Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0550Ausgegeben am 21.01.2019

Eing. Dat. 19.11.2018

 

 

 

 

 

Anregung des Offenbacher Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) zur Verwendung von „einfacher Sprache“

Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 16.11.2018

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. In allen Bereichen, in denen Kinder und Jugendliche beteiligt werden sollen, wird in

    Wort und Schrift der Stadtverwaltung „einfache Sprache“ verwendet.

 

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung werden dafür fortgebildet.

 

 

Begründung:

 

Was bedeutet einfache Sprache?

Einfache Sprache ist für die breite Bevölkerung verständlich.

Sie achtet auf: Einfache Satzstrukturen (kurze Sätze), Vermeidung von Fremdwörtern, Vermeidung von Fachsprache, Vermeidung von Floskeln.

 

Warum einfache Sprache?

1.  Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit bekommen sich zu beteiligen. Hierzu müssen sie die

Inhalte verstehen können.

2.  Kinder und Jugendliche zeigen mehr Interesse, wenn sie das Gesagte verstehen.

3.  Fachsprache, Fremdwörter und Floskeln sind eine Barriere für Kinder und Jugendliche.

4.  Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf echte Beteiligung.

5.  Um den Blickwinkel von Kindern und Jugendlichen miteinzubeziehen, ist es wichtig, dass sie die

     Inhalte verstehen.

6.  Wenn Erwachsene Beteiligung wollen, müssen sie die Möglichkeiten dazu schaffen.

7.  Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen durch „einfache Sprache“, ermöglicht eine

     Beteiligung der breiten Bevölkerung.

8.  Beteiligung entsteht durch Kommunikation. Die Grundlage von Kommunikation ist

     Sprache.

9. „Einfache Sprache“ ermöglicht Chancengleichheit.

 

Warum einfache Sprache sein muss?!

1. UN Kinderrechtskonvention insbesondere Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 17:

   „Die Vertragsstaaten sicher dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

    das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern

    und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und 

    seiner Reife“ (Art. 12 Abs. 1)

2. UN Behindertenrechtskonvention insbesondere Artikel 4, 9, und 21:

   „Das zugrundeliegende Endhinderungsgebot bezieht sich auf alle Bereiche insbesondere 

    systemische Barrieren.“ (Artikel 9)

3. Kinder und Jugendhilfegesetz SGB VIII §1 Abs. 3 Ziffer 1.

    „Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs.1 insbesondere junge Menschen in ihrer

    individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu

    vermeiden oder abzubauen.“

    Kinder und Jugendhilfegesetz SGB VIII § 8 Abs. 1:

    „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden

    Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.“

4. Grundgesetz Artikel 2, Artikel 3,

    „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich!“

 

Wo genau soll „einfache Sprache“ angewendet werden?

1. Überall wo Kinder und Jugendliche teilnehmen.

2. Überall wo Kinder und Jugendliche beteiligt werden sollen.

3. Überall wo Kinder und Jugendliche sich beteiligen möchten.

4. Das bedeutet auch in allen Gremien, Ausschüssen, AGs usw., in denen Kinder und Jugendliche  

    beteiligt sind!

 

Der Jugendhilfeausschuss unterstützt die Initiative des Kinder- und Jugendparlamentes und hat sich in seiner Sitzung am 08.11.2018 einstimmig für die Antragstellung an die Stadtverordnetenversammlung ausgesprochen.