Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02. November 2017

 

 

 

 

 

TOP 7

Entwicklung von Wohnbauarealen – Einbindung der GBO
Antrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 27.09.2017, 2016-21/DS-I(A)0284
Änderungsantrag SPD vom 01.11.2017, 2016-21/DS-I(A)0284/1

Änderungsantrag DIE LINKE. vom 02.11.2017, 2016-21/DS-I(A)0284/2

Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 02.11.2017, 2016-21/DS-I(A)0284/3

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0284

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.    Der Magistrat wird beauftragt, städtische Grundstücke, die für den Bau von Mehrfamilienhäusern/Mietwohnungen gemäß Masterplan der Stadt Offenbach a. M. vorgesehen sind, baldmöglichst mit Planungen und Nutzungsmöglichkeiten mit der GBO abzustimmen. Sollten hierbei Grundstücke für die GBO aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit für Wohnraumförderung von Interesse sein, sind Verhandlungen zum Erwerb durch diese aufzunehmen mit dem Ziel, eine planerische und bauliche Entwicklung durch die GBO zu erreichen.

 

2.    Soweit es rechtlich zulässig ist, ist die GBO bei allen städtischen Grundstücken, auch bei Grundstücken, wo die Stadt Offenbach a. M. ein  Vorkaufsrecht innehat, als erster Ansprechpartner bei einem Weiterverkauf vorher zu informieren und einzubinden.

 

3.    Ist die Stadt Offenbach a. M. mit privaten Grundstückseigentümern und planerischen und baulichen Entwicklern bei geplanten Wohnbebauungen in Vertragsverhandlungen,  so hat sie unter der Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten die vorher mit der GBO abgestimmte Vorgehensweise im Sinne der GBO in den Vertragsverhandlungen zu vertreten, um eine Bebauung durch diese zu erreichen.

 

4.    Die Stadt informiert die GBO unverzüglich, wenn ihr Grundstücke zum Kauf angeboten werden, welche sich für den Bau von Mehrfamilien-häusern/Mietwohnungen eignen, und schlägt im gegebenen Falle die GBO dem Anbieter als Erwerber vor.

 

5.    Zur Umsetzung von Punkt 4. sollen auch die Grundstücksangebote der Städtischen Sparkasse mit einbezogen werden.

 

6.    Bei Neuentwicklungen von zum Bau von Mehrfamilienhäusern/Mietwohnungen geeigneten Arealen vergibt die Stadt verstärkt Grundstücke wieder in Erbbaurecht; diese Grundstücke sind der GBO gleichfalls zum Kauf anzubieten, wenn von dieser erwünscht.

 

7.    Der Magistrat wird weiter beauftragt, halbjährlich im HFB-Ausschuss und im Aufsichtsrat der GBO über den Stand der Umsetzung des Vorstehenden zu berichten.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0284/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Antrag wird wie folgt geändert:

 

Die Stadt Offenbach vergibt zukünftig wieder Grundstücke in Erbbaurecht. Bei der Vergabe der Grundstücke werden die GBO sowie andere ortsansässige Baugenossenschaften im zulässigen rechtlichem Rahmen bevorzugt.

 

 

2016-21/DS-I(A)0284/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

2016-21/DS-I(A)0284 wird wie folgt geändert:

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

  1. Bei Neuentwicklungen von zum Bau von Mehrfamilienhäusern/Mietwohnungen geeigneten Arealen vergibt die Stadt Grundstücke wieder im Erbbaurecht.

 

  1. (Bleibt bestehen.)

 

 

2016-21/DS-I(A)0284/3

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

2016-21/DS-I(A)0284 wird wie folgt ergänzt:

 

8. Der Magistrat wird beauftragt die Umsetzung der wohnungspolitischen Leitlinien sicherzustellen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0284

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Der Magistrat wird beauftragt, städtische Grundstücke, die für den Bau von Mehrfamilienhäusern/Mietwohnungen gemäß Masterplan der Stadt Offenbach a. M. vorgesehen sind, baldmöglichst mit Planungen und Nutzungsmöglichkeiten mit der GBO abzustimmen. Sollten hierbei Grundstücke für die GBO aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit für Wohnraumförderung von Interesse sein, sind Verhandlungen zum Erwerb durch diese aufzunehmen mit dem Ziel, eine planerische und bauliche Entwicklung durch die GBO zu erreichen.

 

2.     Soweit es rechtlich zulässig ist, ist die GBO bei allen städtischen Grundstücken, auch bei Grundstücken, wo die Stadt Offenbach a. M. ein  Vorkaufsrecht innehat, als erster Ansprechpartner bei einem Weiterverkauf vorher zu informieren und einzubinden.

 

3.     Ist die Stadt Offenbach a. M. mit privaten Grundstückseigentümern und planerischen und baulichen Entwicklern bei geplanten Wohnbebauungen in Vertragsverhandlungen,  so hat sie unter der Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten die vorher mit der GBO abgestimmte Vorgehensweise im Sinne der GBO in den Vertragsverhandlungen zu vertreten, um eine Bebauung durch diese zu erreichen.

 

4.     Die Stadt informiert die GBO unverzüglich, wenn ihr Grundstücke zum Kauf angeboten werden, welche sich für den Bau von Mehrfamilien-häusern/Mietwohnungen eignen, und schlägt im gegebenen Falle die GBO dem Anbieter als Erwerber vor.

 

5.     Zur Umsetzung von Punkt 4. sollen auch die Grundstücksangebote der Städtischen Sparkasse mit einbezogen werden.

 

6.     Bei Neuentwicklungen von zum Bau von Mehrfamilienhäusern/Mietwohnungen geeigneten Arealen vergibt die Stadt verstärkt Grundstücke wieder in Erbbaurecht; diese Grundstücke sind der GBO gleichfalls zum Kauf anzubieten, wenn von dieser erwünscht.

 

7.     Der Magistrat wird weiter beauftragt, halbjährlich im HFB-Ausschuss und im Aufsichtsrat der GBO über den Stand der Umsetzung des Vorstehenden zu berichten.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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