Anlage zur Dringlichkeitsvorlage an den Magistrat Nr. ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬_____________ Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten

der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main

 

Aufgrund der §§ 70 ff SGB VIII (KJHG) in der Fassung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618), des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2018 (GVBl., Nr. 5 vom 08.05.2018, S. 69 ff.) und des § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 HessenkasseG vom 25.04.2018 (GVBl. S. 59) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main am 14.06.2018 folgende Satzung  über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main beschlossen.

Mit Wirkung vom 01.08.2018 werden Träger von Kindertagesstätten nach dieser Satzung bezuschusst.

§ 1

 

Wesentliche Grundlage der Berechnung der Betriebskostenzuschüsse (BKZ) sind Festbeträge auf Basis der im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlichten Landespersonalkostentabelle (LPKT) Hessen.

§ 2

Die zuschussfähige Gesamtsumme wird unter Verwendung der LPKT wie folgt ermittelt:

 

a)     Zur Ermittlung der Zuschusshöhe eines Platzes wird eine fiktive Personalausstattung von einer Erzieherin auf 13,4 Kinder gerechnet. Für die Berechnung im U3-Bereich wird eine Erzieherin auf 7,5 Kinder gerechnet.

 

b)     Die zusätzlichen Mitarbeiter*innenstunden für Leitungsaufgaben werden nach dem Verhältnis eine Leitungskraft auf 60 Kinder errechnet.

 

c)      Für die Ermittlung der Werte nach Buchstabe (a) wird die beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe (EKO) angewendete tarifliche Eingruppierung genutzt (derzeit TVöD S 8b). Sofern in der LPKT S-Tarife nicht hinterlegt sind, werden die vergleichbaren Entgeltgruppen E des Landestarifvertrags TV-H herangezogen. Mangels einer direkten Vergleichbarkeit des TV-H mit dem TVöD Sozial und Erziehungsdienst (SuE) wird von einer 30%igen Eingruppierung nach TV-H E 8 und einer 70%igen Eingruppierung nach TV-H E 9 ausgegangen.

 

d)     Für die Ermittlung der Werte nach Buchstabe (b) wird von einer Eingruppierung einer Leitungskraft beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe (EKO) in einer Einrichtung mit mindestens 100 Plätzen (derzeit TVöD S 16) ausgegangen. So lange in der LPKT S-Tarife nicht hinterlegt sind, werden die vergleichbaren Entgeltgruppen E des TV-H herangezogen (derzeit TVöD-S 16 entspricht TV-H E 10).

 

e)     Die Unterdeckung der Gebäudekosten auf Basis der Anhaltswerte der LPKT wird mit einem pauschalem Zuschlag von 422,- € je belegtem Platz pro Jahr ausgeglichen. Insgesamt sind damit Gebäudekosten von derzeit 9,60 € Kaltmiete pro Quadratmeter abgegolten.

Der pauschale Zuschlag nach Abs. e)1 für Gebäudekosten sowie der Ansatz für Kaltmiete pro Quadratmeter (9,60 € in 2018) werden entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes kalenderjährlich angepasst.

Träger, die nachweisen, dass ihre Kaltmiete aus bestehendem Mietvertrag 9,60 € pro Quadratmeter übersteigt, erhalten einen gesonderten Zuschuss zum Ausgleich der Differenz zwischen der mit dem pauschalen Zuschlag für Gebäudekosten abgegoltenen Kaltmiete und der tatsächlichen Kaltmiete.

 

Bei Gebäudeeigentum erhalten Träger auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss zum Ausgleich der Differenz zwischen der mit dem Grundzuschuss für Gebäudekosten abgegoltenen Kaltmiete nach Abs. 1 u. 2 und den tatsächlichen betriebswirtschaftlich errechneten Kosten für im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässige Abschreibungen und rechtlich zulässige Rücklagenbildungen sowie Zinslasten aus für die Gebäudeerrichtung aufgenommenen Krediten den Vergleichsbetrag von 9,60 € übersteigen. Über die Bewilligung des jeweiligen Antrages der Höhe nach oder seiner Ablehnung entscheidet der Magistrat auf der Grundlage des mit dieser Satzung gesetzten Förderanspruches des Trägers sowie des jeweils vom Revisionsamt nach Einsicht in die Bücher des antragstellenden Trägers geprüften Antrages des Trägers auf Kostenausgleich gemäß § 2e Absatz 3 analog.


