Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 26.04.2024


Aufgrund der §§ 5, 7, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 27.09.2018 folgende

 

„1. Änderung der Satzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main

(Vorkaufsrechtssatzung)

beschlossen:

Artikel I:

In § 2 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz neu die Nummer 14 hinzugefügt:

„14.     Offenbach/Bürgel, ehemaliges chemisches Farbwerk

 

Gemarkung Offenbach, Flur 23

Flurstücke 307/8, 307/15, 307/16, 307/45, 307/47, 307/48, 307/50, 307/53, 307/54, 307/55, 307/77, 307/78, 307/79, 307/80, 307/81, 307/82, 307/83, 307/84, 311/5 und 311/6

 

Gemarkung Bürgel, Flur 7

Flurstücke 348/36 tlw. und 350/5.

 

Für die Angabe der Flurstücke in Nr. 14 gilt der Stand des Liegenschaftskatasters vom 31.08.2018.“

 

Artikel II:

Die in § 2 Abs. 1 bezeichnete Übersichtskarte wird neu gegen die Übersichtskarte, Stand: 31.08.2018, ausgetauscht.

 

Artikel III:

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Offenbach am Main, den

Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister

 

 

 

Anhang: Übersichtskarte Stand 31.08.2018

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