Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 27. September 2018

 

 

 

 

 

TOP 21

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme im Bereich des Stadtumbaugebietes „Ehemaliges chemisches Farbwerk zwischen Offenbach und Bürgel“

Hier: 1. Änderung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main (Vorkaufsrechtssatzung)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-337 (Dez. IV, Amt 60 und 62) vom 12.09.2018, 2016-21/DS-I(A)0479

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

  1. Für das Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) des ehemaligen chemischen Farbwerks zwischen Offenbach und Bürgel exklusive der Erschließungsanlagen im Eigentum der Stadt (Friedhofstraße, Mainstraße, Offenbacher Straße, Mühlheimer Straße) und des Bereichs an der Laskastraße zwischen Mühlheimer Straße und Laska-Brücke (Anlage 2) wird zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB angewendet.

 

  1. Die anzuwendende Vorkaufsrechtssatzung gemäß Punkt 1 ist die 1. Änderung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Offenbach am Main (Anlage 1).

 

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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