Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0490Ausgegeben am 18.10.2018

Eing. Dat. 18.10.2018

 

Grundstücksverkauf Am Entensee 9 A, 63075 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-361 (Dez. I, Amt 80) vom 17.10.2018

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert an den in der Anlage genannten Käufer das Grundstück Gemarkung Bürgel Flur 3 Nr. 769/2 = 249 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.     Der Kaufpreis beträgt 142.179,00 EUR (571,00 EUR/m²) und ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

 

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Käufer getragen.

 

4.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen.

 

5.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

 

Begründung:

 

Das Grundstück Am Entensee 9 A ist derzeit im Erbbaurecht vergeben. Der Erbbauberechtigte hat nunmehr Interesse am Erwerb des Grundstücks. Das Erbbaurecht hat noch eine Restlaufzeit bis zum 31.12.2094. Der aktuelle Erbbauzins beträgt 11,37 EUR/m² = 2.831,13 EUR/Jahr.

 

Der restliche Erbbauzins für die Jahre 2019 bis 2094 unter Einbeziehung einer kalkulatorischen Indexanpassung alle 5 Jahre würde sich auf 306.062,17 EUR belaufen, der Kaufpreis auf Basis der aktuellen Bodenwertermittlung auf 142.179,00 EUR (erschließungsbeitragspflichtiger Wert). Auf der Grundlage eines von der Kämmerei zur Verfügung gestellten Berechnungsmodells bei einer Abzinsung für den restlichen Erbbauzins von 2 % ergibt sich ein heutiger Barwert in Höhe von 143.364,87 EUR. Insofern stellt der Barwert einen geringfügig höheren Betrag gegenüber dem Kaufpreis dar.

 

Aus stadtplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Veräußerung des Grundstücks. Der vereinbarte Kaufpreis entspricht einer aktuellen Bodenwertermittlung (erschließungsbeitragspflichtiger Wert).

 

Der Käufer ist mit dem vorgenannten Kaufpreis und den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

Anlagen:

Plan

Nichtöffentliche Anlage

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