Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0335Ausgegeben am 07.12.2017

Eing. Dat. 07.12.2017

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

-  Mainviertel GmbH & Co. KG (MV)

hier: Ankauf Altstandort Hochschule für Gestaltung (HfG)

Dringlichkeitsantrag Stadtverordnetenvorsteher vom 07.12.2017

(Magistratsvorlage Nr. 2017-432 – Dez. II, Dez. III, Amt 20/SOH  –vom 07.12.2017), 2016-21/DS-I(A)0335

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.

Die Geschäftsführung der MV wird ermächtigt zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für das HfG-Grundstück im Hafen eine verbindliche Erklärung zum Erwerb der Liegenschaften Schlossstraße 31 und 66 in Offenbach am Main abzugeben. Der tatsächliche Erwerb kann sowohl durch die Stadt oder eine ihrer Gesellschaften erfolgen.

 

2.

Der Kauf erfolgt zu den folgenden Eckpunkten:

 

·         Das Land Hessen und die MV (im Folgenden als Parteien bezeichnet) sind sich darüber einig, dass mit Neubau und Umzug der HfG in den Hafen die Verpflichtung des Landes Hessen zur Veräußerung und Übergabe des Altstandortes besteht.

 

·         Die Parteien sind sich darüber einig, dass Basis für den Erwerb des Altstandortes das Wertgutachten des Sachverständigen Marcus Braun ist.

 

·         Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass etwaige Verschlechterungen des Altstandortes in Bezug auf das Wertgutachten und / oder sonstige im Zeitpunkt des Stichtages des Wertgutachtens (01. August 2017) nicht erkennbare Verschlechterungen des Altstandortes und / oder der Untergang des Altstandortes, im Zeitraum zwischen Abschluss dieses Kaufvertrages und der Übergabe des Altstandortes an die MV, zu Lasten des Landes Hessen gehen. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte der MV nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

·         Derzeit ist der Erwerb des Altstandortes für das Jahr 2024 zu einem Kaufpreis i. H. v. 10.800.000,- € gemäß des Wertgutachtens geplant. Sollte sich der Verkauf des Altstandortes verzögern, reduziert sich der Kaufpreis gemäß den Ertragswertberechnungen für die Folgejahre unter der Voraussetzung der durch das Land Hessen zu leistenden Instandhaltungen wie folgt:

 

2025               10.700.000,- €

                                    2026               10.600.000,- €

                                    2027               10.500.000,- €

                                    2028               10.300.000,- €

                                    2029               10.200.000,- €

 

·         Die Instandhaltungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen, seit dem Jahr 2017, die vom Land Hessen veranlasst wurden, sind der zukünftigen Käuferin des Altstandortes nachzuweisen.

 

·         Sollten die baulichen Anlagen des Altstandortes ab dem Jahr 2017 nicht ordnungsgemäß unterhalten, instandgesetzt und bewirtschaftet worden sein, müssen die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Übergabe und der Wert des Altstandortes neu bewertet werden.

 

·         Die Einzelheiten sind in einem gesonderten Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Übernahme des Altstandortes (ca. 2024) zu regeln, der den zuständigen Beschlussgremien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 

 

3.

Die Geschäftsführung der SOH wird ermächtigt in einer Gesellschafterversammlung der MV entsprechend zu beschließen.

 

4.

Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.

 

 

Begründung:

 

Das Land Hessen nutzt derzeit das Gebäudeensemble Schlossstraße 31 und 66 in Offenbach am Main für den Betrieb ihrer Hochschule. Die Gebäude befinden sich im Eigentum des Landes Hessen. Mit dem Land Hessen wurde unter Mitwirkung der Stadt Offenbach am Main die Umsiedlung der HfG in den Hafen Offenbach verhandelt. Es herrscht Konsens darüber, dass das Land dem Kauf des neuen Grundstücks und dem Neubau und späteren Umzug nur unter der Prämisse zustimmt, dass der Altstandort im Gegenzug abgekauft wird. Deshalb ist es erforderlich die Eckpunkte für den künftigen Liegenschaftserwerb festzulegen.

 

Die Stadt Offenbach am Main ist die alleinige Gesellschafterin der SOH. Der Gesellschafterversammlung obliegt gemäß § 17 Abs. III lit. c) des Gesellschaftsvertrages die Beschlussfassung der vorliegend zu treffenden Entscheidungen. Die MV bedarf eines Beschlusses ihres Gesellschafters SOH nach
§ 8 Abs. 5 i.V.m. § 12 ihres Gesellschaftsvertrages.

 

Der Aufsichtsrat der MV hat in seiner Sitzung am 29. November 2017 eine entsprechende Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung abgegeben.

 

Kommunalverfassungsrechtlich ist nach §§ 9 i.V.m. 50 HGO die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben.

 

Die Entscheidung soll der SOH bekannt gegeben werden, so dass auf das Abhalten einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH verzichtet werden kann.

 

Die Vorlage wird als Nachtragsvorlage eingereicht, da umfangreiche Abstimmungen erforderlich waren und zunächst der Aufsichtsrat der MV mit der Beschluss-empfehlung zu befassen war. Dies war erst am 29. November 2017 möglich.

 

Das Wertgutachten des Sachverständigen Marcus Braun sowie die Beschlussvorlage des Aufsichtsrates der MV liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und danach im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsichtnahme aus.