Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0565Ausgegeben am 14.02.2019

Eing. Dat. 14.02.2019

 

 

 

 

 

Hebesatzsatzung 2019

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-072 (Dez. II, Amt 20) vom 13.02.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die beiliegende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main für das Haushaltsjahr 2019 (Hebesatzsatzung 2019) wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Im Vorfeld der Beschlussfassung über den Haushalt 2019 hat die Kommunalaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für eine mögliche Haushaltsgenehmigung benannt. Dies betrifft sowohl die Erfüllung der Auflagen aus dem Schutzschirmvertrag als auch die Erwirtschaftung von Zinsen und Tilgung für Darlehen, die aus dem anstehenden Investitionsbedarf resultieren, und die gesetzlich vorgegebene Vermeidung des neuen Anwachsens ständiger Belastungen aus Kassenkrediten.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2019 wird daher auf 995 v.H. festgesetzt (600 v.H. für 2018). Die Hebesatzerhöhung um 65,83 % wird voraussichtlich zu Grundsteuermehreinnahmen von rund 18,78 Mio. € p.a. führen.

 

Die Hebesätze unterliegen entgegen anderer Bestandteile der Haushaltssatzung nicht der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde und können somit durch eine separate Hebesatzsatzung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage *(in den Magistrat) erfolgt auf dem Weg des Nachtrags, da es noch Abstimmungsbedarf gab. Eine Abgabe im regulären Geschäftsgang war daher nicht möglich.

 

* redaktionell geändert

Anlagen:

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main (Hebesatzsatzung)

Synopse

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.