Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0363Ausgegeben am 26.02.2018

Eing. Dat. 08.02.2018

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH
Geschäftsbereich Immobilien der SOH-Unternehmensgruppe
hier: künftige Investitionsprojekte

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-040 (Dez. I und II, Amt 20) vom 07.02.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

I.             Neue Investitionsprojekte müssen mindestens eine positive Nachsteuerrendite von 2,5 % p. a. aufweisen.

 

II.            Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist dem Controlling der SOH zur Überprüfung vorzulegen bzw. in Zusammenarbeit mit dem Controlling der SOH zu erstellen und von diesem zu bestätigen.

 

III.          Sofern im Einzelfall keine positive Nachsteuerrendite in Höhe von 2,5 % p. a. erwirtschaftet werden kann, bedarf es einer schriftlichen Begründung, in der die Notwendigkeit und der Nutzen der Investitionsmaßnahme detailliert ausgeführt werden. Die Begründung ist der Wirtschaftsplanung bzw. bei gesonderter Beschlussfassung dieser beizufügen. Im Übrigen gelten die Wertgrenzen aus den Geschäftsordnungen der Gesellschaften fort.

 

IV.         Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.

 

 

Begründung:

 

Mit Beschluss des Magistrates vom 26. Juli 2017 zu Vorlage Nr. 2017-239 wurde in Ziffer 2 festgelegt, dass die Gesellschaften des Geschäftsfeldes Immobilien verpflichtet sind, nach wirtschaftlichen Kriterien und unter Renditegesichtspunkten über den gesamten Immobilienbereich zu arbeiten.

 

Um diesen Beschlusspunkt zu konkretisieren, werden die Gesellschaften des Geschäftsfeldes Immobilien verpflichtet, bei neuen Investitionsprojekten eine Nachsteuerrendite von mindestens 2,5 % p.a. zu erwirtschaften. Die Wirtschaftlichkeit eines Investitionsprojekts ist mittels einer aussagekräftigen, detaillierten Wirtschaftlichkeitsrechnung darzulegen, die insbesondere auch eine marktübliche Verzinsung des notwenigen Investitionskapitals beinhalten muss. Investitionsprojekte mit einer geringeren Wirtschaftlichkeit sollen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, es sei denn, sie sind aus städtebaulichen oder strukturellen  Gesichtspunkten ausdrücklich gewünscht. In diesen Fällen bedarf es der gesonderten und projektbezogenen Begründung und Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung.

 

Die Beschlussfassung dient der finanziellen Stärkung der Gesellschaften des Geschäftsfeldes Immobilien und damit der finanziellen Stärkung der gesamten SOH Unternehmensgruppe. Die Beschlussfassung soll Fehlinvestitionen in Immobilien verhindern und einer künftigen Ergebnisbelastung für die SOH Unternehmensgruppe vorbeugen.