Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0623Ausgegeben am 08.07.2019

Eing. Dat. 27.06.2019

 

 

 

 

 

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 und Entlastung des Magistrats

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-224 (Dez. II, Amt 20) vom 26.06.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2015, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz), Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, wird wie folgt festgestellt:

    in der Bilanzsumme mit 1.342.215.344,95 €,

    in der Ergebnisrechnung
    im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 23.648.625,81 € und
    im außerordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von 9.387.252,56 €, somit im Jahresergebnis insgesamt mit einem Fehlbetrag von 14.261.373,25 €,

    in der Finanzrechnung mit einem Finanzmittelbedarf von 47.829.678,96 €.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO wird der Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Die Ergebnisrücklagen wurden bereits im Jahr 2009 vollständig aufgelöst. Durch den Bilanzverlust des Jahres 2015 erhöht sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von zuvor 320.233.133,73 € auf nunmehr 339.994.458,26 €, welcher gemäß § 25 Abs. 5 GemHVO auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist.

 

  1. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2015 Entlastung erteilt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 112 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

Gemäß § 128 HGO prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt und ob die Berichte nach § 112 HGO eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln. Es fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.

 

Gemäß § 113 HGO legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Gemäß § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung öffentlich bekannt zu machen.

 

Entsprechend dieser Vorschriften hat die Verwaltung den Jahresabschluss 2015 aufgestellt, der Magistrat legt ihn nach erfolgter Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dessen Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Das Revisionsamt, dessen Schlussbericht über den Jahresabschluss 2015 dem Büro des Stadtverordnetenvorstehers, den Büros der Fraktionen und den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt, stellt zum Jahresabschluss abschließend fest:

 

„Es wird bestätigt, dass

 

  • der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  • die stichprobenweise geprüften Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  • bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
  • das Vermögen richtig nachgewiesen ist,
  • der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet worden sind.

 

Unsere Prüfungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht geordnet war.

 

Von unserer Seite aus bestehen keine Bedenken, dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 gemäß § 114 Abs. 1 HGO zu erteilen.“

 

Aufgrund der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung doppischer Jahresabschlüsse konnte der nunmehr vorliegende Jahresabschluss 2015 nicht fristgerecht aufgestellt und vorgelegt werden.

 

In dem beigefügten Jahresabschluss werden die Teilergebnisrechnung und die Teilfinanzrechnung (§ 48 GemHVO) entsprechend der Haushaltsstruktur auf Ebene der Dezernate (Teilhaushalte) und Ämterbudgets dargestellt.

Anlagen:

Jahresabschluss 2015

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.