Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 16.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 07. Dezember 2017

 

 

TOP 30

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

-  Mainviertel GmbH & Co. KG (MV)

hier: Ankauf Altstandort Hochschule für Gestaltung (HfG)

Dringlichkeitsantrag Stadtverordnetenvorsteher vom 07.12.2017

(Magistratsvorlage Nr. 2017-432 – Dez. II, Dez. III, Amt 20/SOH – vom 07.12.2017), 2016-21/DS-I(A)0335

Ergänzungsantrag SPD vom 07.12.2017, 2016-21/DS-I(A)0335/1

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0335

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.

Die Geschäftsführung der MV wird ermächtigt zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für das HfG-Grundstück im Hafen eine verbindliche Erklärung zum Erwerb der Liegenschaften Schlossstraße 31 und 66 in Offenbach am Main abzugeben. Der tatsächliche Erwerb kann sowohl durch die Stadt oder eine ihrer Gesellschaften erfolgen.

 

2.

Der Kauf erfolgt zu den folgenden Eckpunkten:

 

  • Das Land Hessen und die MV (im Folgenden als Parteien bezeichnet) sind sich darüber einig, dass mit Neubau und Umzug der HfG in den Hafen die Verpflichtung des Landes Hessen zur Veräußerung und Übergabe des Altstandortes besteht.

 

  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass Basis für den Erwerb des Altstandortes das Wertgutachten des Sachverständigen Marcus Braun ist.

 

  • Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass etwaige Verschlechterungen des Altstandortes in Bezug auf das Wertgutachten und / oder sonstige im Zeitpunkt des Stichtages des Wertgutachtens (01. August 2017) nicht erkennbare Verschlechterungen des Altstandortes und / oder der Untergang des Altstandortes, im Zeitraum zwischen Abschluss dieses Kaufvertrages und der Übergabe des Altstandortes an die MV, zu Lasten des Landes Hessen gehen. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte der MV nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • Derzeit ist der Erwerb des Altstandortes für das Jahr 2024 zu einem Kaufpreis i. H. v. 10.800.000,- € gemäß des Wertgutachtens geplant. Sollte sich der Verkauf des Altstandortes verzögern, reduziert sich der Kaufpreis gemäß den Ertragswertberechnungen für die Folgejahre unter der Voraussetzung der durch das Land Hessen zu leistenden Instandhaltungen wie folgt:

 

2025               10.700.000,- €

                                    2026               10.600.000,- €

                                    2027               10.500.000,- €

                                    2028               10.300.000,- €

                                    2029               10.200.000,- €

 

  • Die Instandhaltungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen, seit dem Jahr 2017, die vom Land Hessen veranlasst wurden, sind der zukünftigen Käuferin des Altstandortes nachzuweisen.

 

  • Sollten die baulichen Anlagen des Altstandortes ab dem Jahr 2017 nicht ordnungsgemäß unterhalten, instandgesetzt und bewirtschaftet worden sein, müssen die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Übergabe und der Wert des Altstandortes neu bewertet werden.

 

  • Die Einzelheiten sind in einem gesonderten Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Übernahme des Altstandortes (ca. 2024) zu regeln, der den zuständigen Beschlussgremien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 

 

3.

Die Geschäftsführung der SOH wird ermächtigt in einer Gesellschafterversammlung der MV entsprechend zu beschließen.

 

4.

Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0335/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Antrag wird wie folgt ergänzt:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Punkt 5.

 

Der Magistrat wird aufgefordert, die Verhandlungen mit dem Land Hessen über ein Nachnutzungskonzept bezüglich des Altstandortes der HfG fortzusetzen, beispielsweise mit dem Ziel der Nutzung des Altstandortes durch eine Fachhochschule.

 

 

2016-21/DS-I(A)0335

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.

Die Geschäftsführung der MV wird ermächtigt zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für das HfG-Grundstück im Hafen eine verbindliche Erklärung zum Erwerb der Liegenschaften Schlossstraße 31 und 66 in Offenbach am Main abzugeben. Der tatsächliche Erwerb kann sowohl durch die Stadt oder eine ihrer Gesellschaften erfolgen.

 

2.

Der Kauf erfolgt zu den folgenden Eckpunkten:

 

  • Das Land Hessen und die MV (im Folgenden als Parteien bezeichnet) sind sich darüber einig, dass mit Neubau und Umzug der HfG in den Hafen die Verpflichtung des Landes Hessen zur Veräußerung und Übergabe des Altstandortes besteht.

 

  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass Basis für den Erwerb des Altstandortes das Wertgutachten des Sachverständigen Marcus Braun ist.

 

  • Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass etwaige Verschlechterungen des Altstandortes in Bezug auf das Wertgutachten und / oder sonstige im Zeitpunkt des Stichtages des Wertgutachtens (01. August 2017) nicht erkennbare Verschlechterungen des Altstandortes und / oder der Untergang des Altstandortes, im Zeitraum zwischen Abschluss dieses Kaufvertrages und der Übergabe des Altstandortes an die MV, zu Lasten des Landes Hessen gehen. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte der MV nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  • Derzeit ist der Erwerb des Altstandortes für das Jahr 2024 zu einem Kaufpreis i. H. v. 10.800.000,- € gemäß des Wertgutachtens geplant. Sollte sich der Verkauf des Altstandortes verzögern, reduziert sich der Kaufpreis gemäß den Ertragswertberechnungen für die Folgejahre unter der Voraussetzung der durch das Land Hessen zu leistenden Instandhaltungen wie folgt:

 

2025                 10.700.000,- €

                                    2026                 10.600.000,- €

                                    2027                 10.500.000,- €

                                    2028                 10.300.000,- €

                                    2029                 10.200.000,- €

 

  • Die Instandhaltungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen, seit dem Jahr 2017, die vom Land Hessen veranlasst wurden, sind der zukünftigen Käuferin des Altstandortes nachzuweisen.

 

  • Sollten die baulichen Anlagen des Altstandortes ab dem Jahr 2017 nicht ordnungsgemäß unterhalten, instandgesetzt und bewirtschaftet worden sein, müssen die Auswirkungen zum Zeitpunkt der Übergabe und der Wert des Altstandortes neu bewertet werden.

 

  • Die Einzelheiten sind in einem gesonderten Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Übernahme des Altstandortes (ca. 2024) zu regeln, der den zuständigen Beschlussgremien erneut zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 

 

3.

Die Geschäftsführung der SOH wird ermächtigt in einer Gesellschafterversammlung der MV entsprechend zu beschließen.

 

4.

Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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