Gefahrenabwehrverordnung

 

über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung)

 

Aufgrund der §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (GVBl. I, S. 66) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am XX.XX.XXXX, folgende Neufassung der “Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung)“ beschlossen:

 

 

Abschnitt I

(Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen)

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)       Die Gefahrenabwehrverordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen in den folgenden Vorschriften für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen im Bereich der Stadt Offenbach am Main. Sie gilt ferner in den S-Bahn-Stationen in der Stadt Offenbach am Main.

 

(2)       Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern.

 

(3)       Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze.

 

(4)       Öffentliche Flächen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen,          insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

 

 

§ 2

Zusammenhängend bebaute Teile des Stadtgebietes

 

Zusammenhängend bebaute Teile des Stadtgebietes sind die Teile, die in der als Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Karte des Vermessungsamtes der Stadt Offenbach gekennzeichnet sind. Die Anlage 1 ist Teil dieser Verordnung.

 

§ 3

Innenstadt

 

Innenstadt ist das Gebiet, das durch folgende Straßen - diese beidseitig eingeschlossen - umgrenzt wird:

Im Westen durch die Kaiserstraße. Im Süden durch die Bismarckstraße. Im Osten durch die Karlstraße und im Norden durch die Mainstraße.

 

 

Abschnitt II

(Schutz der öffentlichen Anlagen und Spielplätze)

 

§ 4

Fahrzeuge

 

(1)       Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kinderwagen, Kinderspielgeräten, Krankenfahrstühlen und Fahrzeugen zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen - befahren werden. Die Stadt Offenbach am Main kann für bestimmte Teile öffentlicher Anlagen das Befahren mit Fahrrädern gestatten.

 

(2)       Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Verkehrsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

 

§ 5

Nutzung öffentlicher Anlagen

 

(1)       Pflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Weiher und Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.

 

(2)       Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und Straßen begleitende Pflanzungen.

 

(3)       Abfälle sind in die dafür bestimmten Behälter zu werfen. Das Sammeln von Holz ist nur mit Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main gestattet. Das Ernten von Früchten in haushaltsüblich verwertbaren Mengen ist gestattet.

 

§ 6

Aufgrabungen und sonstige Arbeiten

 

Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wurzelbereich von städtischen Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main vorgenommen werden.

 

§ 7

Tiere

(1)       Hunde sind von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und             Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernzuhalten,             sofern diese Flächen nicht ausdrücklich für Hunde freigegeben sind.        Öffentliche Straßen und Anlagen dürfen nicht durch Hundekot verunreinigt           werden.

 

(2)       Halter oder Begleitpersonen von Hunden müssen diese vom Martin-Luther-Park fernhalten.

 

(3)       In öffentlichen Anlagen lebende Tiere, insbesondere Wasservögel und Fische dürfen nicht gefangen, gejagt oder sonst wie belästigt werden.

 

§ 8

Wasserflächen

 

(1)       Das Baden ist nur auf den dafür besonders bestimmten Flächen (Sprühfelder, Planschbecken usw.) erlaubt.

 

(2)       Zugefrorene Weiher dürfen nur dann betreten werden, wenn sie durch die Stadt Offenbach am Main für die        Öffentlichkeit freigegeben wurden.

 

§ 9

Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze

 

(1)       Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätze) und nur von Kindern und Jugendlichen, die nicht älter als 16 Jahre sind, gespielt werden .

 

(2)       Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen nur  von 7.00 - 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen erst ab 11.00 Uhr genutzt werden. Die vor Ort angebrachte Beschilderung kann andere Regelungen festlegen.

 

§ 10

Veranstaltungen

 

            In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main nicht durchgeführt werden.

 

§ 11

Grillen

 

            In öffentlichen Anlagen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gegrillt werden

 

§ 12

Belästigendes Verhalten

 

(1)          Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen sind auf allen Kinderspielplätzen verboten.

 

(2)       Weiterhin dürfen alkoholische Getränke auf allen öffentlichen Flächen im Umkreis von 10 m um Trinkhallen (Kioske), denen der Ausschank von alkoholischen Getränken nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, nicht verzehrt werden.

 

(3)       Im Büsing-, im Lili- und im Martin-Luther-Park und im Anlagenring zwischen Lämmerspieler Weg und Goethestraße ist das sich Niederlassen zum Genuss alkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zwei Personen dann verboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke länger als zwei Stunden dem Gemeingebrauch durch Andere entzogen werden oder durch die Menge der mitgebrachten Getränke die Gefahr besteht, dass die vorhanden Müllgefäße für das entstehende Leergut nicht ausreichen werden. Die Stadt Offenbach am Main kann hierzu für besondere Anlässe Ausnahmen zulassen.

