Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. November 2018

 

 

 

 

 

TOP 20

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 503B mit der Bezeichnung „Liebigquartier“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-429 (Dez. IV, Amt 60) vom 14.11.2018,

2016-21/DS-I(A)0521

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Für das Gebiet des ehemaligen Postverteilzentrums mit Postfiliale und angrenzender Bestandsbebauung zwischen Marienstraße, Hohe Straße, Liebigstraße und Darmstädter Straße ist ein Bebauungsplan aufzustellen, der zum wesentlichen Teil vorhabenbezogen ist.

 

Das Plangebiet liegt zwischen der Marienstraße, der Hohen Straße, der Liebigstraße und der Darmstädter Straße. Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst als vorhabenbezogenen Teil das Vorhabengrundstück Gemarkung Offenbach, Flur 7, Flurstück 100/2, zusätzlich Teile der umliegenden städtischen Straßenparzellen

Gemarkung Offenbach, Flur 1, Flurstück 634/5 tlw. (Marienstr.), Flur 7, Flurstücke 558/1 tlw. (Hohe Str.), 542/1 tlw. (Liebigstr.) und 537/3 tlw. (Darmstädter Str.).

Zusätzlich werden als Angebotsteil folgende, bereits im Geltungsbereich des

verbindlichen Bebauungsplans Nr. 503A gelegene Flurstücke in den Geltungsbereich einbezogen: Gemarkung Offenbach, Flur 7, Nr. 102, 103, 104, 105 (Marienstraße 72-78), Flurstücke 106, 107, 108, 109/1 (Hohe Straße 1-7) sowie zusätzlich Teile der anliegenden städtischen Straßenparzellen Gemarkung Offenbach, Flur 1, Flurstück 634/5 tlw. (Marienstr.) und Flur 7, Flurstück 558/1 tlw. (Hohe Str.).

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

 

·         Im Norden: durch die Mitte der Marienstraße,

·         im Osten: durch die östliche und die südöstliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Gemarkung Offenbach, Flur 7, Flurstück 106 (Hohe Straße 1), die südöstliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 107 (Hohe Straße 3), im weiteren Verlauf die Mitte der Hohen Straße,

·         im Süden: durch die Mitte der Liebigstraße,

·         im Westen: durch die Mitte der Darmstädter Straße.

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Für die Grundstücke in der Gemarkung Offenbach, Flur 7, Flurstücke 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109/1 ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, ob die bisherige Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 503A als „Mischgebiet“ beibehalten wird.

 

Für den Standort des ehemaligen Postverteilzentrums mit Postfiliale wird die Nutzung für Postdienstleistungen aufgegeben, so dass die planungsrechtlichen

Voraussetzungen für eine Neuentwicklung dieses Grundstücks nur durch die

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanteils geschaffen werden

können.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanteils soll das

Planungsrecht für den Neubau eines gemischt genutzten Quartiers geschaffen

werden. Die bislang ausschließlich für das Postverteilzentrum und eine

Postbankfiliale genutzte Fläche soll zu einem gemischt genutzten Quartier mit

Einzelhandel, Dienstleistungen, Wohnnutzung und sozialen Einrichtungen entwickelt werden. Dazu gehören hochwertige Freiflächen wie ein Quartiersplatz im Westen und ein kleiner öffentlich nutzbarer Park im Süden des Plangebiets.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der vorhabenbezogenen Planung sind:

·         Steuerung der Bebauungsdichte,

·         Steuerung der Bebauungsstruktur,

·         planungsrechtliche Bewältigung der Nutzungsintensivierung auf dem

Grundstück,

·         Steuerung der Größe des geplanten Einzelhandels unter der Maßgabe des § 13a BauGB,

·         Sicherung einer öffentlichen Nutzung von Teilen der Freiflächen,

·         Sicherung der Neuerrichtung einer Einrichtung der sozialen Infrastruktur (Kita),

·         Festsetzung einer klimawirksamen Begrünung im Vorhaben und dessen

Umfeld.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Angebotsplanung sind:

·         Prüfung der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung.

 

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren als Bebauungsplan der

Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

 

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung