeit hat bei der Satzungsänderung in 1996 noch nicht existiert.

§ 2

Aufstellung von Frauenförderplänen

 

Jeweils ein Frauenförderplan gem. § 4 HGlG wird aufgestellt für

2.1 den Bereich der Stadtverwaltung einschl. des gesamten Brand- und Katastrophen-schutzamtes (also inkl. Berufsfeuerwehr)

2.2 die Städt. Kliniken

2.3 jeden Eigenbetrieb nach § 1 Ziffer 1.4.

§ 2

Aufstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen

 

Jeweils ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan gem. § 5 HGlG wird aufgestellt für

1.        den Bereich der Kernverwaltung

2.         die Feuerwehr Offenbach

3.         jeden Eigenbetrieb nach § 1 Ziffer 3

 

 

 

 

Aktualisierung:

1. Begriffsveränderung im HGlG: jetzt Frauenförder- und Gleichstellungsplan

2. Wegfall des Klinikums als Dienststelle;

3. Die Feuerwehr ist eine eigenständige Dienststelle, für die bereits ein Frauenförder- und Gleichstellungsplan abgeschlossen wurde;

§ 3

Zuständige Stelle

Aufgestellt werden der Frauenförderplan

3.1 nach § 2 Ziffer 2.1 durch den Magistrat (Personalamt)

 

3.2 nach § 2 Ziffern 2.2 und 2.3 durch die jeweilige Betriebsleitung.

 

§ 3

Zuständige Stelle

Aufgestellt wird der Frauenförder- und Gleichstellungsplan

nach § 2 Ziffer 1 und 2 durch den Magistrat (Personalamt)

nach § 2 Ziffer 3 durch die jeweilige Betriebsleitung.

 

 

§ 4

Dienststellenleitung

 

Dienststellenleitung im Sinne des HGlG ist der/die jeweilige Dienststellenleiter(in) im Sinne des HPVG.

§ 4

Dienststellenleitung

Dienststellenleitung im Sinne des HGlG ist der jeweilige Dienststellenleiter bzw. die Dienstellenleiterin im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) bzw. die Betriebsleitung.

 

 

§ 5

Beratung und Beschlussfassung der Frauenförderpläne

 

5.1 Die nach § 2 aufzustellenden Frauenförderpläne sind der Stadtverordneten-versammlung zur Beratung und Beschluss-fassung vorzulegen.

 

5.2 Die Verfahrensbestimmungen der HGO und des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) sind hierbei zu beachten.

§ 5

Beratung und Beschlussfassung der Frauenförder- und Gleichstellungspläne

 

1.  Die nach § 2 dieser Satzung aufzustellenden Frauen- und Gleichstellungspläne sind der
Stadtverordnetenversammlung
 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

2.  Die Verfahrensbestimmungen der HGO und des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) sind hierbei zu beachten.

 

 

§ 6

Bestellung von Frauenbeauftragten

 

Die nach dem HGlG wahrzunehmenden Aufgaben werden

 

6.1 für die Städt. Kliniken einer von der Dienststellenleitung zu bestellenden Frauen- beauftragten,

 

6.2 für die übrigen Dienststellen dem Frauenbüro der Stadt gem. § 16 (1) Satz 3
HGlG zugeordnet.

 

§ 6

Bestellung und Zuordnung von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (FuGlB)

Die nach dem HGlG wahrzunehmenden Aufgaben werden

1.            für die Kernverwaltung, für die Feuerwehr Offenbach und für den EKO dem kommunalen Frauenbüro der Stadt Offenbach gem. § 15 (1) Satz 2 HGlG zugeordnet, verbunden mit einer dem HGlG entsprechenden personellen Verstärkung.

2.            für die übrigen Dienststellen dem jeweiligen Eigenbetrieb zugeordnet.

 

 

 

 

 

Aktualisierung:

1. Inzwischen werden die Bestellung und Zuordnung der Aufgaben in § 15 HGlG geregelt;

 

2. Mit dem Eigenbetrieb MainArbeit ist abgestimmt, dass dort eine eigene Frauen- und Gleichstellungs-beauftragte bestellt wird.

§ 7

Personelle Ausstattung des Frauenbüros, Freistellung

 

7.1 Für die personelle Ausstattung des Frauenbüros (zurzeit 3,5 Stellen bei Unterabschnitt 02010) ist der Stellenplan maßgebend.

 

7.2 Die Frauenbeauftragte gem. § 6 Ziffer 6.1 wird mit der vollen regelmäßigen Wochenarbeitszeit freigestellt.

 

§ 7

Personelle Ausstattung des kommunalen Frauenbüros, Freistellung

 

1. Das kommunale Frauenbüro wird für die Wahrnehmung der HGlG-Aufgaben mindestens im vom HGlG in § 21 vorgesehenen Umfang ausgestattet.
2. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für Eigenbetriebe werden mindestens im vom HGlG in § 21 vorgesehenen Umfang freigestellt.

