Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0348Ausgegeben am 23.01.2018

Eing. Dat. 18.01.2018

 

 

 

Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

hier: Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung *

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-010 (Dez. II, ESO) vom 17.01.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

2.    Die als Anlage 3 beigefügte Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen. Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren beträgt zwei Jahre.

 

 3.   Die als Anlage 5 beigefügte Neufassung des Straßenverzeichnisses zu § 3 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

* redaktionell geändert

 

 

Begründung:

 

Das Satzungsrecht der Stadt Offenbach am Main ist ständig auf aktuellem Stand zu halten. Neben den nach den Vorschriften des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) regelmäßig zu aktualisierenden Gebührenkalkulationen zählt auch das übrige Satzungsrecht dazu.

 

Seit den letzten Satzungsänderungen ist in nicht unerheblichem Umfang Rechtsprechung zu dem Themenkreis ergangen. Hieraus ergaben sich neben den Ergebnissen aus der ständigen Prüfung der Reinigungsbedürftigkeit der einzelnen Straßen, Wege und Plätze auch Auswirkungen auf die Bestimmung des öffentlichen Anteils. 

 

Zur besseren Lesbarkeit wird sodann vorgeschlagen, die Reinigungsklassen als sog. „sprechende Reinigungsklassen“ neu zu bezeichnen, um im Ergebnis auch die Akzeptanz der Satzung zu erhöhen.

 

In diesem Zuge macht eine Neufassung des Satzungsrechts, unter anderem mit einer vollständigen Veröffentlichung der neu bezeichneten Reinigungsklassen im Straßenverzeichnis Sinn.

 

Es wird erstmals ein Inhaltsverzeichnis den Satzungstexten vorangestellt.

Zur Straßenreinigungssatzung:

Die Gliederung erfolgt neu aufgeteilt in Anlehnung an die zu erbringenden Leistungen nach
I. Allgemeinen Bestimmungen,
II. Reinigung durch Anlieger,
III. Reinigung durch die Stadt.

 

In § 1 wird zunächst die öffentliche Reinigung grundsätzlich definiert und wie seither hiervon ein Anteil auf die Anlieger übertragen. Es folgen Begriffsbestimmungen und das Straßenverzeichnis.

 

Hiernach folgen nun zusammengeführt die Bestimmungen der Reinigung durch die Anlieger, die zuvor auf mehrere Stellen in der Satzung verteilt waren. Pflichtenänderungen sind dabei nicht beinhaltet. Sodann folgen die Bestimmungen zur Beschreibung der städtischen Leistungen.

 

In den Schlussbestimmungen sind die neu erforderlichen Datenschutzinformationen angeführt.

 

Zur Straßenreinigungsgebührensatzung:

Analog zur Abfallgebührensatzung wird die Stellung als Gebührenschuldner nur noch auf Eigentum und Erbbaurecht begrenzt. Andere dingliche Rechte führen nicht mehr zur Gebührenschuldnerschaft, da hierfür kein Bedürfnis besteht.

 

In § 3 Abs. 2 am Ende ist aufgrund von Rechtsprechung aus Niedersachsen ein besonderer Zuschnitt von Grundstücken angeführt, deren Fehlen dort rechtlich bemängelt wurde. Ob es in Offenbach solche Grundstücke gibt, ist derzeit unbekannt. Jedoch ist die Regelung nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Abgabenmaßstäbe erforderlich.

 

Zur Vermeidung von Unsicherheiten werden die Regelungen zur Gebührenermäßigung neu gefasst. In den umliegenden Bundesländern besteht in der Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Gebührenermäßigung frühestens nach einem Monat oder aber nach zwei Monaten zu gewähren ist. In Hessen besteht dazu soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung. Es wird daher vorgeschlagen, den Mittelwert von 6 Wochen anzusetzen, wie dies auch in anderen hessischen Straßenreinigungsgebührensatzungen derzeit erfolgt. Zudem wird ein zeitlich befristeter Antrag vorausgesetzt, da die Verwaltung nach längerer Zeit nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Ermäßigungsgrund (Baustelle etc.) tatsächlich bestand. Solche Regelungen sind anerkannt.

 

Die Betriebskommission des ESO hat in ihrer Sondersitzung am 12.12.2017 die Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung  beraten und dem Magistrat zur Beschlussfassung empfohlen. 

In § 7 erfolgen zur Verbesserung der Verwaltungspraktikabilität und damit Kostenersparnis Anpassungen bei Dauerbescheiden und verbundenen Bescheiden. Aus dem gleichen Grund sind in § 8 die Mitteilungs- und sonstige Folgen bei einem Eigentumswechsel neu geregelt.

 

Nach § 6 a Abs. 3 KAG wird in dem neuen § 9 die Einschaltung der ESO Stadtservice GmbH bekannt gemacht.

Anlagen:

1.      Straßenreinigungssatzung

2.      Synopse zur Straßenreinigungssatzung

3.      Straßenreinigungsgebührensatzung

4.      Synopse zur Straßenreinigungsgebührensatzung

5.      Straßenverzeichnis

6.      Synopse zum Straßenverzeichnis

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.