Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02. November 2017

 

 

 

 

 

TOP 20

Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Bereich des Stadtumbaugebietes „ehemaliges chemisches Farbwerk zwischen Offenbach und Bürgel“
hier: Beschluss über die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-345 (Dez. I, Amt 60 und 62) vom 18.10.2017, 2016-21/DS-I(A)0297

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

  1. Zur Umsetzung der im Grundsatzbeschluss über das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), beschlossen am 21.09.2017 (Drucksache 2016-21/DS-I(A)0274), unter Punkt 4 genannten Maßnahme A2 „Prüfung des Beschlusses als Städtebaulicher Entwicklungsbereich gemäß §§ 165 ff. BauGB, ggf. Ergänzung des ISEK zu Vorbereitenden Untersuchungen im Sinne des § 165 Abs. 4 BauGB“ sind für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich des „ehemaligen chemischen Farbwerks zwischen Offenbach und Bürgel“ nebst zugehöriger Erschließungsflächen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Diese vorbereitenden Untersuchungen sind erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in dem in der Anlage 1 dargestellten Bereich oder in Teilbereichen desselben zu gewinnen.

 

  1. Die zur Vorbereitung der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlichen Schritte nach § 165 Abs. 4 i.V.m. §§ 137-141 BauGB sind vom Magistrat durchzuführen. Der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Einleitung der Vorbereitung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird gemäß § 141 Abs. 3 BauGB beschlossen. Eigentümer und alle sonstigen zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind gemäß § 138 BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung des Vorliegens der Festlegungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist gewährleistet. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann gemäß § 208 Satz 2 bis 4 BauGB ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.

 

  1. Die erforderlichen Mittel für die Beauftragung von externen Gutachtern für die notwendige Wertermittlung und die juristische Begleitung in Höhe von 10.000 EURO stehen auf dem Produktkonto 09010600.6179000260 „Stadtumbau, ehem. Farbwerk“, beim Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement im Haushaltsjahr 2017 zur Verfügung.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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