Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 15. März 2018
TOP 7
Stadtwerke Offenbach Holding GmbH
Geschäftsbereich Immobilien der SOH-Unternehmensgruppe
hier: künftige Investitionsprojekte
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-040 (Dez. I und II, Amt 20) vom 07.02.2018, 2016-21/DS-I(A)0363
Ergänzungsantrag SPD vom 12.03.2018, 2016-21/DS-I(A)0363/1
Beschlusslage:
2016-21/DS-I(A)0363
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
I. Neue Investitionsprojekte müssen mindestens eine positive Nachsteuerrendite von 2,5 % p. a. aufweisen.
II. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist dem Controlling der SOH zur Überprüfung vorzulegen bzw. in Zusammenarbeit mit dem Controlling der SOH zu erstellen und von diesem zu bestätigen.
III. Sofern im Einzelfall keine positive Nachsteuerrendite in Höhe von 2,5 % p. a. erwirtschaftet werden kann, bedarf es einer schriftlichen Begründung, in der die Notwendigkeit und der Nutzen der Investitionsmaßnahme detailliert ausgeführt werden. Die Begründung ist der Wirtschaftsplanung bzw. bei gesonderter Beschlussfassung dieser beizufügen. Im Übrigen gelten die Wertgrenzen aus den Geschäftsordnungen der Gesellschaften fort.
IV. Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.
Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:
2016-21/DS-I(A)0363/1
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:
Der Antrag wird wie folgt ergänzt:
Punkt I wird wie folgt ergänzt: „Ausgenommen von dieser Regelung sind neue
Investitionsprojekte im Rahmen des geförderten Mietwohnungsbaus.“
2016-21/DS-I(A)0363
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit wie folgt:
I. Neue Investitionsprojekte müssen mindestens eine positive Nachsteuerrendite von 2,5 % p. a. aufweisen.
II. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung ist dem Controlling der SOH zur Überprüfung vorzulegen bzw. in Zusammenarbeit mit dem Controlling der SOH zu erstellen und von diesem zu bestätigen.
III. Sofern im Einzelfall keine positive Nachsteuerrendite in Höhe von 2,5 % p. a. erwirtschaftet werden kann, bedarf es einer schriftlichen Begründung, in der die Notwendigkeit und der Nutzen der Investitionsmaßnahme detailliert ausgeführt werden. Die Begründung ist der Wirtschaftsplanung bzw. bei gesonderter Beschlussfassung dieser beizufügen. Im Übrigen gelten die Wertgrenzen aus den Geschäftsordnungen der Gesellschaften fort.
IV. Auf die Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrats – als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Beschlussausfertigung bekannt gegeben.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung