Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 23. Mai 2019

 

 

 

 

 

TOP 16

Messe Offenbach GmbH
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Messe Offenbach GmbH

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-131 (Dez. I, Amt 20) vom 08.05.2019,
2016-21/DS-I(A)0592

 

Beschlusslage:

Vor Aufruf des TOP 16 verlässt Herr Stv. Rupp (FW) den Stadtverordnetensitzungssaal. Die Lautsprecheranlage wird ausgeschaltet.

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung am
16. Mai 2019 wie folgt wird nachträglich genehmigt:

 

1.     Änderungen in § 12 des Gesellschaftsvertrages

a)     In § 12 Absatz (1) wird die bisher in Buchstabe c) enthaltene Regelung ersatzlos gestrichen.

b)     Die Buchstabenreihenfolge in § 12 Absatz (1) wird entsprechend angepasst.

c)      Im Übrigen bleibt § 12 unverändert.

 

2.     Änderungen in § 14 des Gesellschaftsvertrages

a)     Die ursprüngliche und nunmehr gestrichene Regelung in § 12 Absatz (1) Buchstabe c) wird im Übrigen unverändert in § 14 (Absatz (2) als neu einzufügender Buchstaben (f) übernommen, der unter Berücksichtigung des Einleitungssatzes in § 14 Absatz (2) wie folgt lautet: „Die Gesellschafterversammlung beschließt außer den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen über: die Erteilung der Zustimmung zur Teilung, Belastung, Veräußerung oder sonstigen Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen an Geschäftsanteilen, Beschlussfassung über die Einziehung von Geschäftsanteilen und zur Veräußerung der gesellschaftseigenen Anteile.“.

b)     Die Buchstabenreihenfolge in § 14 Absatz (2) wird entsprechend angepasst.

c)      Außerdem wird § 14 durch einen neuen Absatz (3) folgenden Wortlauts ergänzt: „Die Gesellschafterversammlung kann zu Rechtsgeschäften, die ihrer Zustimmung unterliegen, die erforderliche Zustimmung im Einzelfall oder für bestimmte Fälle innerhalb bestimmter Wertgrenzen im Voraus erteilen.“

d)     Im Übrigen bleibt § 14 unverändert.

 

 

 

3.     Änderungen in § 18 des Gesellschaftsvertrages

a)     Außerdem wird in § 18 Absatz (1) der letzte Satz wie folgt geändert: “Über die Einziehung beschließt die Gesellschafterversammlung (§ 14 des Gesellschaftsvertrages).“

b)     Im Übrigen bleibt § 18 unverändert.

 

 

Die Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung