Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 20.04.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 16. August 2018

 

 

 

 

 

TOP 18

Grundstücksverkauf Teilfläche aus Gemarkung Bürgel Flur 9 Nr. 72/1, Industriebahnweg Obere Grenzstraße
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-239 (Dez. I, Amt 80) vom 18.07.2018,
2016-21/DS-I(A)0442

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und bei Enthaltung des Stv. Wahlich (fraktionslos) mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 162 m² aus dem Grundstück Gemarkung Bürgel Flur 9 Nr. 72/1 an die in der Anlage genannte Käuferin zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.     Der Kaufpreis beträgt 98.820,00 EUR (610,00 EUR/m²) und wird beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) vereinnahmt und ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen.

 

Die von der Stadt zu übernehmenden Kosten der Altlastenentsorgung von pauschal 8.600,00 EUR werden mit dem vorgenannten Kaufpreis verrechnet. Von der Käuferin erfolgt somit eine Zahlung an die Stadt in Höhe von 90.220,00 EUR.

 

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Käuferin getragen.

 

4.     Die erforderliche Vermessung der Teilfläche wird vom Vermessungsamt der Stadt durchgeführt.

 

5.     Die Vermessungskosten in Höhe von ca. 2.300,00 EUR sowie die Entsorgungskosten für festgestellte Altlasten in Höhe von rd. 8.600,00 EUR werden von der Stadt Offenbach getragen. Die hierfür erforderlichen Mittel stehen beim Produktkonto 10010200.05000000280 (Erwerb von Grundstücken einschließlich Nebenkosten), Investitionsnummer 1001020500801201 (Erwerb von Grundstücken einschl. Nebenkosten), als Haushaltsausgaberest zur Verfügung und werden im Rahmen der geltenden Haushaltsrichtlinien durch interne Verrechnung bzgl. der Vermessungskosten auf ein Einnahmekonto des Vermessungsamtes und bzgl. der Altlastenentsorgung auf das unter Position 2 bezeichnete Einnahmekonto umgebucht.

 

6.     Die Teilfläche wird nach erfolgter Vermessung mit dem Stammgrundstück der Käuferin vereinigt und verschmolzen.

 

7.     Die Grundstücksübertragung erfolgt, mit Ausnahme der bereits festgestellten Altlasten, ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. weiterer Altlasten sowie evtl. noch auftretender Kampfmittelbelastungen.

Die Käuferin hat sich, durch Probebohrungen auf eigene Kosten, bereits Klarheit über die Untergrundverhältnisse verschafft.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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