 

 

Abschnitt III

(Schutz des Stadtbildes vor Verschmutzung und störender Werbung)

 

§ 13

Verbot des Durchsuchens von Abfall und Sammelgut

 

(1)       Mülltonnen, Großmüllcontainer und Abfallsammelstationen dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Das Gleiche gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u.ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind.

 

(2)       Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Rohstoffrückgewinnung bestimmten Container zu stellen.

 

§ 14

Plakatieren, Beschriften, Bemalen

 

(1)       Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen.

 

(2)       Das Verbot gilt auch für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, wenn sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können, soweit dieses nicht Ausfluss der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ist.

 

(3)       Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 2, Absatz 1, Ziffer 7 der Hess. Bauordnung.

 

(4)       Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt Offenbach nach den Umständen zu erwarten ist,        anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über die Regeln des Plakatierens nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.

 

(5)       Wer entgegen den Verboten in den Absätzen 1 und 2 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen gemäß Abs. 1 hingewiesen wird.

 

(6)       Die Stadt Offenbach am Main kann von den Bestimmungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Wahlwerbung ist von den Verboten der Abs. 1 grundsätzlich ausgenommen. Die Vorschriften des Hess. Straßengesetzes i. V. m. der Sondernutzungssatzung der Stadt Offenbach am Main und die Offenbacher Richtlinien über Wahlsichtwerbung bleiben unberührt.

 

 

Abschnitt IV

(Schutz vor Lärm und umweltschädlichem Verhalten)

 

§ 15

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile

 

(1)       Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, Öl auflösenden oder Schaum bildenden Flüssigkeiten ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Dies gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind.

 

(2)       Auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und     Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.

 

 

§ 16

Behälter für die Rohstoffrückgewinnung

 

            Das Einfüllen in Glascontainer oder Sammelbehälter für Elektroschrott ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

 

§ 17

Straßenmusikanten

 

(1)          Straßenmusikanten dürfen im gesamten Stadtgebiet ihren Gesang oder ihr Instrument nicht über elektrische Verstärkeranlagen darbieten.

 

(2)          Straßenmusikanten oder sonstige künstlerische Darbietungen mit Musik dürfen nur maximal 1 Stunde am gleichen Standort auftreten bzw. ausgeübt werden. Danach muss der Standort so gewechselt werden, dass die Darbietungen am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar sind.

 

(3)          Am gleichen Standort darf für 1 Stunde keine andere Darbietung erfolgen (Zwangspause).

 

(4)          Die Ordnungsbehörde ist ermächtigt, musikalische oder sonstige künstlerische Darbietungen mit Musik zu unterbinden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, oder zur Vermeidung von Belästigungen erforderlich ist.

 

 

Abschnitt V

(Schutz der unterirdischen Bahnanlagen)

 

 

§ 18

Fluchtwege

 

(1)       Fluchtwege wie Treppenauf und -abgänge, sind  freizuhalten. Insbesondere ist es verboten, sich auf die Treppenstufen zu setzen oder sich dort in Gruppen aufzuhalten.

 

 

Abschnitt VI

(Sonstige Bestimmungen)

 

§ 19

Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde

 

(1)       Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Offenbach am Main umherlaufen.

 

(2)       Hunde sind an der Leine zu führen,

 

a)           in den zusammenhängend bebauten Teilen der Stadt Offenbach am Main (§ 2)

 

b)           in allen öffentlichen Anlagen, soweit sie nicht bereits zu Buchstabe a)

gehören

 

(3)       Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 10 m zugelassen.

 

(4)       Der Leinenzwang gilt nicht für ausgebildete Blindenhunde.

 

(5)       Diese Verpflichtungen treffen die Person, die den Hund hält sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt.

 

§ 20

Fütterungsverbot für Tauben, Wasservögel und Fische

 

(1)       Im Gebiet der Stadt Offenbach ist es verboten, verwilderte Tauben und Wildtauben zu füttern oder Futter auszustreuen, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird.

 

(2)       In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.

 

§ 21

Grob störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen

 

            Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist,           andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel:

 

a)            Aggressives Betteln,

b)            Betteln unter Vortäuschung eines körperlichen Gebrechens,

c)         Lagern und Nächtigen,

d)         rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit.

 

 

Abschnitt VII

(Schlussbestimmungen)

 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

 

1.            entgegen § 4 Abs. 1 öffentliche Anlagen mit Motorfahrzeugen oder

anderen Fahrzeugen befährt;

 

2.            entgegen § 4 Abs. 2 im Wurzelbereich der Straßenbäume hält oder

parkt oder diesen befährt;

 

3.            entgegen § 5 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt

oder die genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt;

 

4.            entgegen § 5 Abs. 2 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

befindlichen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt;

 

5.            entgegen § 5 Abs. 3 Holz sammelt oder Früchte in mehr als haushaltsüblich verwertbaren Mengen ohne Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main erntet

 

