Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung am 29. November 2018
TOP 25
Erneuerung der Straßenentwässerung in der Erlenbruchstraße von Spessartring bis Buchhügelallee
hier: Einstufung gemäß § 4 Abs.2 j) Ziffer 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt
Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-434 (Dez. IV, Amt 60) vom 14.11.2018,
2016-21/DS-I(A)0526
Beschlusslage:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018, in Kraft getreten am 07.06.2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 j) Ziffer 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 20.11.2014 werden die Fahrbahn , die Gehwege incl. Parkbuchten und Begleitgrün der Erlenbruchstraße von Spessartring bis Buchhügelallee als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Die Einnahmen aus Straßenbeiträgen (Sinkkästen) erfolgt bei dem Produktkonto 12010100.3660001260, Inv. Nr. 1201010900601210 „Erneuerung von Sinkkästen und Leitungen“ im Haushaltsjahr 2019 ff.
Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main
Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Offenbach a. M., den 08.08.2022
Der Vorsteher der Stv.-Versammlung
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