Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0548Ausgegeben am 17.01.2019

Eing. Dat. 17.01.2019

 

 

 

 

 

Ausführung des Schulentwicklungsplans 2013 und Anpassung der Schulplätze an die aktuelle Bevölkerungsentwicklung bis zum Schuljahr 2023/2024

Hier: Projekt- und Vergabebeschluss für die Bereitstellung von sechs Klassenraummodulen zur Deckung des zusätzlichen Raumbedarfes im Baugebiet Bieber-Nord zum Schuljahr 2019/2020 und 2021/2022

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-026 (Dez. IV, Amt 60) vom 17.01.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Bereitstellung von sechs Klassenraummodulen mit Nebenräumen zur Deckung des zusätzlichen Raumbedarfes im Baugebiet Bieber-Nord zum Schuljahr 2019/2020 und 2021/2022, nach der von der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft (OPG) erstellten und vom Revisionsamt geprüften Kostenberechnung, abschließend mit 1.270.000,00 €, wird zugestimmt.

 

2.    Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei den Produktkonten 01010800.6700000160 „Mieten und Nutzungsentgelte“, 01010800.6161000260 „Gebäudesanierung, -unterhaltung und -reparatur“, PN V 8037, und 01010800.6120000060 „Allgemeine Planungsleistungen“ wie folgt bereitgestellt:

 

01010800.6700000160:

 

Haushaltsmittel 2019:     59.000,00 €

Haushaltsmittel 2020:   118.000,00 €

Haushaltsmittel 2021:   132.000,00 €

Haushaltsmittel 2022:     73.000,00 €

 

01010800.6161000260:

 

Haushaltsmittel 2019:   531.000,00 €

Haushaltsmittel 2022:     65.500,00 €

 

01010800.6120000060:

 

Haushaltsmittel 2019:   291.500,00 €

 

Gesamt:                                    1.270.000,00 €

 

Die Mittelbereitstellung für das Haushaltsjahr 2019 erfolgt vorbehaltlich des Beschlusses und der Genehmigung des Haushaltsplans 2019. Die Mittel für die Folgejahre werden in der Haushaltsplanung 2020 ff. berücksichtigt.

 

3.    Die Umsetzung der Maßnahme wird der OPG treuhänderisch übertragen.

 

 

Begründung:

 

Durch den Beschluss zur rechtzeitigen Bedarfssicherung vom 22.06.2017 (DS I (A) 0227), hat die Stadtverordnetenversammlung dem Projekt „Ausführung des Schulentwicklungsplans 2013 vom 24.07.2014 und Anpassung der Schulplätze an die aktuelle Bevölkerungsentwicklung bis zum Schuljahr 2023/2024, temporäre Klassenraummodule zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs an Schulplätzen“ zugestimmt. Der Magistrat wurde unter Punkt 3 des Beschlusses beauftragt, zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs an Schulplätzen ab dem Schuljahr 2019/2020 die ersten vier Klassenräume im Baugebiet Bieber-Nord zu planen und bereitzustellen.

 

Für die Überbrückung des Zeitraumes bis zur vorgesehenen Nutzung der neuen

Grundschule in Bieber Nord ist es erforderlich, die vorhandenen Schülerinnen und Schüler temporär in einem Schulersatzbau unterzubringen.

Die Unterbringung erfolgt auf dem im städtischen Grundbesitz befindlichen Flurstück

242/1, welches ursprünglich nicht für einen Schulbau vorgesehen war.

 

Die Errichtung des Schulersatzbaues erfolgt in modularer Bauweise durch Klassenraummodule. Ein Modul besteht aus vier Containereinheiten mit einer Gesamtgröße von ca. 55m² pro Klassenraum. Die Räume werden vollständig mit Möbeln ausgestattet und neu erschlossen. Insgesamt bieten die sechs Module Platz für ca. 150 Schülerinnen und Schüler.

Das Außengelände mit kleinem Spielbereich und Stellplätzen für PKW und Fahrräder wird neu angelegt und mit einer Zaunanlage gesichert.

 

Für das Schuljahr 2019/2020 sollen in einem ersten Bauabschnitt vier Klassenräume

nebst der erforderlichen Nebenräume zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer

Grundschule errichtet werden. Um die Entfluchtung im Obergeschoss zu gewährleisten, werden zwei voneinander unabhängige Treppen errichtet. Ab dem Schuljahr 2021/2022 ist eine Erweiterung im Obergeschoss um zwei auf insgesamt sechs Klassenräume vorgesehen.

 

Da parallel der Neubau der Grundschule im Baugebiet Bieber-Nord bis zum Schuljahresbeginn 2021/2022 geplant und umgesetzt werden soll, werden die Module zunächst gemietet. Ein optionaler Mietkauf wird mit dem ausführenden Unternehmen vereinbart.

 

Beurteilung der Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima

Die Auswirkungen auf Natur, Umwelt und Klima werden vom Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz wie folgt eingeschätzt:

 

Zusammenfassung:

Es bestehen bei plankonformer Umsetzung keine Bedenken. Folgende Auflagen, Ergänzungen und Hinweise sind zu beachten.

