Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Konzept zur Einführung eines Freiwilligen Polizeidienstes in Offenbach am Main

 

1.     Grundsätzliches

 

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) richtet das Land einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein. Für den Bereich der Stadt Offenbach am Main erfolgt die Einrichtung beim Polizeipräsidium Südosthessen. Nach § 20 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes ein Aufwandsentschädigung von sieben Euro je angefangene Stunde durch die Kommune, die mit dem Land Hessen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Einsatz der Freiwilligen Polizeihelfer/innen auf ihrem Gebiet abgeschlossen hat.

 

Aufgabe des Freiwilligen Polizeidienstes ist es, die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere soll der Freiwilligen Polizeidienst in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

 

1. bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,

2. bei der Überwachung des Straßenverkehrs,

3. beim polizeilichen Streifendienst,

4. beim polizeilichen Ermittlungsdienst,

5. bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,

6. bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.

 

Nach § 8 Satz 2 des HFPG erfolgt der Einsatz der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes im Benehmen mit der Vertragskommune.

 

 

2.     Einsatzorte

 

Als örtliche Schwerpunkte des Einsatzes für den Freiwilligen Polizeidienst bieten sich aus kommunaler Sicht die Bereiche an, in denen auch ein Quartiersmanagement eingerichtet ist. Die vom Quartiersmanagement gesammelten Informationen lassen, neben den bei Polizei und Stadtverwaltung bestehenden Erkenntnissen, einen besonders effektiven Einsatz der Helferinnen und Helfer zu. Derzeit bieten sich folgende Bereiche an: Mathildenviertel, Nordend, Senefelder-Quartier, die Hafeninsel und Lauterborn. Daneben kann die Tätigkeit der Freiwilligen Polizeihelfer und Polizeihelferinnen, besonders in der warmen Jahreszeit, unterstützend bei den Streifengängen der Stadtpolizei auf den städtischen Spielplätzen und in Park- und Grünanlagen wirken. Darüber hinaus kann der Freiwillige Polizeidienst dazu beitragen, bei zukünftigen Großveranstaltungen im öffentlichen Raum, wie Stadtläufen oder Faschingsumzügen, das eingesetzte Ordnungspersonal zu unterstützen. Er ergänzt damit die Arbeit der Landes- und auch der Stadtpolizei. Bei der Planung der Streifentätigkeit in den Quartieren soll möglichst darauf geachtet werden, das die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer im gleichen Bezirk Dienst verrichten, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die örtlichen Gegebenheiten und die Struktur der Menschen, die sich dort aufhalten, genau kennenzulernen.

 

3.     Aufgabenstellung

 

In erste Linie soll die zusätzliche uniformierte Präsenz dazu führen, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt wird. Gerade die schlichte Streifentätigkeit ohne einen konkreten Auftrag macht es möglich, dass ein persönlicher Kontakt zur Wohnbevölkerung und zu den Passanten in den Quartieren aufgebaut wird. Dies soll auch dazu beitragen, die oft bestehende Distanz zwischen Bürgern und Obrigkeit abzubauen. Selbstverständlich erledigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freiwilligen Polizeidienstes als Teil des Sicherheitsapparates auch die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und werden somit obrigkeitlich tätig. Dies soll allerdings auf eine besonders bürgernahe Weise erfolgen. In erster Linie wird es die Aufgabe des Freiwilligen Polizeidienstes sein, Vorgänge, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen, zu beobachten, zu erforschen und den zuständigen Stellen zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob dies zur Vorbeugung von Straftaten (Aufgabe der Polizei) dient oder zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten (in der Regel liegt die Zuständigkeit hier bei der Stadt als Verwaltungsbehörde). Dabei soll der Freiwilligen Polizeidienst fest in bereits bestehende Meldewege eingebunden werden, dies soll insbesondere für die Mitteilung über illegale Müllablagerungen gelten. Die Überwachung des Straßenverkehrs soll, wegen der ohnehin bestehenden Doppelzuständigkeit von Polizei und Ordnungsbehörde, eine untergeordnete Bedeutung bei der Aufgabenerfüllung haben. Im Bereich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten wird in erster Linie die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern im Vordergrund stehen. Hier gilt ein besonderes Augenmerk den Deliktsgruppen Taschendiebstahl, Fahrraddiebstahl und Sachbeschädigung. Hier können die Freiwilligen Polizeihelfer/innen die Bürger direkt ansprechen und beraten, wie bespielweise ein Fahrrad gut gegen Diebstahl gesichert werden kann oder wie man eine Handtasche am besten trägt, damit daraus nichts entwendet werden kann.