3. Das kommunale Frauenbüro bzw. die externe Frauenbeauftragte gem. § 4b HGO hat einen eigenständigen  Wirkungskreis, der gemäß § 25 HGlG nicht berührt wird. Dieses ist mindestens mit 1 Stelle Kommunale Frauenbeauftragte und 0,75 Stelle Verwaltungsassistenz auszustatten; seine Arbeitsaufgaben leiten sich aus der Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann gemäß Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz im Rahmen sämtlicher Aufgaben, welche die Gemeinde gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen hat, her.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisierung:

Das neue HGlG regelt die Bemessung der Stellenkapazitäten, die die Dienststellen mindestens zur Verfügung zu stellen haben, in § 21 HGlG neu  und grenzt die Zuständigkeiten klar gegenüber dem kommunalen Frauenbüro (externe Frauen-beauftragte) ab.

 

2. Das Städt. Klinikum existiert nicht mehr, demnach ist die Freistellungsreglung  für eine Frauen-beauftragte dort obsolet (Wegfall Ziffer 7.2 alt).

Zur Bearbeitung der externen Aufgaben des kommunalen Frauenbüros nach der HGO wurden die Stelle einer Kommunalen Frauenbeauftragten und einer Verwaltungsmitarbeiterin (Teilzeit) eingerichtet. Für die Bemessung ist der Stellenplan maßgeblich.

§ 8

Organisatorische Zuordnung

 

8.1 Das Frauenbüro der Stadt ist organisatorisch dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters zugeordnet.

Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem HGlG verbundenen Sach- und Personal-kosten werden auf die Dienststellen, für die das Frauenbüro tätig wird, entsprechend den Beschäftigtenzahlen aufge­teilt.

 

8.2 Die Frauenbeauftragte nach § 6 Ziffer 6.1 ist organisatorisch den Städt. Kliniken zugeordnet. Diese Dienststelle trägt auch die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem HGlG verbundenen Sach- und Personal-kosten.

 

§ 8

Organisatorische Zuordnung

 

1. Das Frauenbüro der Stadt ist organisatorisch dem Zuständigkeitsbereich des Ober-bürgermeisters / der Oberbürgermeisterin zugeordnet.

2. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem HGlG verbundenen Sach- und Personalkosten werden auf die Dienststellen, für die das Frauenbüro tätig wird, entsprechend den Beschäftigtenzahlen aufge­teilt.

3. Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem HGlG verbundenen Sach- und Personalkosten nach § 6 Ziffer 2 werden von dem jeweiligen Eigenbetrieb getragen.

 

 

 

§ 9

Umsetzung der HGlG-Grundsätze in Unternehmen mit Beteiligung der Stadt Offenbach

 

1. Soweit die Stadt Offenbach Beteiligungen unterhält bzw. erwirbt, die § 2 HGlG unterfallen, hat sie darauf hinzuwirken, dass in diesen privat-wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinigungen und Einrichtungen bei der Personalwirtschaft die Grundsätze nach § 4 HGlG angewendet werden.     

2. Der Magistrat unterrichtet die Stadtverordneten-versammlung über die in diesem Sinne getroffenen  Vereinbarungen zur Umsetzung des HGlG nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

Anpassung an die geänderte Gesetzeslage des § 2 HGlG:

Hier wird geregelt, wie der Magistrat die Einhaltung der Verpflichtung aus § 4 HGlG kontrolliert und in welcher Weise die unter Ziffer 9.1 fallenden Unternehmen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.

§ 9 (alt)

Besetzung von Gremien

 

Bei der Besetzung von Gremien (Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs- und Aufsichtsräte usw.), die durch städt. Organe vorgenommen werden oder bei denen Organe der Stadt Offenbach am Main ein Vorschlagsrecht besit­zen, sollen - soweit gesetzlich zulässig und funktionsbezogen möglich - mindestens ebenso viel Frauen wie Männer berufen, gewählt oder vorgeschlagen werden.

 

§ 10

Besetzung von Gremien

Alle Dienststellen sollen bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien, soweit sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, gem. § 13 HGlG mindestens zur Hälfte Frauen berück-sichtigen. Ausnahmen sind nur aus erheblichen Gründen zulässig, die aktenkundig zu machen sind.

 

 

 

 

Anpassung an die geänderte Gesetzeslage des § 13 HGlG

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Offenbach am Main, den 01.04.1996

Der Magistrat

Grandke

Oberbürgermeister

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Offenbach am Main, den xx.xx.2017

Der Magistrat

Schneider

Oberbürgermeister   

 

 

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