Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0491Ausgegeben am 18.10.2018

Eing. Dat. 18.10.2018

 

 

 

 

 

Grundstücksverkauf Tulpenhofstraße 7, 63067 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-362 (Dez. I, Amt 80) vom 17.10.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main veräußert an den in den Anlage genannten Käufer das Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 6 Nr. 417 = 1.314 m² zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.     Der Kaufpreis beträgt 381.060,00 EUR (290,00 EUR/m²) und ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

 

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von den Käufern getragen.

 

4.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen.

 

5.     Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

 

 

Begründung:

 

Das Grundstück Tulpenhofstraße 7 ist derzeit im Erbbaurecht an den in der Anlage genannten Käufer vergeben. Dieser hat nunmehr Interesse am Erwerb des Grundstücks. Das Erbbaurecht hat noch eine Restlaufzeit bis zum 31.08.2054. Der aktuelle Erbbauzins beträgt 1,46 EUR/m² = 1.918,44 EUR/Jahr. Es handelt sich hierbei um einen Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1955 in dem keine Anpassungsklausel vereinbart wurde. Dies hatte zur Folge, dass seitens der Stadt keine Möglichkeit bestand, eine turnusmäßige Anpassung des Erbbauzinses vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist ein Verkauf des Erbbaugrundstücks für die Stadt die wirtschaftlichere Alternative. Der relativ günstig erscheinende Bodenwert für diese Grundstückslage resultiert aus dem ungünstigen Grundstückszuschnitt. Weiterhin besteht die Situation, dass seitens der Stadtplanung gegen eine zusätzliche Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks aktuell planungsrechtliche Bedenken bestehen. Vorsorglich wird eine Nachzahlungsverpflichtung zu Lasten der Käufer und zu Gunsten der Stadt vereinbart, falls in Zukunft auf der rückwärtigen Grundstücksfläche eine zusätzliche Bebauung realisiert werden sollte.

Aus stadtplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Veräußerung des Grundstücks. Der vereinbarte Kaufpreis entspricht einer aktuellen Bodenwertermittlung (erschließungsbeitragspflichtiger Wert).

 

Der Käufer ist mit dem vorgenannten Kaufpreis und den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.

Anlagen:

Plan

Nichtöffentliche Anlage