Anlage zur Magistratsvorlage Nr. 2017-            

 

Wahlordnung des Seniorenrates der Stadt Offenbach a. M.

 

§ 1 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Für die Wahl des Seniorenrates gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

 

§ 2 Wahlgrundsätze

1.  Die Wahl wird nach den Grundsätzen einer Mehrheitswahl durchgeführt, hierbei hat jede Wählerin und jeder Wähler so viele Stimmen, wie Mitglieder des Seniorenrates zu wählen sind, jedoch ohne Recht der Stimmenhäufung und Streichung.

 

2.  Das gesamte Stadtgebiet bildet einen Wahlbezirk.

 

3.  Die Wahl findet ausschließlich als Briefwahl statt.

 

 

§ 3 Wählerverzeichnis

Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis des Seniorenrates eingetragen. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben. Der Stichtag für die Auf­stellung des Wählerverzeichnisses ist der 44. Tag vor dem Wahltag.

 

 

§ 4 Wahlzeit, Dauer der Stimmabgabe

1.  Die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Seniorenrates.

 

2.  Die Wahl findet vor Ablauf der Wahlzeit des amtierenden Seniorenrates statt.

 

3.  Der Wahltag ist der Tag, an dem bis 14 Uhr spätestens die Wahlbriefe bei dem Magistrat der Stadt Offenbach –Wahlamt- eingegangen sein müssen. Im Anschluss tritt der Wahlvorstand zusammen. Als Wahltag bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Seniorenrat einen Mittwoch im Oktober.

 

4.  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Wahltag spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen über die Presse und im Internet (Webseite der Stadt Offenbach) bekannt.

 

 

§ 5 Versendung der Briefwahlunterlagen

Die Briefwahlunterlagen werden allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor dem Wahltag (25. Tag) übersandt.

 

 

§ 6 Wahlorgane

1.  Die Wahlleiterin / der Wahlleiter und die Stellvertreterin / der Stellvertreter wird von der/dem für den Seniorenrat zuständigen Dezernentin / Dezernenten bestimmt.

 

2.  Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzen­de/Vorsitzender und vier Beisitzerinnen/Beisitzer, die die Wahlleiterin/Wahlleiter auf Vorschlag der Sozialkommission beruft. Die Beisitzerinnen/Beisitzer dürfen keine Bewerberinnen/Bewerber sein.

 

3.  Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Wahlleiter/ die Wahlleiterin berufen. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher als Vorsitzende / Vorsitzendem und bis zu vier Beisitzerinnen/Beisitzer.

 

 

§ 7 Wahlvorschläge und Zulassung

1.  Für das Wahlverfahren sind die von der Gemeindebehörde (Wahlamt Stadt Offenbach) erstellten amtlichen Vordrucke zu verwenden.

 

2.  Vorschläge von Bewerberinnen und Bewerber werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht.

 

3.  Zugelassen werden nur Bewerberinnen und Bewerber mit einer erforderlichen Einver­ständniserklärung, die spätestens mit dem Wahlvorschlag am 69. Tag, 17:00 Uhr (Ausschlussfrist), vor Beginn der Stimmabgabe bei der Gemeindebehörde, Wahlamt Offenbach vorliegen muss; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

4.  Die Wahlvorschläge von Bewerberinnen/Bewerber, die in der vorgehenden Wahlperiode ununterbrochen im Seniorenrat vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wahlvorschläge anderer Bewerberinnen/Bewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen/Vertreter zu wählen sind. Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss.

 

5.  Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der Presse und im Internet (Webseite Stadt Offenbach) bekannt.

 

6.  Werden weniger Wahlvorschläge eingereicht wie Vertreter/innen zu wählen sind, beruft der Wahlausschuss in der Sitzung der Zulassung, spätestens am 56. Tag vor der Wahl, die Mitglieder des Seniorenrates aus den eingereichten gültigen Wahlvorschlägen ohne Rücksicht auf die Geschlechterquote.

 

 

§ 8 Stimmzettel

1.  Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

 

2.  Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge neben- oder untereinander aufzuführen. Soweit der Wahlvorschlag der Bewerberin/des Bewerbers von einer Parteien, Wählergruppe oder sonstige Organisation unterstützt wird, kann dieses auf dem Stimmzettel vermerkt werden, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Rufnamen und Familiennamen, Herr oder Frau.

 

 

§ 9 Stimmabgabe

1.  Die Stimmabgabe erfolgt geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung.

 

2.  Jede Wählerin / jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

 

 

§ 10 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.    nicht amtlich hergestellt ist,

2.    keine Kennzeichnung enthält,

3.    den Willen der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.    ein Zusatz oder Vorbehalt enthält,

5.    mehr Stimmen enthält als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind.

 

 

§ 11 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses

1.  Der Wahlausschuss stellt spätestens sechs Tage nach der Stimmenauszählung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben worden sind und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden sind.

 

2.  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält unter der Vorgabe einer Geschlechter Quote. Unter den Mitgliedern in dem Seniorenrat sollen Männer und Frauen mindestens zu 40 Prozent vertreten sein.

 

a)    Zunächst werden jeweils 40 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber jedes Geschlechts mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

 

b)    Nach dieser Verteilung werden die restlichen 20 Prozent der Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

 

c)    Haben sich weniger Angehörige eines Geschlechts zur Wahl gestellt, als ihm Sitze nach der Geschlechterquote zustehen, werden die übrigen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber des anderen Geschlechts in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl verteilt.

 

d)    Ergibt sich in den Fällen des Absatzes a-c beim letzten zu vergebenden Sitz eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Wahlleiter/in in der Sitzung des Wahlausschusses zieht.

 

3.  Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Bewerberinnen und Bewerber eine Nachrückerliste. Für die Nachrücker werden die Sitze in der Reihenfolge der jeweiligen höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl vergeben, ohne Berücksichtigung des Geschlechts.

 

 

§ 12 Nachrückerinnen/Nachrücker

1.  Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Mitglied des Seniorenrates stirbt oder seinen Sitz verliert (§ 33 KWG), so rückt die/der nächste noch nicht beru­fene Bewerberin/Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleiterin/der Wahlleiter zieht.

 

2.  Die Nachrückliste wird von der „Fachstelle für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung“ geführt.

 

 

§ 13 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

§ 26 Kommunalwahlgesetz gilt mit der Maßgabe, dass über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche der neu gewählte Seniorenrat beschließt. Gegen den Beschluss des Seniorenrates ist kein Rechtsmittel möglich.