Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)00358Ausgegeben am 25.01.2018

Eing. Dat. 25.01.2018

 

 

 

 

Betreff: Grundsatzbeschluss zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 ff SGB VIII

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-033 (Dez. IV, Amt 51) vom 24.01.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.  Der Ausbau eines bedarfsgerechten Angebotes gemäß § 24 SGB VIII soll gemäß dem in Anlage 1 beigefügten Kindertagesstättenentwicklungsplan (KEP) in Ausbaustufen bis 2022 erfolgen.

 

2.  Die bei der Kindertagesstättenentwicklungsplanung als Nachfrage durch Stadtverordnetenbeschluss (2011-16/DS-I(A)0115 vom 23.11.2011) bereits definierten Versorgungsquoten bleiben, wie im beigefügten KEP (Anlage 1) angewendet, wie folgt festgesetzt: Für Hortplätze 35%, für Kindergartenplätze (Ü3) 98% und für Krabbelplätze (U3) 45% der jeweils tatsächlichen Population.

 

3.  Der Magistrat wird beauftragt, unter Einbeziehung der freien Träger von Kinder-tagesstätten die Ausbaustufen gem. Tabelle 1, Zeile 4 der jeweiligen Altersgruppe in Anlage 1 einzuleiten und umzusetzen. Dabei soll die in Tabelle 3 Anlage 1 ausgewiesene Regionalverteilung nach Möglichkeit berücksichtigt werden, um eine wohnortnahe Versorgung zu ermöglichen.

 

4.  Der Magistrat wird beauftragt, jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Stadtverordnetenversammlung über die Umsetzung des KEP zu berichten und bei veränderten Populationswerten oder begründeter Verzögerung bzw. Beschleunigung des Ausbaus gegenüber dem KEP, diesen anzupassen und der Stadtverordnetenversammlung zum Beschluss vorzulegen. Erstmals ist 2019 zum Stichtag 31.12.2018 zu berichten.

 

5.  Die notwendigen Haushaltsmittel als Folgeaufwand für Betriebskostenzuschüsse für die Träger von Kindertagesstätten gem. der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Richtlinie für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main“ sowie weiterem Aufwand im Produkt 06010500 für den Platzausbau gem. vorliegendem KEP (Anlage 1) sind vom Magistrat in den Haushalten 2019 ff vorzusehen. Der in Tabelle 2 „Bedarf an Haushaltsmitteln pro Kalenderjahr“ in Zeile 7 genannte Gesamtbetrag ist dabei als Erwartungswert in Produkt 060105 (verteilt auf die jeweiligen Produktkonten) unter Berücksichtigung der Einhaltung des Abbaupfads im Ergebnishaushalt gem. Schutzschirmvertrag zu Grunde zu legen.

6.  Programme der Investivförderung zur Schaffung von Kindertagesstättenplätzen aus Bundes- und Landesmittel sind bei der Umsetzung des KEP (Anlage 1) auszuschöpfen. Hierbei einzubringende investive Eigenmittel der Stadt Offenbach sind in den Haushalten 2019 ff vorzusehen.

 

7.  Der Magistrat wird ermächtigt, gegenüber freien Trägern im Rahmen der jeweils geltenden, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen „Richtlinie für die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe in Offenbach am Main“ die Finanzierungszusagen für deren Erweiterung des Platzangebotes unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltsansätze abzugeben, sofern die Schaffung der neuen Kita-Plätze innerhalb des Gesamtmengengerüstes des KEP (Anlage 1) notwendig ist und die sich aus Tabelle 3 des KEP (Anlage 1) ergebende Regionalverteilung berücksichtigt ist.

 

8.  Bedarf es in Folge der Umsetzung von Punkt 7 im Einzelfall einer Ausweitung des Budgets (Produkt 06010500) aufgrund der künftigen Finanzierung von Kitaplätzen gegenüber freien Trägern, so kann das Jugendamt in Abstimmung mit der Kämmerei über bis zu 5% des geplanten Ansatzes für Betriebskostenzuschüsse zusätzlich ohne Deckung verfügen. Eine entsprechende Anpassung des Haushaltsansatzes durch das Jugendamt erfolgt zeitgerecht im jeweiligen Nachtrag bzw. im Zuge der Haushaltsplanung des Folgejahres. Diese Regelung läuft mit dem Haushaltsjahr 2022 ab.

 

 

Begründung:

 

Zu 1

 

Kinder haben vom ersten vollendeten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass für diese Altersgruppen ein bedarfsgerechtes Angebot an Bildungs- u. Betreuungsplätzen zur Verfügung steht.

 

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein nachfragegerechtes Angebot an Ganztagsbe-treuung und -bildung vorzuhalten.

