Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
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2016-21/DS-I(A)0635 Ausgegeben am 08.08.2019
Eing. Dat. 01.08.2019
Grundstücksverkauf Seligenstädter Straße 8 in 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-267 (Dez. I Amt 80) vom 31.07.2019
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Die Stadt
Offenbach veräußert an den in der Anlage genannten Käufer eine Teilfläche von
rd. 228 m² aus dem Grundstück Gemarkung Bieber Flur 1 Nr. 40/1 zu folgenden
wesentlichen Bedingungen:
2. Der
Kaufpreis beträgt 119.700,00 EUR (525,00 EUR/m²) und ist innerhalb von vier
Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto
10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.
3. Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Käufer getragen.
4. Die Vermessungskosten
trägt die Stadt Offenbach. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 1.800,00
EUR stehen im Haushaltsjahr 2019 beim Produktkonto 10010200.0510000080
(Abwicklung von Grundstücksgeschäften einschließlich Erbbaurechte, unbebaute
Grundstücke, Baureiffreimachung) zur Verfügung.
5. Der Käufer
verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück
mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen und entsprechend zu nutzen.
Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen.
Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den
städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die
Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem
Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.
6. Für den
Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der
Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks
zum Verkaufspreis auf Kosten des Käufers.
Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im
Grundbuch dinglich gesichert.
7. Für alle
Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main
eingetragen, mit Ausnahme einer Übertragung des Grundstücks an die Kinder des
Käufers.
8. Eine (auch
teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist
ausgeschlossen.
9. Für den
Fall der Umwandlung des Objekts in Wohnungs- und Teileigentum sind bei einem
Verkauf die Einheiten mit den bauordnungsrechtlich dazugehörenden Stellplätzen
als grundbuchliche Einheit zu veräußern.
10. Die Grundstücksübertragung
erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit
einschließlich evtl. Altlasten.
Der Käufer ist berechtigt, sich durch Probebohrungen - auf eigene Haftung,
Risiko und Kosten - Klarheit über die Untergrundverhältnisse zu verschaffen.
Begründung:
Die im Tenor bezeichnete Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 40/1 wurde dem Käufer wiederholt zum Erwerb für eine Neubebauung angeboten. Im Zuge dieser Gespräche konnte in den vergangenen rd. 20 Jahren jedoch keine Einigung über den Grundstückspreis erzielt werden.
Im Laufe der letzten Monate konnte nun mit dem Käufer, nach erneuten Verhandlungen, eine Einigung über die Konditionen und Modalitäten des Verkaufs erzielt werden. Der Käufer beabsichtigt auf der Kauffläche, unter Einbeziehung des angrenzenden eigenen Grundstücks Nr. 39/1, ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Dem Käufer wird es insofern u.a. ermöglicht, die Geschäftsräume des eigenen angrenzenden Gewerbebetriebs (Versicherungsagentur) dem zwischenzeitlich eingetretenen Raumbedarf anzupassen. Mit dieser Neubebauung wird darüber hinaus eine vorhandene Baulücke geschlossen und weiterer neuer Wohnraum geschaffen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wurde im Rahmen der Verhandlungen ausnahmsweise eine 5-jährige Bebauungsfrist akzeptiert.
Aus stadtplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Veräußerung des Grundstücks. Erste Bebauungsvorschläge der Planung liegen bereits vor.
Der vereinbarte Kaufpreis liegt um ca. 35 % über der aktuellen Bodenwertermittlung (erschließungsbeitragsfreier Wert).
Der Käufer ist mit dem vorgenannten Kaufpreis und den sonstigen im Antrag genannten Bedingungen und Modalitäten einverstanden.
Anlagen:
Lageplan
Nichtöffentliche Anlage