Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0541Ausgegeben am 08.01.2019

Eing. Dat. 13.12.2018

 

 

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 648 mit der Bezeichnung „Klinikum Offenbach“

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2018-470 (Dez. IV, Amt 60) vom 12.12.2018

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.        Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Sana Klinikum Offenbach GmbH, Starkenburgring 66, 63069 Offenbach, wird zugestimmt (Anlage 1).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

·      Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für die Fläche des Sana-Klinikums (u. a. städtebaulicher Rahmenplan, Fachgutachten, Bebauungsplan),

·      Erstellung eines Bebauungsplan-Entwurfs auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans,

·      Vorvereinbarung zum Eigentumsübergang von Flurstücken bzw. Flurstücksteilen im Vertragsgebiet,

·      Abschluss eines weiteren städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan, u. a. mit Regelungen zu Grünflächen sowie natur- und artenschutzrechtlichem Eingriffsausgleich.

 

2.         Für das Gebiet des Geltungsbereichs mit dem Gelände des Sana-Klinikums ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 7 BauGB umfasst die Flurstücke in der Gemarkung Offenbach, Flur 7, mit den Nrn. 266/22, 266/8 (Grünring, teilweise bebaut), 266/11, 325/1 und 266/15 (Grünring), sowie die Straßengrundstücke 585/1 (Rosenaustraße), 531/2 und 526/1 tlw. (Sprendlinger Landstraße), 556/5 tlw. (Starkenburgring), 573/2 tlw. (nördliche Brinkstraße), 584/3 tlw. (Gutenbergstraße), 571/3 tlw. (Lortzingstraße), 652/1 tlw. (östliche Beethovenstraße) und 653/2 tlw. (Richard-Wagner-Straße) und wird wie folgt umgrenzt:

 

Im Süden

Von der Mitte der Beethovenstraße (Flurstücke 652/1 und 653/2), der östlichen und nördlichen Grenze des Flurstücks 280, der östlichen Grenze des Flurstücks  282/3, der südlichen, westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze der Rosenaustraße (Flurstück 585/1) und der westlichen und südlichen Grenze des Klinikumgrundstücks (Flurstück 266/22) bis zur Sprendlinger Landstraße.

 

Im Westen

Von der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze der Sprendlinger Landstraße (Flurstücke 526/1 und 531/2).

 

Im Norden

Von der nördlichen Grundstücksgrenze des Starkenburgrings (Flurstück Nr. 531/ 2 und 556/5), der nördlichen Grenzen der Flurstücke 180/ 2 und 180/1, der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 266/2.

 

Im Osten

Von der Mitte der Brinkstraße (Flurstück 573/2) und der Mitte der Lortzingstraße (Flurstücke 584/3 und 571/3).

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 648 soll das Planungsrecht für die Neuordnung der Bebauung des Klinikumgeländes geschaffen werden. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind:

·      Planungsrechtliche Steuerung und Sicherung der Klinikumsnutzung,

·      Definition des städtebaulichen Rahmens für die weitere Entwicklung des Areals,

·      Sicherung der inneren Erschließung und Regelung der äußeren Erschließung auf den Verkehrsflächen,

·      planungsrechtliche Bewältigung der Immissionssituation,

·      Weiterführung bzw. Herstellung des Grünrings im Nordteil.

 

 

Begründung:

 

Zu 1.

 

Vorvertrag zur Absichtserklärung der Kostenübernahme

 

Der Vorvertrag wird notwendig, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, hinter dem ein Gesamtkonzept zur Entwicklung des Klinikgeländes steht, welches allerdings nicht als Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt werden soll. Dem Vorvertrag zugrunde gelegt wird der städtebauliche Rahmenplan (Anlage 3) zur Entwicklung des Gebiets (siehe zu 2.).

 

Der vorliegende Vorvertrag dient zunächst der Definition des städtebaulichen Rahmens des Vorhabens und der Förderung der beabsichtigten Bauleitplanung. Er wird bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans als städtebaulicher Vertrag weiterentwickelt.

 

Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten werden von der Grundstückseigentümerin, der Sana Klinikum Offenbach GmbH, übernommen und später in einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB konkretisiert.

