Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Satzung über die Finanzierung und Mittelverwendung der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main

 

Aufgrund der §§ 5, 36a, 50 und 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach in ihrer Sitzung am xx.xx.2019 folgende Satzung über die Finanzierung und Mittelverwendung der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung beschlossen:

 

 

§1

Fraktionen

 

Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Stadtverordneten der Stadtverordnetenversammlung Offenbach am Main gemäß § 36a Hessische Gemeindeordnung (HGO). Das Nähere bestimmt § 4 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main.

 

 

§2

Leistungen an Fraktionen

 

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Stadtverordnetenfraktionen Mittel zur Deckung ihres Bedarfs gemäß § 36a Abs. (4) HGO.

 

(2) Die Stadt Offenbach überlässt den Fraktionen Räume zur Nutzung und erbringt im Einzelfall Sach- und Dienstleistungen.

(3) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 und 2 nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien oder Wählergruppen verwenden.

 

 

§3

Rücklagen

 

(1) Fraktionen können aus den nicht verbrauchten Fraktionsmitteln Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können, angezeigt ist. Die Rücklage dürfen insgesamt 20 % der Zuschüsse einer Wahlzeit der jeweiligen Fraktion nicht übersteigen.

 

(2) Mittel, die über die in (1) genannten Rücklagen hinausgehen, sind bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Berichtsjahres auf ein beim Büro der Stadtverordnetenversammlung geführtes, der Stadtverordnetenversammlung zugeordnetes Produktertragskonto zurückzuzahlen.

 

(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Stadtverordnete derselben Partei oder derselben Wählergruppe erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. Der Übergang ist schriftlich zu dokumentieren. Gibt es keine Nachfolgefraktion, so sind nicht verbrauchte Mittel zeitnah zurückzuzahlen.

 

 

§ 4

Inventar

 

Die aus Mitteln der Stadt Offenbach beschafften Gegenstände sind Eigentum der Stadt. Die bestehenden Bestimmungen der Inventarrichtlinien sind zu beachten. Fraktionen, die aus dem Vertretungsorgan ausscheiden, haben der Stadt die Gegenstände gem. Satz 1 unverzüglich zurückzugeben.

 

§5

Prüfung der Rechnung und der Verwendung der Mittel

 

(1) Das Revisionsamt der Stadt Offenbach prüft die bestimmungsgemäße Verwendung der Fraktionsmittel.

 

(2) Die Fraktionen haben dem Revisionsamt den Verwendungsnachweis innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfbericht zusammengefasst und den einzelnen Fraktionen sowie der Stadtverordnetenvorsteherin / dem Stadtverordnetenvorsteher übersandt.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Offenbach, xx.xx.2019

 

 

 

Dr. Felix Schwenke

Oberbürgermeister

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.