Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0479Ausgegeben am 13.09.2018

Eing. Dat. 13.09.2018

 

 

 

 

 

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Bereich des Stadtumbaugebietes „Ehemaliges chemisches Farbwerk zwischen Offenbach und Bürgel“

Hier: 1. Änderung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main (Vorkaufsrechtssatzung)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-337 (Dez. IV, Amt 60 und 62) vom 12.09.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Für das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) des ehemaligen chemischen Farbwerks zwischen Offenbach und Bürgel exklusive der Erschließungsanlagen im Eigentum der Stadt (Friedhofstraße, Mainstraße, Offenbacher Straße, Mühlheimer Straße) und des Bereichs an der Laskastraße zwischen Mühlheimer Straße und Laska-Brücke (Anlage 2) wird zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB angewendet.

 

2.    Die anzuwendende Vorkaufsrechtssatzung gemäß Punkt 1 ist die 1. Änderung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main (Anlage 1).

 

 

Begründung:

 

Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

 

Zur städtebaulichen Entwicklung des ehemaligen chemischen Farbwerks zwischen Offenbach und Bürgel hat die Stadtverordnetenversammlung am 02.11.2017 die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen zur Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs im Bereich des Stadtumbaugebietes „Ehemaliges chemisches Farbwerk zwischen Offenbach und Bürgel“ nach § 165 Abs. 4 BauGB beschlossen (2016-21/DS-I(A)0297). Dieser Beschluss wurde am 17.08.2018 öffentlich bekanntgemacht. Vor dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 02.11.2017 wurde ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept für das Untersuchungsgebiet erarbeitet und der Bereich am 21.09.2017 als Stadtumbaugebiet nach § 171b Abs. 1 BauGB beschlossen (2016-21/DS-I(A)0274).

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung mittels dieser städtebaulichen Maßnahmen ist eine Satzung für ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB notwendig. Ohne die Vorkaufsrechtssatzung besteht für die Gemeinde kein gesetzliches Vorkaufsrecht für den Bereich. Durch Grundstücksverkäufe des derzeitigen Grundstückseigentümers an Dritte könnte die städtebauliche Entwicklung des Planungsgebietes gestört, verzögert bzw. verhindert werden. Derartige Fehlentwicklungen sollen durch den Erlass der Satzung ausgeschlossen werden.

 

Das neue Gebiet in der zu ändernden Vorkaufsrechtssatzung umfasst das Untersuchungsgebiet der vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB ohne die umgebenden Erschließungsstraßen im Eigentum der Stadt und ohne den Bereich entlang der Laskastraße. Das Gebiet umfasst damit vorwiegend den Bereich des ehemaligen chemischen Farbwerks zwischen Offenbach und Bürgel. Der Umring des betroffenen Gebiets ergibt sich aus der Anlage 2. In der 1. Änderung der Vorkaufsrechtssatzung sind die betroffenen Grundstücke unter der neuen Nr. 14  einzeln aufgeführt.

 

Die 1. Änderung der Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ein Vorkaufsrecht kann danach ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft und vom Magistrat beschlossen.

 

Die Geltungsdauer der Vorkaufsrechtssatzung ist unbefristet. Nach Wegfall der Voraussetzungen ist die Satzung aufzuheben.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen durch die 1. Änderung der Vorkaufsrechtssatzung nicht, da erst bei einer Ausübung des Vorkaufsrechts Verpflichtungen entstehen.

Anlagen:

1)  Entwurf 1. Änderung der Vorkaufsrechtssatzung mit Übersichtskarte

2)  Kartenauszug Geltungsbereich

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.