Im Bereich Verkehr wird sich die Aufgabe Helfer/innen in der Regel darauf beschränken, die Landes- oder Stadtpolizei bei Veranstaltungen zu unterstützen. Da die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 über die Befugnis verfügen, Zeichen und Weisungen im Straßenverkehr zu geben, sind sie eine wertvolle Hilfe, anders als eingesetztes Wachpersonal, welches diese Befugnis nicht besitzt.

 

 

4.     Bewerbergewinnung

 

Durch die bei den Bewerbern geforderte besondere interkulturelle Kompetenz wird man bei der Gewinnung von Mitgliedern für den Freiwilligen Polizeidienstes neue und andere Wege gehen müssen. Da man Interessenten insbesondere aus den Einsatzquartieren gewinnen möchte, soll hier auch im Vorfeld Öffentlichkeitsarbeit, auch unter Nutzung der Kapazitäten des Quartiersmanagements vor Ort, betrieben werden. Dazu gehört auch die frühzeitige Ankündigung bei den „Runden Tischen“ der kommunalen Prävention. Die Teilnehmer/innen dieser Stadtteilrunden sollen als Multiplikatoren gezielt Menschen ansprechen, bei denen ein entsprechendes Engagement vermutet wird. Erst wenn diese informelle Arbeit abgeschlossen ist, soll die offizielle Ausschreibung erfolgen.

 

 

 

5.     Anforderungen an das Personal

 

Neben den gesetzlichen Anforderungen nach § 3 HFPG müssen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes für ihren Einsatz in Offenbach am Main über eine gewisse interkulturelle Kompetenz verfügen, so dass sie in ihren Einsatzgebieten auch zwischen den verschiedenen Kulturen als Lotsen vermitteln können. Darauf ist bei der Bewerberauswahl ein besonderes Augenmerk zu legen. Im Hinblick auf die steigende Zahl von Menschen mit Migrationshintergrund im Rhein-Main-Gebiet ist auch die Mithilfe von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ein wichtiger Aspekt. Sie können durch ihre Sprachkompetenz Brücken bauen und Missverständnisse vermeiden helfen. Deshalb sollten bei der Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Freiwilligen Polizeidienst auch gezielt Menschen mit Migrationshintergrund angesprochen werden. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, wenn die in den Quartieren eingesetzten Freiwilligen Polizeihelfer/innen auch in dem entsprechenden Bereich ihren Wohnsitz oder soziale Kontakte hätten, dies verstärkt die Bindung zur Aufgabe.

 

 

6.     Ausbildung

 

Nach § 4 Abs. 2 HFPG beträgt die Ausbildungszeit für die Helferinnen und Helfer im Freiwilligen Polizeidienst mindestens 50 Stunden. Beim Polizeipräsidium Südosthessen existiert bereits ein Ausbildungsplan, der für die Stadt Offenbach verwendet werden kann. In diesen Ausbildungsplan werden auch städtische Rechtsvorschriften, wie z.B. die Sondernutzungssatzung und die Offenbacher Straßenordnung einfließen. Die Ausbildung hierzu wird von städtischen Bediensteten in Abstimmung mit dem Polizeipräsidium Südosthessen durchgeführt. Polizei, Quartiersmanagement und Stadt sind sich darüber einig, dass zur Vermittlung der von der Stadtverordnetenversammlung geforderten interkulturellen Kompetenz der Mindeststundensatz der Ausbildung aufgestockt werden muss. Geplant ist ein Grundmodul von weiteren 10 Stunden, welches von den Migrationsbeauftragten der Polizei abgedeckt werden wird. Ergänzt wird dieses Modul durch weitere 5 Stunden im Einsatzquartier; für die Durchführung dieser Ausbildung hat sich das Quartiersmanagement bereit erklärt. Damit wird die Gesamtausbildungsdauer des Offenbacher Freiwilligen Polizeidienstes 65 Stunden betragen.

 

 

7.     Personalbedarf

 

Da der Einsatz des Freiwilligen Polizeidienstes überwiegend in fünf städtischen Quartieren erfolgen soll und eine halbwegs bemerkbare Präsenz nur dann erreicht wird, wenn einen Doppelstreife werktags oder an fünf Tagen einer Woche für mindestens zwei Stunden unterwegs ist, lässt sich der Personalbedarf grob ermitteln. Aus steuerlichen Gründen beträgt die monatliche Stundenzahl, die ein Helfer absolvieren kann, lediglich 20 Stunden. Da der Freiwilligen Polizeidienst aus Eigensicherungsgründen immer in Doppelstreife Dienst verrichtet, müssen je Quartier 80 Monatsstunden eingeplant werden, was bei fünf Quartieren einer Gesamtstundenzahl von 400 pro Monat entspricht. Daraus lässt sich die Zahl der benötigten Freiwilligen Polizeihelfer/innen auf etwa 20 Personen beziffern.

 

 

 

8.     Organisatorisches

 

Die Polizeihelfer sind organisatorisch dem Polizeipräsidium Südosthessen zugeordnet. Regelmäßige Einsatzbesprechungen der Polizei mit den Polizeihelfern und dem Ordnungsamt der Stadt Offenbach können sicherstellen, dass konkrete Einsätze und Schwerpunkte einvernehmlich festgelegt und die Ergebnisse ausgewertet werden. Um den engen Kontakt zur Stadt zu fördern ist geplant, die Stadtwache zum zentralen Anlaufpunkt der Polizeihelfer zu erklären. Dies bedeutet auch, dass die Polizeihelfer ihren Dienst hier aufnehmen und beenden. Diese Verfahrensweise deckt sich auch mit der Auffassung des Polizeipräsidiums Südosthessen. Allerdings sind die derzeitigen räumlichen Gegebenheiten in der Stadtwache stark eingeschränkt. Als das Stadthaus im Jahr 2005 bezogen wurde, betrug die Personalstärke der Stadtpolizei 14 Personen. Laut Stellenplan 2017 sind nun 33 Personen in den gleichen Räumlichkeiten untergebracht. Für den Einsatz der Polizeihelfer/innen werden lediglich 20 Spinde benötigt, deren Kosten wegen der organisatorischen Zuordnung zum Polizeipräsidium von dort getragen werden müssen. Der Platz hierfür steht aktuell allerdings nicht zur Verfügung. Es sind zwar derzeit Bestrebungen im Gange, die Flächen der Stadtwache zu vergrößern; wann dies jedoch realisiert werden kann ist unbekannt. Diese Bestrebungen stehen auch in Einklang mit der langfristigen Planung, nach Fertigstellung des neuen Polizeipräsidiums eine gemeinsame Wache aus Stadtpolizei und Landespolizei in der Räumen der derzeitigen Stadtwache zu etablieren, um dann in der Innenstadt einen umfassenden Anlaufpunkt für alle Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu haben.

 

 

9.     Kosten im Jahr der Einführung

 

Unabhängig von der Tatsache, dass der Freiwillige Polizeidienst beim Polizeipräsidium angesiedelt ist, steht den Helferinnen eine Aufwandsentschädigung von 7 EUR pro Stunde zu. Diese ist von den Vertragskommunen zu zahlen (§ 20 DVO-HSOG).

 

Geplant ist die Einführung des Freiwilligen Polizeidienstes zu Beginn des Jahres 2018. Da die von der Kommune zu entrichtende Aufwandsentschädigung auch für die Zeit der Ausbildung zu zahlen ist, fallen diese Kosten ab dem ersten Tag der Anstellung der Helfer/innen an. Die Ausbildung selbst wird überwiegend vom Polizeipräsidium Südosthessen durchgeführt. Kosten hierfür fallen nicht an. Abhängig vom Beginn der Ausbildung belaufen sich die Aufwendungen der Stadt Offenbach im Jahr der Einführung auf 2.800 EUR monatlich. Bekleidung und Ausrüstung wird vom Polizeipräsidium gestellt.

 

 

10.  Folgekosten

 

In den Folgejahren fallen für die Aufrechterhaltung des Freiwilligen Polizeidienstes Gesamtkosten in Höhe von 33.600 EUR jährlich an, wobei kalkulatorische Kosten für Räumlichkeiten oder den benötigten Overhead nicht berücksichtigt sind.

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.