Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0329/1Ausgegeben am 06.12.2017

Eing. Dat. 06.12.2017

 

 

 

 

 

Verbindliche Lärmobergrenzen einführen – Nachtflugverbot einhalten

Änderungsantrag SPD, CDU, B´90/Die Grünen, FDP, DIE LINKE. und FW vom 06.12.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Magistrat wird aufgefordert, bei der Hessischen Landesregierung  darauf hinzuwirken, die Einhaltung der am 6.11.2017 mit sofortiger Wirkung in Kraft getretenen Lärmobergrenze konsequent zu überwachen und auch alle verkehrsplanerischen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Lärmobergrenze so weit wie möglich unterschritten wird. Das schließt die Überwachung der bereits geltenden Nachtflugbeschränkungen ein.

 

2. Der Magistrat fordert die Hessische Landesregierung darüber hinaus auf, sich auf Bundesebene für eine Änderung der bundesgesetzlichen Anforderungen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen einzusetzen, um die Durchsetzung von Lärmobergrenzen maximal zu erleichtern.

 

3. Unabhängig davon bekräftigt die Stadtverordnetenversammlung ihre Forderung nach einem Nachtflugverbot in der gesetzlichen Nacht (22:00 – 06:00 Uhr).

 

4. „Die von der Fluglärmkommission formulierten „Anforderungen an eine Lärmobergrenze“ vom 10.12.2014, die u.a. rechtliche Verbindlichkeit vorsieht, unterstützen wir weiterhin.“

 

 

Begründung:

 

Nachdem die letzte verbliebene Forderung aus dem Mediationsverfahren zum Ausbau des Frankfurter Flughafens, die Lärmobergrenze, auf Betreiben des Hessischen Verkehrsministers umgesetzt wurde, wird es darauf ankommen, deren Einhaltung streng zu überprüfen. Dies sowie die Einhaltung der geltenden Nachtflugbeschränkungen sind für die unter Fluglärm leidende Offenbacher Bevölkerung unverzichtbare Mindestforderungen, die vom Magistrat permanent angemahnt werden müssen.

 

Unberührt bleibt die Forderung der Stadt Offenbach nach einem echten Nachtflugverbot.

 

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