6.            entgegen § 6 Aufgrabungen oder sonstige Arbeiten ohne die Erlaubnis

der Stadt Offenbach am Main vornimmt;

 

7.            entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 Hunde nicht von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Kinderspielplätzen sowie von Weihern und Planschbecken fernhält, die nicht ausdrücklich für Hunde freigegeben sind;

 

            8.         entgegen § 7 Abs. 2 Hunde nicht vom Martin-Luther-Park fernhält;

 

9.         entgegen § 7 Abs. 3 Tiere fängt, jagt oder sonst wie belästigt;

 

            10.      entgegen § 8 Abs. 1 außerhalb der bestimmten Flächen badet;

 

11.      entgegen § 8 Abs. 2 das Eis betritt;

 

12.      entgegen § 9 Abs. 1 Kinderspiel- und Bolzplätze nutzt oder außerhalb der dafür bestimmten Plätze Fußball spielt;

 

13.      entgegen § 9 Abs. 2 Kinderspielplätze oder Bolzplätze außerhalb der angegebenen Zeiten nutzt;

 

14.      entgegen § 10 Schaustellungen oder gewerbliche Feilbietungen ohne die Erlaubnis der Stadt Offenbach am Main durchführt;

 

            15.      entgegen § 11 außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen grillt;

 

            16.      entgegen § 12 Ziffer 1 auf Kinderspielplätzen Alkohol zu sich nimmt;

 

16 a.   entgegen § 12 Ziffer 1 auf einem Kinderspielplatz raucht;

 

17.      entgegen § 12 Ziffer 2 im Umkreis von 10 m um Trinkhallen (Kiosken), denen der Ausschank von alkoholischen Getränken nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, Alkohol zu sich nimmt;

 

18.      entgegen § 12 Ziffer 3 den Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht Folge leistet und öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke länger als zwei Stunden dem Gemeingebrauch entzieht;

 

19.      entgegen § 13 Abs. 1 die Behältnisse, Sammelstationen sowie Sperrmüll oder Sammelgut, soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind, durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut;

 

            20.      entgegen § 13 Abs. 2 Abfälle oder Gegenstände abstellt;

 

21.      entgegen § 14 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt;

 

22.      entgegen § 14 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt;

 

            23.      entgegen § 14 Abs. 4 die Belehrung unterlässt;

 

            24.      entgegen § 14 Abs. 5 die unverzügliche Beseitigung unterlässt;

 

            25.      Auflagen nach § 14 Abs. 6 nicht beachtet;

 

26.      entgegen § 15 Abs. 1 Kraftfahrzeuge wäscht, repariert oder mit brennbaren, Öl auflösenden oder Schaum bildenden Flüssigkeiten behandelt;

 

27.      entgegen § 15 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile als Unterkunft nutzt;

 

            28.      entgegen § 16 außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten einfüllt;

 

            29.      entgegen § 17 Abs. 1 elektrische Verstärkeranlagen verwendet;

 

30.      entgegen § 17 Abs. 2 den Standort nach 1 Stunde nicht wechselt;

 

31.      entgegen § 17 Abs. 3 die Pause nicht einhält;

 

32.      entgegen § 17 Abs. 4 den Anweisungen der Ordnungsbehörde nicht Folge leistet;

 

33.      entgegen § 18 einen Fluchtweg behindert;

 

34.      entgegen § 19 Abs. 1 einen Hund oder ein anderes Tier ohne Aufsicht umherlaufen lässt;

 

            35.      entgegen § 19 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt;

 

            36.      entgegen § 19 Abs. 3 die zulässige Länge der Leine überschreitet;

 

37.      entgegen § 20 Abs. 1 Tauben füttert oder Futter ausstreut, das üblicherweise auch von Tauben          aufgenommen wird;

 

            38.      entgegen § 20 Abs. 2 Wasservögel oder Fische füttert;

 

            39.      entgegen § 21 andere behindert oder belästigt;

 

 

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis höchstens 5.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

 

(3)       Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach am Main als örtliche Ordnungsbehörde.

 

 

§ 23

Vorrang anderer Rechtsvorschriften

 

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt nicht für Tatbestände, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleiben insbesondere die "Satzung der Stadt Offenbach am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung), die "Baumschutzsatzung" der Stadt Offenbach am Main, die Abfallsatzung der Stadt Offenbach am Main und die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im und am Stadion “Bieberer Berg” der Stadt Offenbach am Main (Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg) von den Regelungen dieser Gefahrenabwehrverordnung unberührt.

 

 

§ 24

Inkrafttreten

 

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt längstens 30 Jahre, sofern sie nicht vorher durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird.

 

 

Offenbach a.M., den XX.XX.2018

Der Magistrat der Stadt Offenbach a. M.

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister

 

(Bekanntgemacht in der „Offenbach Post“ vom xx.xx.2018)