 

Regelungsinhalte dieses städtebaulichen Vertrags werden insbesondere sein:

·      Übernahme sämtlicher entstehender Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans inkl. Planungen, Fachgutachten, usw.,

·      Kostenübernahme für den natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffsausgleich, die Bodenordnung und ggf. Bodensanierung,

·      Herstellung (und Kostenübernahme) von Erschließungsmaßnahmen (u. a. Anpassungen und Ausbau der Sprendlinger Landstraße und des Starkenburgrings),

·      Eigentumsübergang von Grundstücksteilen im Norden des Geltungsbereichs (Grünring).

 

Anlage 1 zur Beschlussvorlage ist ein städtebaulicher Vorvertrag, in dem zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Sana Klinikum Offenbach GmbH erste Aspekte geregelt werden und der Abschluss des städtebaulichen Vertrags vereinbart wird.

 

Zu 2.

 

Die Sana Klinikum Offenbach GmbH plant im Geltungsbereich (Anlage 2) auf dem Areal des bestehenden Klinikums in Offenbach am Main eine Weiterentwicklung des baulichen Bestands. Durch neue technische Anforderungen und Umstrukturierungen im Gesundheitswesen sollen auf dem Grundstück neue bauliche Anlagen und zusätzliche klinikaffine Nutzungen sowie im südwestlichen Bereich Wohngebäude untergebracht werden.

 

Das Gelände ist bereits zu einem großen Teil mit Gebäuden des bestehenden Klinikums bebaut. Die Umgebung ist nach § 34 BauGB größtenteils als Allgemeines Wohngebiet, teilweise auch als Mischgebiet einzuschätzen.

 

Anlass der Planung ist das Ziel des Eigentümers, Planungsrecht für gewünschte Erweiterungen und Neubauten von Klinikumsgebäuden zu erhalten. Diese Erweiterungen fügen sich insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche voraussichtlich nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für die Erschließung ist darüber hinaus ein neues Verkehrskonzept notwendig. Zur Schaffung von Planungsrecht ist für die im Innenbereich nach § 34 BauGB gelegene Fläche die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Für einen Teil des Vertragsgebiets existiert der verbindliche Bebauungsplan Nr. 621 „Parkhaus Klinikum“. Die Bebaubarkeit der übrigen Fläche im Vertragsgebiet beurteilt sich derzeit im Wesentlichen nach § 34 BauGB. Entlang der Brink- und Lortzingstraße existiert der Fluchtlinienplan Nr. 359, weiterhin die Fluchtlinienpläne 263 und 295 für das Gebiet zwischen Beethoven- und Rosenaustraße. Diese werden mit der Aufstellung des Bebauungsplans 648 teilweise überplant.

 

Der städtebauliche Rahmenplan sieht insbesondere folgende Planungen vor (Anlage 3):

·                    Schaffung einer „Grünen Mitte“ als öffentlich nutzbare Parkanlage,

·                    Erweiterung des bestehenden Parkhauses zur Deckung des Mehrbedarfs an Stellplätzen,

·                    Neubauten für klinikaffine Nutzungen,

·                    Wohngebäude im südwestlichen Bereich.

 

Der Bebauungsplan soll die bereits bestehende bauliche Nutzung sichern und ergänzen. Dabei handelt es sich u. a. um die Erschließung und Andienung, die Einbettung des Vorhabens in einen städtebaulichen Gesamtkontext sowie die Sicherstellung des Gesamtprojektes bei einer aus der vorhandenen Bebauung bedingten abschnittsweisen Umsetzung.

 

Die nördliche Teilfläche des Geltungsbereichs (im Bereich des Anlagenrings) soll von bestehenden Einbauten befreit und als Grünfläche gestaltet werden. Im südwestlichen Bereich ist vorgesehen, das bestehende Wohngebiet zu arrondieren.

 

Der Bebauungsplan ist nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP) ist die Fläche als „Gemeinbedarfsfläche Krankenhaus“ dargestellt. Die umgebenden Flächen sind als Wohnbauflächen bzw. im Norden als Grünflächen dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegt der Städtebauliche Rahmenplan in Originalgröße (Maßstab 1:1.000) zur Einsichtnahme aus.

Anlagen:

Nichtöffentliche Anlage 1: Städtebaulicher Vorvertrag mit Anlagen 1-5,

Stand: 09.11.2018

Anlage 2: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs,

Stand: 08.11.2018

Anlage 3: Städtebaulicher Rahmenplan, Stand: 19.10.2018, unmaßstäbliche Verkleinerung

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.