Natur- und Artenschutz

Im Rahmen der Bebauungsplanerstellung wurden sämtliche Eingriffe (Fällungen/Rodungen) bereits bilanziert. Gesonderte Baumfällgenehmigungen sind daher für die Baufeldfreimachung nicht einzuholen. Allerdings gelten weiterhin die Vorschriften des Artenschutzes gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach muss ausgeschlossen werden, dass durch die Rodungen Tiere der besonders geschützten Tierarten verletzt oder getötet werden können, deren Entwicklungsformen (zum Beispiel Vogeleier) beschädigt oder zerstört werden können, oder dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere gestört oder vernichtet werden. Dies wird zunächst durch die Einhaltung des Rodungsverbots während der Vegetationsperiode und der Vogelbrutzeit gewährleistet.

Hinsichtlich möglicher Winterquartiere (im vorliegenden Fall im Wesentlichen alte Spechthöhlen, die von den streng geschützten Fledermäusen oder den besonders geschützten Bilchen, etwa Siebenschläfern, zur Überwinterung genutzt werden könnten) muss der Gehölzbestand jedoch vor der Rodung geprüft werden. Diese Prüfung muss durch sachkundige Personen wie Biologen oder Landschaftsarchitekten mit ökologischer Schwerpunktsetzung erfolgen. Hierzu erfolgte aus Zeitgründen bereits bilaterale Abstimmung der Zuständigen (Fr. Heep, Hochbaumanagement, Hr. Herdt, OPG, Fr. Schmollinger, Untere Naturschutzbehörde), es ist bereits ein qualifiziertes Büro beauftragt worden.

 

Altlasten / Bodenschutz

Im Bereich des Plangebietes sind keine Nutzungen bekannt, die einen Altlastenanfangsverdacht begründen. Sofern bei Erdaushubmaßnahmen für Fundamente wider Erwarten sensorische Auffälligkeiten festgestellt werden, ist das Regierungspräsidium Darmstadt als Obere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu verständigen u. die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Alle Tätigkeiten, die die Aufklärung des Sachverhalts bzw. eine Sanierung behindern, sind bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde zu unterlassen.

 

Gewässerschutz

Hinweise:

Gemäß § 64 Abs. 5 Hessisches Wassergesetz (HWG vom 14.12.2010) ist bei Bauvorhaben mit (überwiegend) städtischer Beteiligung die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, die zuständige Wasserbehörde.

Die Errichtung des Schulersatzbaues erfolgt für mindestens 2 Jahre, laut Maßnahmenbeschreibung soll das Niederschlagswasser dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden. Gemäß § 55 II Wasserhaushaltsgesetz soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Gemäß Bebauungsplan 536A „Bieber-Nord“ Abs. 5.2 sind Regenwassersammelanlagen vorgeschrieben. Hier heißt es: „Das von den baulichen Anlagen abfließende Niederschlagwasser der Dachflächen ist auf dem Grundstück in geeigneten Rückhalteanlagen, Zisternen oder Gartenteiche zu leiten und als Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung) zu verwenden. Das Fassungsvermögen der Anlage muss mindestens 20 l/m2 projizierte Dachfläche betragen. Die Anlagen sind wasserundurchlässig herzustellen und durch Überlauf an den Straßenkanal anzuschließen.“ Da es sich hier um eine Interimslösung handelt, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers direkt auf dem Grundstück aus wirtschaftlicher Sicht eine gangbare Lösung. Eine Versickerung ist aus unserer Sicht dort möglich, ein Bodengrundgutachten zwecks Beurteilung wird empfohlen.

Für den zukünftigen Bau der neuen Schule ist der Umgang mit dem Niederschlagswasser bei der Planung zu berücksichtigen (Regenwassermanagement). Hier ist die Errichtung einer Rückhalteanlage, Zisterne oder Teichanlage mitzudenken. Ebenfalls kann das Niederschlagswasser auch als Grauwasser (Toilettenspülung) genutzt werden. Zu prüfen ist, ob das Niederschlagswasser in die nahegelegene Bieber eingeleitet werden kann.

 

 

 

Klimaschutz und Energie

Gegen die Projektvorlage bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Folgende Hinweise sind zu beachten.

Die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 und der ab 01.01.2016 geforderte Primärenergiebedarf sollten auch bei den Klassenraummodulen möglichst um mindestens 30% unterschritten werden.

Neben dem Energiebedarf ist bei den Klassenraummodulen vor allem auf einen sehr guten sommerlichen Wärmeschutz und eine gute Belüftung zu achten.

 

Immissionsschutz

Das Vorhaben befindet sich in der Nachtschutzzone der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main. Daher sind gemäß § 2 und § 3 der 2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (der Flugplatzschallschutzmaßnahmen-verordnung) für Aufenthaltsräume besondere Schallschutzanforderungen zu erfüllen.

 

Mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten soll sofort nach Bereitstellung der Haushaltsmittel begonnen werden.

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegen die Planungsunterlagen sowie eine detaillierte Kostenberechnung zur Einsichtnahme aus.

Anlage