Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0365Ausgegeben am 26.02.2018

Eing. Dat. 08.02.2018

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-048 (Dez. III, Amt 20.4) vom 07.02.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

Die mit der Einführung der Wettaufwandsteuer verbundenen Personalkosten (1 Stelle – A 9 BBO, vorbehaltlich des Ergebnisses der Stellenbewertungskommission) belaufen sich auf ca. 55.000,00 €/Jahr. Dieser Betrag wird durch Amt 11 im Rahmen der Haushaltsplanung ab 2018 ff eingeplant und in den Stellenplan mit aufgenommen.

 

 

Begründung:

 

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen den Bundesländern zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) zum 01.07.2012 sind die einzelnen Glückspielformen in Deutschland und deren Segmente immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit getreten.

Statistiken zeigen, dass der deutsche Glücksspielmarkt im Jahr 2015 ein Volumen von insg. 12.718 Mio. Euro umfasst. Davon entfiel auf den sog. regulierten Markt ein Anteil von 10.448 Mio. Euro (82%) und auf den nichtregulierten Markt (Schwarzmarkt) ein Anteil von 2.270 Mio. Euro (18%). Im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren ist der Markt um 10,6 % gewachsen, wobei gerade der Schwarzmarkt im Verhältnis gesehen erheblich mehr gestiegen ist.

Die Intension aus § 1 des GlüStV ist das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, es sollen Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten soll entgegengewirkt und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet werden. Dazu sah der Glücksspielstaatsvertrag ursprünglich vor ein bundesweites System mit bis zu 20 Konzessionen einzuführen. Es sollte eine gleichmäßige Verteilung der begrenzten Wettvermittlungsstellen auf alle Konzessionsnehmer gewährleistet werden. Diese Regelungen werden jedoch, aufgrund erheblicher Zweifel an der Transparenz des Auswahlverfahrens, derzeit noch nicht praktiziert.

 

Durch die Einführung einer Wettaufwandsteuer in Offenbach soll der Aufwand der Wettenden in einem Wettbüro besteuert werden. Ziele sind, die Einnahmesituation in Offenbach weiter zu verbessern (fiskalisches Interesse) und - wie auch im GlüStV niedergelegt  -  das Glücksspiel einzudämmen und die Spielsucht in Offenbach zu bekämpfen (Lenkungsziel). Studien haben ergeben, dass gerade bei Wettbüros, die die Möglichkeit eröffnen, Sportereignisse, auf die Wetten abgeschlossen werden, auf Monitoren/Bildschirmen zu verfolgen, das Potential, Spielsucht zu erzeugen, besonders hoch ist. Außerdem soll die Einführung einer Wettaufwandsteuer der Gleichbehandlung zu den in Offenbach besteuerten Spielapparaten dienen, die in einer Konkurrenzsituation zu den Wettbüros stehen und damit den Erhalt der Spielapparatesteuer sichern.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Verfahren gegen die Satzung der Stadt Dortmund entschieden, dass es sich bei einer Wettaufwandsteuer  um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) handelt und dass sie nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot und den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstößt. Damit wurden die bisherigen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Wettaufwandsteuer zum Teil ausgeräumt. Auch die Tatsache, dass die Regelungen zum Konzessionsvergabeverfahren aus dem GlüStV „gegenwärtig nicht praktiziertes Recht“ sind, sprechen nicht gegen dieses Gesamtkonzept und damit gegen eine Besteuerung von Wetten.

 

Die Wettaufwandsteuer, als eine kommunale Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG,  wird aus Erwägungen der Praktikabilität als indirekte Steuer vom Betreiber/Veranstalter eines Wettbüros erhoben und kann kalkulatorisch auf die Wettenden abgewälzt werden.

 

Der Steuersatz in Höhe von 3 % des Wetteinsatzes stützt sich auf eine Datenerhebung des Deutschen Städtetages und die Beratungen in der Arbeitsgruppe der Steueramtsleiter. Die Steuerhöhe darf nicht erdrosselnd wirken und die Steuer darf nicht gleichartig mit der Rennwett- und Lotteriesteuer oder anderen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften sein. Das BVerwG hat betont, dass eine „moderat bemessene“ Wettaufwandsteuer weder dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch dem Erdrosselungsverbot entgegensteht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeit sind nach Kenntnis des Ordnungsamtes in Offenbach ca. 26 Wettbüros gewerberechtlich gemeldet.

Nach den Erfahrungen aus anderen Kommunen, die eine Wettbürosteuer nach dem Flächenmaßstab erhoben hatten, können unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 3 % auf den Wetteinsatz Einnahmen aus der Wettaufwandsteuer in Höhe von schätzungsweise 260.000 €/Jahr  erzielt werden.

Die künftige Entwicklung hinsichtlich der gewerberechtlich gemeldeten Anbieter bleibt abzuwarten, ebenso wie die in Offenbach tatsächlichen Wetteinsätze.

 

Vollzugsaufwand:

 

Die operative Umsetzung lässt sich mit dem derzeit vorhandenen Personal und der vorhandenen technische Ausstattung bewerkstelligen.

Das Personal muss hinsichtlich der Funktionsweise und der Auswertung der Belege von Wettterminals zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Vorbeugung von Manipulationen geschult werden.

 

Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Steuerpflichtigen, sowie den spezifischen Sucht-, Betrugs- und Manipulationsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen, sind Kontrollen zwingend erforderlich. Diese können derzeit weder über das Ordnungsamt (Stadtpolizei), noch über die Vollstreckungsbeamten (Außendienst) aufgefangen werden, da diese weder über das erforderliche Fachwissen, noch über das Personal verfügen. Eine Sachbearbeiterstelle nach A 9 BBO erscheint hierfür ausreichend, um den rechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sinnvollerweise müsste diese Stelle – wie bei anderen Kommunen auch -  bei der Abteilung „kommunale Steuern“ angesiedelt sein, damit der Fokus ganz spezifisch auf Wettbüros und Spielapparate gesetzt werden kann. Hierbei orientieren wir uns an unseren Erfahrungen im Hinblick auf die Spielapparatesteuer, denen von anderen Kommunen und  den durch die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung inzwischen geforderten Maßnahmen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Es sind nicht nur die vorhandenen 26 Wettbüros zu prüfen, sondern das gesamte Stadtgebiet ist regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, ob und wo legale oder illegale Wettanbieter vorhanden sind, wechseln und/oder z.B. Wettterminals illegal als Glücksspielapparate genutzt werden. Spielapparate können dabei mitkontrolliert werden.

 

Die mit der Einführung der Wettaufwandsteuer verbunden Personalkosten (1 Stelle – A9 BBO, vorbehaltlich des Ergebnisses der Bewertungskommission) belaufen sich auf ca. 55.000,00 €/Jahr.

Anlage:

Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlage ist im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und kann dort eingesehen werden.

 

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.