Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0305Ausgegeben am 14.11.2017

Eing. Dat. 02.11.2017

 

 

Strom-Konzessionsvertrag

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-362 (Dez. III, Amt 20) vom 01.11.2017

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die Bekanntmachung nach § 46 (3) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zum Auslaufen der Konzession für Strom wird mit folgendem Text zur Kenntnis genommen:

 

Bekanntmachung der Stadt Offenbach am Main gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz über das Auslaufen des Stromkonzessionsvertrags zum 31.12.2019

 

Die Stadt Offenbach am Main mit rd. 119.000 Einwohnern (Stand 30.6.2009) macht gemäß § 46 Abs. 3 EnWG bekannt, dass der bestehende Konzessionsvertrag mit der Energieversorgung Offenbach AG für das Stromversorgungsnetz im Stadtgebiet am 31.12.2019 endet.

 

Die Stadt Offenbach am Main beabsichtigt, einen neuen Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur allgemeinen Versorgung mit Strom im Stadtgebiet Offenbach am Main i.S.d. § 46 Abs. 2 EnWG zu schließen.

 

Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromnetzes im Gebiet der Stadt Offenbach am Main, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss des vorstehenden Konzessionsvertrages erforderlich sind, können bei der Kämmerei, Kasse und Steuern unter der E-Mail-Adresse: kaemmerei@offenbach.de abgerufen oder während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Offenbach am Main, Berliner Str. 100, im Kämmerei, Kasse und Steuern bei Herrn Riedl eingesehen werden. Die Stadt Offenbach am Main weist darauf hin, dass die im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ausschließlich zum Zwecke einer Bewerbung um den Abschluss des Stromkonzessionsvertrages verwendet werden dürfen.

 

Qualifizierte Energieversorgungsunternehmen, die am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Stadt Offenbach am Main interessiert sind, werden gebeten, ihre Interessenbekundung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich und elektronisch bei der Stadtverwaltung Offenbach, Kämmerei, Kasse und Steuern, Berliner Str. 100, 63065 Offenbach, z.Hd. Hr. Riedl, E-Mail-Adresse: markus.riedl@offenbach.de, einzureichen.

 

Die Stadt Offenbach am Main behält sich vor, auch nach dem genannten Termin eingehende Interessenbekundungen zu berücksichtigen; eine verbindliche Berücksichtigung wird jedoch nicht zugesichert.

 

Bei Eingang mehrerer Interessenbekundungen wird die Stadt Offenbach am Main die Interessenten mittels Verfahrensbrief über den Ablauf des transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens informieren.

 

Offenbach am Main, den

 

Stadt Offenbach am Main

Oberbürgermeister

 

 

Begründung:

 

Nach § 46 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) müssen Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach § 46 Abs. 2 EnWG (Wegenutzungsverträge = Konzessionsverträge) das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Im Gebiet der Stadt Offenbach am Main endet zum 31.12.2019 der Strom-Konzessionsvertrag vom 08.06.2000 mit der EVO AG. Die Stadt Offenbach am Main beabsichtigt, die Konzession für maximal 20 Jahre mit einem Sonderkündigungsrecht nach 10 und 15 Jahren bis zum höchstens 31.12.2039 zu vergeben.

 

Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Da mit zurzeit rund 73.000 Stromnetz-Kunden weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend. Diese Veröffentlichung muss bis spätestens 31.12.2017 erfolgen. Sie soll fristgerecht am 11.12.2017 mit oben genanntem Text vorgenommen werden.

 

Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Kommune in einem transparenten, diskriminierungsfreien Auswahlverfahren gemäß § 46 Abs. 4 EnWG (Konzessionsvergabeverfahren einen Kriterienkatalog mit Gewichtung der einzelnen Kriterien aufstellen und diesen zusammen mit einem Verfahrensbrief, der den weiteren Ablauf des Auswahlverfahrens beschreibt, den Bewerbern um die Konzession zur Erarbeitung eines entsprechenden Angebotes übersenden. Vor dem endgültigen Neuabschluss eines Konzessionsvertrags muss die Kommune ihre Entscheidung für den konkreten Bewerber den unterlegenen Bewerbern schriftlich mitteilen und unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich im Bundesanzeiger bekannt machen.

 

Es ist vorgesehen, zunächst die Abgabe der Interessenbekundungen abzuwarten und bei Eingang mehrerer Interessenbekundungen einen Kriterienkatalog mit entsprechender Gewichtung und einen Verfahrensbrief zu erarbeiten. Nach Vorlage der Angebote werden diese anhand des Kritierienkatalogs vom Leiter des Vergabeverfahrens vorläufig ausgewertet. Im Anschluss daran, voraussichtlich im Herbst 2018, wird die vorläufige Auswertung der Angebote der Stadtverordnetenversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt. Die Konzession muss an den Punktesieger im Auswahlverfahren vergeben werden.