Anlage 3- Synopse -

 

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Stand 22.08.2018

 

NEU

1. Änderungssatzung der Satzung über die

Beitrags- und Gebührenordnung

 

 (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr)
zur Satzung über die Grundstücksentwässerung
in der Stadt Offenbach am Main

 

2. Änderungssatzung der Satzung über die

Beitrags- und Gebührenordnung

 

 (Kanalbeitrag und Kanalbenutzungsgebühr)

zur Satzung über die Grundstücksentwässerung

in der Stadt Offenbach am Main

§ 1

Kanalbeitrag

 

§ 1

Kanalbeitrag

 

(2 S.2) Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl gelten die §§ 4 und 5.

(3) Der Beitragssatz beträgt 7,47 € je qm Grundstücksfläche und 7,47 € je qm zulässiger Geschossfläche.

 

(2 S.2) Für die Ermittlung der Geschossflächenzahl gelten die §§ 3b, 4 und 5.

(3)   Der Beitragssatz für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Abwassereinrichtung beträgt 21,05 € je qm Grundstücksfläche und 21,05 € je qm zulässiger Geschossfläche.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

 

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 2 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 4 anzuwenden.

 

§ 4
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 – 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 7

Entstehen der Beitragspflicht

 

(2) Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

 

§ 2
Grundstücksfläche

(1)  Als Grundstücksfläche gilt der Flächeninhalt des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

 

(2)  Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken,

 

1.   die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;

 

2.   die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;

 

3.   die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;

 

4.   für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a)   wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

b)   wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 30 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 30 m zu ihr verläuft;

 

5.   die über die sich aus Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall Nr. 4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

 

(3)  Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die

 

1.     nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,

 

oder

 

2.   ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung),

 

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 2 nicht erfasst wird.

 

§ 3b

Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

 

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 3a für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 4 anzuwenden.

 

§ 4
Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(3) Die Vorschriften des § 3a Abs. 3 – 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 7

Entstehen der Beitragspflicht

 

(2) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Anschließbarkeit des Grundstücks (Abs. 1) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, oder erhalten sie einen nicht geplanten Anschluss, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss.

 

 

§ 9

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

§ 9

Fälligkeit

 

(1)  Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Vorausleistung (§ 10 Abs. 1) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

 

(2)  Die Fälligkeit des Ablösungsbetrags (§ 10 Abs. 2) richtet sich nach der Vereinbarung in dem sie begründenden öffentlich-rechtlichen Vertrag. Er soll sich an der in Absatz 1 bestimmten Fälligkeit orientieren.

 

(3) Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag – vor Fälligkeit des Beitrags – eine Ratenzahlung einzuräumen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf § 11 Abs. 12 KAG verwiesen.

 

§ 10

Vorausleistungen

 

§ 10

Vorausleistungen, Ablösung

 

(1)   Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)   Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die  oder der Vorausleistende nicht endgültig  beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

 

§ 11

Ablösung des Kanalbeitrags

 

Die Stadt kann vor der Entstehung der Beitragspflicht Verträge über die Ablösung des Kanalbeitrags schließen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags gemäß den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

(1)  Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. Die geleisteten Vorausleistungen sind auf den endgültig ermittelten Beitrag anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig  beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

 

(2)  Die Stadt kann vor Entstehen der Beitragspflicht Verträge über die Ablösung des Kanalbeitrags schließen. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags gemäß den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen dieser Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

 

§ 11

Datenerhebung, Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten nach dem Hessischen Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999, zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes und der Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Hessen vom 20. Mai 2011 (GVBL. I S. 208) zulässig:

 

1. aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften – WoBauErlG – bekannt geworden sind,

2. aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster,

3. aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern sowie

 

4. aus den bei der Gemeinde vorliegenden sowie den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten

 

-       Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer;

-       Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und sonst dinglich Berechtigten;

-       Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

 

(2) Die Gemeinde darf sich die in Absatz 1 genannten Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.