 

Aus §80 SGB VIII i.V.m. §12 HKJGB ergibt sich im Rahmen der Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung nach §79 SGB VIII des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung zur Erstellung einer Kindertagesstättenentwicklungsplanung sowie deren Umsetzung.

 

Zu 2

 

Die Erfahrungen seit Einführung der Rechtsansprüche auf Betreuungs- u. Bildungsplätze gibt aus der Sicht des Magistrates keinen Anlass, an den bislang festgesetzten Versorgungsquoten Änderungen vorzunehmen. Im Hortbereich ist davon auszugehen, dass eine gesteigerte Nachfrage im Rahmen des Ausbaus von Ganztagsangeboten an den Schulen aufgefangen werden kann.

 

Zu 3

 

Ohne die Beteiligung freier Träger der Jugendhilfe kann der notwendige Ausbau des Angebotes an Kita-Plätzen nicht gelingen. Insbesondere der enge Zeitrahmen erfordert den Einsatz aller aktiven Kräfte in diesem Feld in Offenbach. Der bislang erfolgreich gelungene Ausbau an U3-Plätzen belegt die Wirksamkeit gemeinsamer Anstrengungen der freien und des öffentlichen Trägers.

 

Zu 4

 

Die vorgelegte Planung birgt aufgrund notwendiger Annahmen (Entwicklung der Geburten, Nettozuzug, Wohnungsbau, tatsächliche Besiedlung des zur Verfügung stehenden Wohnraums etc.) Validitätsrisiken. Der Magistrat hält es daher für geboten, die empirische Datenbasis regelmäßig zu überprüfen und den KEP ggfls. anzupassen. Der vorgelegte KEP orientiert sich an eher konservativen Einschätzungen zukünftiger Entwicklungen.

 

Zu 5

 

Um mit den Trägern Ausbauprojekte und die Erlangung von Landes- u. Bundesmitteln zeitnah umsetzen zu können, benötigt der Magistrat die Festlegung zur Bereitstellung notwendiger Haushaltsmitteln durch die Stadtverordnetenversammlung. Die Träger können Kita-Plätze nur dann schaffen, wenn seitens der Stadt Offenbach die Finanzierung - insbesondere der Betriebskosten - sichergestellt ist. Beantragungsfristen von Drittmitteln, die Beschaffung von geeigneten Flächen oder die Finalisierung von Mietvertragsabschlüssen erlauben in aller Regel keine langen Vorlaufzeiten. D.h., die Finanzierungssicherheiten müssen für die freien Träger oftmals kurzfristig gegeben werden können.

 

Zu 6

 

Die Erlangung von Drittmitteln ist angesichts der Haushaltslage der Stadt Offenbach a.M. aus der Sicht des Magistrates grundsätzlich mit Priorität zu verfolgen. Die freien Träger werden hierbei durch die Verwaltung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe selbst-verständlich unterstützt, zumal der Einsatz investiver Drittmittel das Budget BKZ langfristig entlastet, da diese investive Teilfinanzierung der Projekte Zinsaufwendungen und Til-gungsaufwand niedriger ausfallen lassen. Die freien Träger erhalten keine Investitions-kostenzuschüsse der Kommune. Durch Drittmittel nicht gedeckte Investitionen müssen von diesen über Kreditmarktmittel beschafft werden und im Rahmen der kommunalen Zuschüsse (BKZ), Landeszuschüssen und Elternbeiträgen sind die daraus resultierenden Kosten zu refinanzieren.

 

Zu 7

 

Erfolgreich kann der Ausbau nach vorgelegtem KEP nur dann gelingen, wenn der Magis-trat Finanzierungsanfragen bezüglich der kommunalen Betriebskostenzuschüsse für in der Zukunft ans Netz gehende Kita-Plätze im Kontext möglicher Miet- oder auch Baupro-jekte zur Schaffung zusätzlicher Kita-Plätze ohne Beschlussvorläufe in weiteren kommunalen Entscheidungsgremien kurzfristig positiv bescheiden darf. Ansonsten ist die Handlungsfähigkeit der Träger bei möglichen Vertragsabschlüssen nicht rechtzeitig erreichbar.

Zu 8

 

Mit dieser Ermächtigung soll sichergestellt werden, dass ggfls. aufgrund unzureichender Haushaltmittel keine Zeitverzögerung bei der Bewilligung zur Schaffung notwendiger Kita-Plätze eintritt und dadurch eventuell mögliche wie notwendige Projekte nicht umgesetzt werden können.

Anlage:

 

Kindertagesstättenentwicklungsplan (KEP)

 

Verteiler:

13 x SOZ

  1 x Minderheitenvertreter (SOZ)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  5 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlage ist im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und kann dort eingesehen werden.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.