Träger, welche nach dem 01.08.2018 beabsichtigen, Gebäude für die Bereitstellung von Kindertagesstättenplätzen zu errichten oder anzumieten bzw. bei bereits bestehenden Einrichtungen Mietverträge verlängern, erhalten für diese Plätze dieser Einrichtungen BKZ nach dieser Satzung nur dann, wenn die entstehenden Gebäudekosten vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main zuvor in schriftlicher Form rechtsverbindlich als förderungswürdig anerkannt wurden.

 

f)       Für jedes Kind mit Anspruch auf einen Integrationsplatz (Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 01.08.2014 zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen) wird dem Träger ein pauschaler Ausgleich in Höhe des Betriebskostenzuschusses für den belegten Platz zusätzlich gezahlt. Wird für ein Kind unterjährig ein Anspruch auf einen Integrationsplatz festgestellt, entfallen die BKZ für unvermeidbare Überbelegung bis zum Ende des Kindergartenjahres nicht.

 

Sind für Träger bereits vereinbarte Sonderregelungen zur Vorhaltung von Integrationsplätzen getroffen worden, entfallen die vorgenannten Bestimmungen.

 

g)     Zur Unterstützung der Inklusions-/Integrationsarbeit wird eine pauschalierte Umlage bei allen Trägern nach am 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres belegten Plätzen erhoben. Der umzulegende Betrag errechnet sich aus den Bruttoarbeitgeberkosten für 2,5 Vollzeitstellen Fachberatung auf der Basis des kommunalen Tarifvertrages. Mit der Umlage wird bei einem geeigneten anerkannten Träger der Jugendhilfe ein Fachberatungssystem mit 2,5 Stellen finanziert. Die Umlage wird von der BKZ-Auszahlung zum 4. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres abgesetzt. Der Trägerzuschuss Fachberatung wird aus den Haushaltsmitteln des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (BKZ) ausgezahlt.

 

h)      Die sich nach Buchstabe (a) ergebenden Beträge werden nach folgender Maßgabe gewichtet:

Ganztagsplätze der Tarifstufen K VII und U VII (140 %)

Ganztagsplätze der Tarifstufen K VI und U VI (130 %)

Ganztagsplätze der Tarifstufen K V und U V (120%)

Ganztagsplätze der Tarifstufe K IV  und U IV (100 %)

2/3 Plätze der Tarifstufe K III und U III (90%)

Teilzeitplätze der Tarifstufe K II, U II und H II (80 %)

Teilzeitplätze der Tarifstufe K I, UI und H I (70 %)

 

i)       Bis zur Veröffentlichung der für das jeweilige Jahr geltenden LPKT wird die Berechnung und Bezuschussung nach der LPKT des Vorjahres vorgenommen. Die Spitzabrechnung, in der auch die tatsächlich belegten Plätze zugrunde gelegt werden, erfolgt Anfang des Folgejahres. Korrekturen der Belegungsmeldungen werden nur bis spätestens Ende März des Folgejahres berücksichtigt. Es werden nur Plätze bezuschusst, die zum letzten Tag des Monats belegt waren.

 

Ein Anspruch auf Förderung besteht nur für diejenigen Plätze, für die es eine Betriebserlaubnis gem. SGB VIII i.V. mit HKJGB gibt und für die im Rahmen der Vorgaben zur Bereitstellung von Plätzen gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (Kindertagesstättenentwicklungsplanung) durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe Finanzierungszusagen gegeben wurden.

 

j)       Ansprüche der Träger auf BKZ nach dieser Satzung bestehen nur, wenn die Belegung durch Eltern (Sorgeberechtigte) erfolgt, die ihren Erstwohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben und für die jeweils zu fördernden Plätze eine Betriebserlaubnis gem. SGB VIII i.V. m. HKJGB erteilt ist.

 

Sofern Plätze mit Kindern belegt werden sollen, deren Eltern (Sorgeberechtigte) ihren Erstwohnsitz nicht in der Stadt Offenbach am Main haben („Fremdkinder“), werden Zuschüsse seitens der Stadt Offenbach am Main nur in der Höhe an die Träger weitergereicht, in der die entsendende Gemeinde Betriebskostenzuschüsse für das betreffende Kind an die Stadt Offenbach am Main leistet.

 

Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass so zu vergebende Plätze der Erfüllung des Rechtsanspruchs nach SGB VIII der Kinder von Eltern (Sorgeberechtigten), die ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben, nicht entgegenstehen. Die Feststellung hierüber trifft die Leitung des Jugendamtes der Stadt Offenbach am Main. Die Vergabe von Kindertagesstättenplätzen an „Fremdkinder“ bedarf vor Platzvergabe der schriftlichen Zustimmung des Jugendamtes.

 

k)      Betriebskostenzuschüsse erhalten nur diejenigen Träger,

·         welche eine gültige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben,

·         welche die jeweils geltende Fassung der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe Stadt Offenbach a.M., die Bestandteil der Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist, anwenden,

·         welche für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens 2 der dort definierten Betreuungsstufen vorhalten,

·         welche vom Jugendamt definierte, jeweils geltende Vorgaben zum Einsatz eines Programmes zur Steuerung der Platzvergabe (Ekweb) erfüllen, wobei diese Vorgaben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

·         welche die erforderliche Monatsmeldung der belegten Plätze dem Jugendamt bis zum 15. des Folgemonats vorlegen. Sofern die erforderliche Meldung nicht vorliegt, wird die Zahlung der nächsten Rate ausgesetzt werden und auf monatliche Zahlung umgestellt.

·         welche ihre Schließzeiten von maximal 22 Tagen zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr nicht überschreiten,

·         deren Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieser Satzung bestandskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen Auszahlungen gemäß Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt. 

·         welche dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe – Stadt Offenbach a.M. – schriftlich und rechtsverbindlich ein umfassendes Prüfungsrecht gem. § 4 dieser Satzung einräumen.

 

§ 3

 

Die nach § 2 ermittelte zuschussfähige Gesamtsumme bildet die Grundlage der städtischen Bezuschussung. Auf dieser Grundlage werden Stadt-, Träger- und Elternanteil ermittelt. Träger mit mittelbaren Steuereinnahmen erbringen einen Eigenanteil von 15% der nach § 2 ermittelten Gesamtsumme. Für die Bezuschussung von neu zu schaffenden Plätzen können durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main Sonderregelungen getroffen werden. Sofern Träger mit eigenen Steuereinnahmen nachweisen, dass ihre Finanzkraft die Bereitstellung von eigenen Steuermitteln für den Betrieb ihrer Kindertagesstätten nicht zulässt, können sie gemäß  SGB VIII sowie HKJGB wie Träger ohne eigene Steuereinnahmen nach den o. g. Richtlinien gefördert werden. Träger ohne mittelbare Steuereinnahmen erhalten zwei Drittel der nach § 2 ermittelten Summe. Ebenfalls wird für alle Träger das „ungedeckte Elterndrittel“ aus städtischen Mitteln übernommen. Gewinnerwirtschaftung und Quersubventionierungen mit Zuwendungen gemäß dieser Satzung zur Erfüllung anderer Aufgaben der Träger sind unzulässig.

 

§ 4

 

Träger, welche entweder verursacht durch die geltenden Bestimmungen zur Personalbemessung nach HKJGB oder außerordentliche Belastungen aufgrund gestiegener, nicht abzuwehrender Gebäudekosten in den Geschäftsjahren 2017 folgende Verluste in den jeweiligen Jahresabschlüssen nachweisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) – einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss nachzuweisenden Verlustes, insoweit dieser sich aufgrund der oben bezeichneten Umstände errechnet.

Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat nach Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Die Auszahlung dieses Sonderzuschusses erfolgt unverzüglich nach der Feststellung seiner Höhe durch den Magistrat

 

 

§ 5

 

Prüfungsrechte des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe – Stadt Offenbach a.M. (öTJO) –

 

1.   Träger, die gem. dieser Satzung Zuwendungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe – Stadt Offenbach a.M. – erhalten wollen bzw. erhalten, müssen sich verpflichten, dem öTJO jederzeit umfassenden Einblick in alle Buchhaltungsunterlagen wie Originalbelege zu sämtlichen Investitionen, Sach- u. Personalaufwendungen, Aufwand für Gemeinkosten sowie Nachweisen über Mittelzuflüsse Dritter, welche den Fördergegenstand dieser Satzung betreffen, zu gewähren. Dieses Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf Daten und Unterlagen anderer Geschäftsbereiche des jeweiligen Trägers, sofern mit der Prüfung überprüft werden soll, ob Zuwendungen nach dieser Satzung ausschließlich für den Zuwendungszweck bzw. -gegenstand verwendet wurden. Die Prüfung der Trägerdaten und -unterlagen soll in der Regel in den Räumlichkeiten des Trägers durchgeführt werden.

 

2.   Der öTJO kann mit der Prüfung gem. Abs. 1 sowohl das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Offenbach a.M. als auch Dritte (bspw. Wirtschaftsprüfungsunternehmen bzw. freiberufliche Wirtschaftsprüfer*innen) beauftragen. Sofern Dritte beauftragt werden, hat der öTJO diese zur Verschwiegenheit gem. SGB VIII und der Einhaltung aller rechtlichen Datenschutzvorgaben zu verpflichten.

 

3.   Sofern kein vermuteter strafrechtlicher Hintergrund Anlass der Prüfung ist, ist dem Träger die Prüfung mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn durch den öTJO anzukündigen.

 

4.   Prüfungsrelevante Unterlagen des jeweiligen Trägers können zu Prüfungszwecken durch die/den mit der Prüfung Beauftragten fotokopiert werden und beim öTJO verbleiben. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind hierbei  einzuhalten.

 

5.   Der jeweilige Prüfungsbericht ist, sofern keine strafrechtlich relevanten Versäumnisse aufgedeckt wurden und die Staatsanwaltschaft einzuschalten ist, dem jeweiligen Träger spätestens 2 Wochen nach Fertigstellung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Der jeweilige Träger hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe des Prüfberichtes Änderungen im Sinne belegbar fehlerhafter Aussagen im Prüfbericht zu verlangen. Bei Nichteinigung hierüber ist die Stellungnahme des Trägers als solche gekennzeichnet in den abschließenden Prüfbericht aufzunehmen.

 

§ 6

 

Für die monatlichen Elternbeiträge gelten die nachstehenden Beträge:

 

 

Für Kinder im Kindergarten

 

1.Kind

 

2. Kind

 

3. Kind +

weitere Kinder

€    

Tarif-

Stufen

Bez.

Teilzeitplätze bis 5 Stunden

(ohne Mittagessen)

0,00*

 

0,00

 

0,00

 

K I

Teilzeitplätze bis 6 Stunden

0,00*

 

0,00

 

0,00

 

K II

2/3 Plätze bis 7 Stunden

22,60

 

11,30

 

5,65

 

K III

Ganztagsplätze bis 8,5 Stunden

56,50

 

28,25

 

14,13

 

K IV

Ganztagsplätze bis 44,5 Wochenstunden (durchschnittlich 8 Stunden 54 Minuten pro Tag)

65,54

32,77

16,39

K V

Ganztagsplätze bis 10 Stunden 

90,40

45,20

22,60

K VI

Ganztagsplätze bis 12 Stunden

135,60

67,80

26,00

K VII

Für Kinder im Hort

Teilzeitplätze bis 5 Stunden

94,00

47,00

        26,00

H I

Teilzeitplätze bis 6 Stunden

109,00

55,00

        26,00

H II

Für Kinder, die einen Krabbelplatz belegen

 

Teilzeitplätze bis 5 Stunden

122,00

61,00

        26,00

U I

Teilzeitplätze bis 6 Stunden

135,60

 

 

67,80

 

        26,00

U II

2/3 Plätze bis 7 Stunden

170,00

 

85,00

 

26,00

U III

Ganztagsplätze bis 8,5 Stunden

188,00

 

94,00

 

26,00

U IV

Ganztagsplätze bis 44,5 Wochenstunden (durchschnittlich 8 Stunden 54 Minuten pro Tag)

226,00

113,00

26,00

U V

Ganztagsplätze bis 10 Stunden

249,00

124,50

26,00

U VI

Ganztagsplätze bis 12 Stunden

272,00

 

136,00

 

26,00

U VII

 

Erläuterungen und Definitionen:

 

1.   Die Betreuungsstufen treffen keine Festlegung darüber, welche Öffnungszeiten eine Einrichtung vorhält. Die Träger sind frei in der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten.

 

2.   Alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf 6 freigestellte Stunden am Tag, unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung.

 

3.   * Für einen Teilzeitplatz von bis zu 6 Stunden werden die Eltern von einem Stundensatz in Höhe von 22,60 € freigestellt (maximal 135,60 € bei 6- stündiger Betreuung). Für jede weitere gebuchte Betreuungsstunde wird der gleiche Betrag erhoben.

 

4.   Bei einer Betreuungszeit, die über 12:00 Uhr hinausgeht, wird ein Essensgeld erhoben. Das Essensgeld beträgt 80 € / Monat. Für eine Betreuungszeit bis max. 12:00 Uhr wird ein Getränkegeld von 12 € / Monat erhoben. Das Essens- und Getränkegeld wird elf Mal im Jahr erhoben. Die Reduzierung erfolgt jeweils im Ferienmonat (Juli oder August).

 

5.   Die Familienentlastung ergibt sich im Einzelfall nach § 90 SGB VIII.

 

6.   Für die Festsetzung der Ermäßigung in allen Tarifen für 2., 3. und weitere Kinder werden alle Geschwisterkinder, die Tageseinrichtungen für Kinder (Kitas) der Jugendhilfe in Offenbach am Main besuchen sowie Geschwisterkinder in Tagespflege berücksichtigt. Diese Ermäßigung wird nur für Kinder gewährt, die in Offenbach ihren Erstwohnsitz haben.