Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 16. August 2018

 

 

 

 

TOP 9

Anbringung von Kruzifixen in Gebäuden der Stadtverwaltung
Antrag AfD vom 01.06.2018, 2016-21/DS-I(A)0430

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Der Magistrat wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass in allen Gebäuden der städtischen Verwaltung an exponierter Stelle, vorzugsweise im Eingangsbereich, Kreuze angebracht werden.

 

Darüber hinaus wird der Magistrat beauftragt, seinen Einfluss bei allen städtischen (Mehrheits-) Beteiligungen, bspw. der SOH und deren Tochterbetrieben, geltend zu machen, mit dem Ziel, diese Regelung analog zu übernehmen.

 

 

 

Vorliegende Anträge zur Geschäftsordnung:

 

Im Rahmen der Aussprache beantragt Frau Stv. Thüne (AfD) namentliche Abstimmung gemäß § 22 GO. Vor Eintritt in die Abstimmung unterbricht Herr Stv.-Vorsteher Färber die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für eine Sitzung des Ältestenrates.

 

Nach Aufhebung der Sitzungsunterbrechung gibt Herr Stv.-Vorsteher Färber bekannt, dass § 22 der GO eine namentliche Abstimmung kennt und dass er nach der erfolgten Sitzung des Ältestenrates zur Abstimmung stellen wird, diesen für die heutige Sitzung auszusetzen. Im Ältestenrat hat er bereits ausgeführt, dass für eine Abweichung von der als Richtlinie erlassenen Geschäftsordnung in der laufenden Sitzung eine 2/3 Mehrheit der Gemeindevertretung benötigt wird. (siehe Bennemann HGO Kommentar zu § 60, RD 36, Fassung Aug 2013).

 

Des Weiteren weist Herr Stv.-Vorsteher Färber darauf hin, dass die HGO keine namentliche Abstimmung vorsieht und Experten beim Hessischen Städtetag diese Praxis für Kommunen als unzulässig ansehen (AG der Stadtverordnetenvorsteher). Es gibt allerdings Kommunen, die bei ganz wichtigen Dingen - wo es um Wohl und Wehe der Stadt geht -  einen Antrag auf namentliche Abstimmung in Einzelfällen zulassen. Herr Stv.-Vorsteher Färber hält es aber für unzulässig, dass
§ 22 GO dazu genutzt wird, „andere durch die Arena zu treiben“. Er stellt anheim, zukünftig die Geschäftsordnung dauerhaft zu ändern und diesen Paragraphen zu entfernen.

 

Herr Stv.-Vorsteher Färber berichtet weiter, dass Frau Stv.-Thüne (AfD) nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage im Ältestenrat erklärt hat, den Antrag auf namentliche Abstimmung weiter aufrecht zu erhalten. Daher fragt er die Stadtverordnetenversammlung, ob diese bereit ist, § 22 GO für die heutige Sitzung auszusetzen.

 

Herr Stv. Münd (AfD) unterbricht Herrn Stv.-Vorsteher Färber und verlangt das Wort zur Geschäftsordnung. Daraufhin erläutert Herr Stadtverordnetenvorsteher Färber, dass er zur Abstimmung aufrufen hat und hierzu keine weitere Aussprache mehr erfolgt. Auf weitere lautstark vorgetragene Zwischenrufe von Herr Stv. Münd (AfD) weist Herr Stv.-Vorsteher Färber darauf hin, dass „er das Wort habe“ und bittet weiter Herrn Stv. Münd (AfD) zu schweigen.

 

Daraufhin unterbricht Herr Stv. Münd (AfD) mehrfach durch Zwischenrufe die Abstimmung. Herr Stadtverordnetenvorsteher Färber weist Herrn Münd (AFD) darauf hin, dass er hierin ein Fehlverhalten sieht und ermahnt ihn, die Zwischenrufe zu unterlassen. Herr Stv. Münd (AfD) fährt weiter mit seinen Zwischenrufen fort. Daraufhin ermahnt Herr Stv.-Vorsteher Färber Herrn Stv. Münd (AfD) ein zweites Mal und weist ihn auf die Folgen einer dritten Ermahnung hin.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt im Anschluss mit dem erforderlichen Quorum den

§ 22 GO für die heutige Sitzung auszusetzen.

 

Anmerkung im Rahmen der Protokollerstellung: Da Herrn Stv. Münd (AfD) nach § 16 GO das Wort zur Geschäftsordnung zu erteilen gewesen wäre, betrachtet Herr Stv.-Vorsteher Färber die Ermahnungen als gegenstandslos und damit als nicht erteilt.

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung